Neue EU-Öko-Verordnung: Rechtsvorgaben für Bio-Aromen

Neue EU-Öko-Verordnung 2018/848: Rechtsvorgaben für Bio-Aromen

Mit der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 regelt der Gesetzgeber die Vorgaben für den Einsatz von Aromen in Bio-Lebensmitteln neu. Seit dem 1. Januar 2022 können Bio-Aromaextrakte und natürliche Bio-Aromastoffe, die aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff hergestellt wurden, eingesetzt werden. Bei natürlichen Bio-Aromastoffen müssen die aromatisierenden und die nicht aromatisierenden Bestandteile aus ökologischer Produktion stammen. Das bedeutet, dass Bio-Aromen in allen ihren Bestandteilen den Vorgaben der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 entsprechen müssen.

Die EU-Öko-Verordnung 2018/848 führt nun eine einheitliche Definition für Bio-Aromen ein. Bislang gab es innerhalb der EU unterschiedliche Auslegungen der rechtlichen Vorgaben. Durch die neuen Vorgaben soll der Markt für ebendiese Aromen nun besser erschlossen werden.

Bisher konnten Aromen als Bio-Aromen deklariert werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent des Gesamtproduktes aus ökologischer Produktion stammen. Bei vielen Bio-Aromen kommen heute jedoch nur die Trägerstoffe aus ökologischer Landwirtschaft. So zum Beispiel Bio-Ethanol. Die in Geschmack und Geruch entscheidenden und wertbestimmenden aromatisierenden Bestandteile des Aromas konnten bis zur Einführung der neuen Verordnung noch aus kon-ventionellen Ausgangsstoffen stammen. Mit der neuen EU-Öko-Verordnung hat sich dies geändert.

Herstellung von Bio-Aromen

Seit dem 1. Januar 2022 gelten nur Bio-Aromaextrakte und Bio-Aromastoffe als Bio-Aromen, die in ihrem Aromabestandteil zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus dem in Bezug genommen Ausgangsstoff gewonnen werden.

Die Aromaverordnung 1334/2008 definiert Aromaextrakte und Aromastoffe im Artikel 3 (2) wie folgt:

Zusätzlich muss ein Bio-Aroma sowohl in seinem aromatisierenden Bestandteil als auch in seinem nicht aromatisierenden Bestandteil (zum Beispiel Trägerstoffe) jeweils zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus Zutaten ökologischer Landwirtschaft hergestellt sein. Dabei werden Wasser und Salz nicht mitgerechnet. In Bio-Aromen können also weiterhin bis zu maximal fünf Gewichtsprozent zugelassene konventionelle Stoffe und Zutaten zugesetzt werden. Die eingesetzten Zutaten, Zusatzstoffe sowie die Herstellungsverfahren aller Bestandteile des Aromas müssen den Regeln der EU-Öko-Verordnung 2018/848 entsprechen.

Die Tabelle verdeutlicht, dass der aromatisierende Bestandteil des Aromas, sowie der nicht-aromatisierenden Bestandteil jeweils für sich berechnet wird.

Beispiel für die Zusammensetzung eines Bio-Aromas

Natürliches X-Aroma gemäß Art. 16 (4) der VO 1334/2008Berechnung der 95% Regel
Aromatisierender Bestandteil (95% aus X)
Bio-Aroma-Extrakt und/oder natürlicher AromastoffMindestens 95% ökologisch
Konventioneller Aromaextrakt und/oder natürlicher Aromastoff Maximal 5% konventionell
Nicht-aromatisierender Bestandteil (andere Zutaten, Trägerstoffe, Zusatzstoffe)

Ökologische Lebensmittel

Ökologische Zusatzstoffe mit * gemäß Art. 24 (2) und (4) der VO 2018/848 

Mindestens 95% ökologisch

Konventionelle Lebensmittel

Konventionelle Zusatzstoffe mit * gemäß Art. 24 (2) und 4) der 2018/848  

Maximal 5% konventionell

Zusatzstoffe ohne * gemäß Art. 24 (2) und (4)

Wasser, Salz  

Keine landwirtschaftliche Zutat, fließt nicht in die Berechnung ein

Zusatzstoffe mit einem Sternchen * gelten als landwirtschaftliche Zutat.
Zusatzstoffe ohne Sternchen sind keine landwirtschaftlichen Zutaten, benötigen aber einer speziellen Zulassung.
Wasser und Salz zählen nicht als landwirtschaftliche Zutaten.

Zugelassene Zusatzstoffe für Bio-Aromen

In der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 sind alle Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen, die in der bisher gültigen EU-Öko-Verordnung 834/2007 bereits zugelassen waren. Das bedeutet, alle für technologische Zwecke zugelassenen Zusatzstoffe können bei der Herstellung ökologischer Aromen auch weiterhin verwendet werden.

Außerdem sind als Lösungsmittel für Bio-Aromen Bio-Lebensmittel (zum Beispiel Bio-Ethanol, Bio-Öle) und Wasser zugelassen, sowie alle für die Bio-Verarbeitung erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe.

Ökologische Zutaten und zugelassene ökologische Zusatzstoffe können uneingeschränkt als Trägerstoffe in Bio-Aromen eingesetzt werden. Beispielsweise kann eine Zutat wie Bio-Maltodextrin, ein Zusatzstoff wie Bio-Lecithin oder Wasser oder Salz verwendet werden. Biotechnologisch erzeugte Zusatzstoffe können eingesetzt werden, sie müssen jedoch ohne gentechnisch veränderte Organismen (GVO) hergestellt sein. Dafür muss gegebenenfalls eine sogenannte "GVO-frei-Erklärung" des Lieferanten oder der Lieferantin vorliegen.

Biotechnologisch erzeugte Zusatzstoffe zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Zutaten, deshalb können sie nur in begrenzter Menge eingesetzt werden. Bio-Produkte, also auch Bio-Aromen, müssen überwiegend aus landwirtschaftlichen Zutaten bestehen.

Ebenso dürfen mineralische Zusatzstoffe eingesetzt werden, wenn sie keine technisch herge-stellten Nanomaterialien enthalten. Technisch hergestellte Nanomaterialien müssen auf dem Etikett oder den Warenbegleitpapieren (Produktspezifikationen des Lieferanten) angegeben sein.

Nicht erlaubt: die gleiche ökologische und konventionelle Zutat im Bio-Aroma

In der Herstellung von Bio-Aromen muss beachtet werden, dass auch nach der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 eine ökologische Zutat nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen Zutat im Bio-Produkt vorkommen darf. Eine Zutat ist jeder Stoff oder jedes Erzeugnis, das bei der Herstellung in ein Lebensmittel eingebracht wird und im Enderzeugnis vorhanden bleibt.

Der aromatisierende Bestandteil eines ökologischen natürlichen Bio-Aromas kann unterschiedliche natürliche Bio-Aromastoffe und/oder Bio-Aromaextrakte enthalten, die aus derselben Art von Ausgangsstoff gewonnen werden.

Zusammensetzung eines aromatisierenden Bestandteils

Zutaten    Menge/
100 g Aroma
Menge prozentual im aromagebenden Bestandteil
Aromabestandteil gemäß Artikel 16 (2) der VO 1334/2008
Aromaextrakt: Öl aus der Zitronenschale*40,0 g40 %97,6 % des aromagebenden Bestandteils stammen aus der genannten Quelle (Zitrone)
Aromaextrakt: Zitronendestillat* 33,0 g33 % 
Aromaextrakt: Terpenfreies Zitronenöl* 24,4 g24,4 % 
Natürlicher Aromastoff: Limonen aus der Zitrone0,2 g0,2 % 
Aromaextrakt: Orangenöl *0,1 g0,1 % 2,4 % des aromagebenden Bestandteils kommen von anderen Quellen
Natürlicher Aromastoff: Linalool, Geranylacetat, Geraniol 2,3 g2,3 %
Andere Zutaten gemäß Art. 3 (4) der VO 1334/2008
Lösungsstoffe und/oder Trägerstoffe: Keine    0 g 0 %
*ökologische Zutat

In diesem Beispiel eines Zitronenaromas werden natürliche Aromaextrakte aus der ökologischen Zitrone und natürliche Aromastoffe aus der konventionellen Zitrone gewonnen. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Zutaten. Der Anteil der konventionellen natürlichen Aromastoffe liegt bei 2,5 Gewichtsprozent und damit unter den erlaubten maximal fünf Gewichtsprozent.

BÖLN-Projekt: „Entwicklung eines Konzeptes zur Evaluierung von Aromen zum Einsatz in Bio-Lebensmitteln (EvA)
In dem Projekt zur Evaluierung von Aromen in Bio-Lebensmitteln wurde geprüft, ob für die Herstellung von Bio-Aromen weitere Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe notwendig sind. Ein Leitfaden zum Einsatz konventioneller Aromen in Bio-Lebensmittel wurde dabei erarbeitet. Das Projekt endete im März 2021.
Die Ergebnisse und der Schlussbericht sind hier zu finden.

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