Seit Januar 2022 ist die neue EU-Öko-Verordnung (2018/848) gültig. Im Gegensatz zur alten Öko-Verordnung (834/2007) enthält diese nicht mehr die Einschränkung, dass die Bestimmungen über Futtermittel ausschließlich für Nutztier-Futtermittel gelten. Somit ist eine unmittelbare Wirksamkeit der EU-Öko-Verordnung (2018/848) auch für Heimtierfuttermittel gegeben, da Artikel 2 für den Anwendungsbereich pauschal "Futtermittel" benennt.
Weiterhin ermöglich die neue EU-Öko-Verordnung (2018/848) auch keine Ausnahme mehr für nationale Standards für Heimtierfutter. Damit konnten die bisherigen Standards für Heimtierfutter nicht fortgeführt werden wie unter der alten EU-Verordnung. Die neue EU-Öko-Verordnung (2018/848) regelt zwar die Kennzeichnung von Futtermitteln für Nutztiere wie Heu und Silage, aber enthält keine spezifischen Vorschriften für die Kennzeichnung von Heimtierfutter.
Betroffene Produkte:
- Alleinfutter für Hunde und Katzen (Trockenfutter und Nassfutter)
- Futtermittel für Vögel, Fische und Nager in Heimtier- und Hobbyhaltung ohne Vermarktung als Lebens- oder Futtermittel
- Futtermittel für Nutzgeflügel in Hobbyhaltung
Heimtiernahrung kann jedoch nach den Produktionsvorschriften für Futtermittel produziert und zertifiziert werden. Alle Zusatzstoffe müssen im Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gelistet sein. Hierzu mussten die Anhänge bezüglich der zulässigen Stoffe (zum Beispiel Taurin) und der verwendbaren Ausgangserzeugnisse tierischer Erzeugung angepasst werden.
Dies geschah allerdings erst ein Jahr später. Am 17.01.2023 wurde die Durchführungsverordnung 2021/1165 (Positivliste der in der ökologischen Produktion zugelassener Erzeugnisse und Stoffe) um einige Stoffe, unter anderem Taurin ergänzt:
"Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Heimtierfutter (5) sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden:
- i) Pentanatriumtriphosphat und Dinatriumdihydrogendiphosphat, die als Futtermittel- Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs verwendet werden;
- ii) Carrageen;
- iii) Johannisbrotkernmehl, sofern Johannisbrotkernmehl durch ein Röstverfahren gewonnen wird;
- iv) Gummi arabicum (Akaziengummi), das als Geliermittel und/oder Emulgator verwendet wird;
- v) Taurin, das als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für Katzen und Hunde verwendet wird; und
- vi) Ammoniumchlorid, das als zootechnischer Zusatzstoff für Katzen verwendet wird."
Am 28.11.2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag über die Kennzeichnung von ökologischem Heimtierfutter veröffentlicht, der aber noch nicht rechtskräftig ist.
Der Vorschlag enthält spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischem Heimtierfutter. Damit Heimtierfutter als ökologisch gekennzeichnet und mit dem Logo der Europäischen Union für ökologische Produktion versehen werden darf, müssen mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sein. Sind weniger als 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch, darf der Hinweis auf ökologische Produktion nur im Zutatenverzeichnis in Bezug auf ökologische Zutaten verwendet werden, wobei der Gesamtanteil ökologischer Zutaten im Verhältnis zur Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben ist. Damit wird es möglich sein, Bio-Produkte für den Heimtiersektor mit dem EU-Logo zu versehen.