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EU-Öko-Verordnung: Überblick über die Regelungen für Pflanzenbau- und Tierhaltung
Regelungen für den ökologischen Pflanzenbau
Erlaubt
Erlaubt – zeitlich nicht limitiert
Leguminosen in der Fruchtfolge sind Pflicht. In welchem Umfang, ist nicht definiert.
In Biogasanlagen dürfen zu 100 Prozent konventionelle pflanzliche Stoffe eingesetzt werden, wenn sie frei von gentechnisch verändertem Material sind.
Nur die Düngermenge aus Wirtschaftsdüngern ist begrenzt, auf jährlich 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar. Die Gesamtdüngermenge ist nicht begrenzt.
Eine maximal zulässige Menge aus betriebsfremden organischen Düngern ist nicht vorgegeben.
Erlaubt, wenn diese nicht aus industrieller Tierhaltung (mehr als 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar, Schweine überwiegend auf Spalten, Geflügel in Käfigen) stammen
Erlaubt, wenn vorgegebene Schadstoffgehalte nicht überschritten werden.
Erlaubt
Erlaubt, ohne Einschränkungen
Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.
Erlaubt
Erlaubt
Verboten
Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes eindeutig im Vordergrund.
Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und Wachstumsregulatoren ist untersagt. Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mitteln durchgeführt werden, die in der EU-Öko-Verordnung aufgeführt sind.
Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (zum Beispiel Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (zum Beispiel Abflammen).
Nicht geregelt
Keine Vorgaben
Keine Vorgaben
Generell erlaubt
Erlaubt
Allgemeine Regelungen für die ökologische Tierhaltung
Erlaubt. Nichtökologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.
Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden. Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet.
Durchschnittlich dürfen bis zu 25 Prozent der Futterration aus zugekauften Umstellungsfuttermitteln (aus dem 2. Umstellungsjahr) bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so können diese zu 100 Prozent auf dem eigenen Betrieb verarbeitet und verfüttert werden. Bis zu 20 Prozent des gesamten Futterbedarfes kann durch Weidegang oder Abernten von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen und Leguminosen aus dem ersten Umstellungsjahr gedeckt werden, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind (Dieses Futter ist kein eigentliches "Umstellungsfutter"). Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen.
Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung.
Bei nicht gleichzeitiger Umstellung gelten folgende Umstellungszeiten:
- Fleischrinder: Zwölf Monate (und mindestens drei Viertel der Lebenszeit)
- Milcherzeugende Tiere: Sechs Monate
- Schweine: Sechs Monate
- Fleischschafe und -ziegen: Sechs Monate
- Mastgeflügel: Zehn Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Peking-Enten: Sieben Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Legegeflügel: Sechs Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Imkereierzeugnisse: Zwölf Monate
- Kaninchen: Drei Monate
- Geweihträger: Zwölf Monate
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. In einigen Fällen kann der Zukauf konventioneller Tiere jedoch zugelassen werden, wenn laut Datenbank organicXlivestock.de keine ökologischen Tiere in ausreichender Quantität und Qualität verfügbar sind:
Bei Aufbau oder Erneuerung eines Geflügelbestandes können Küken bis zu einem Alter von drei Tagen konventionell zugekauft werden.
Beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestandes dürfen konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken zugekauft werden. Sie müssen unmittelbar nach dem Absetzen ökologisch gehalten und gefüttert werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten folgende Bedingungen:
- Rinder, Pferde und Geweihträger: jünger als 6 Monate
- Schafe und Ziegen: jünger als 60 Tage
- Schweine: weniger als 35 Kilogramm
- Kaninchen: jünger als 3 Monate
Für eine Bestandserneuerung dürfen nicht-ökologische ausgewachsene männliche und nullipare (weibliche Tiere, die noch nicht gekalbt/gelammt/geworfen haben) Tiere zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Die Zahl weiblicher Zuchttiere pro Jahr ist begrenzt auf
- 10 Prozent bei Rindern und ausgewachsenen Equiden
- 20 Prozent bei Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen, Geweihträgern
- Bei Beständen mit weniger als zehn Rindern, Equiden, Geweihträgern oder Kaninchen oder weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen dürfen Öko-Betriebe maximal ein Zuchttier je Jahr konventionell zukaufen.
Wenn die zuständige Behörde zustimmt, können die Prozentsätze in Sonderfällen auf 40 Prozent erhöht werden.
Für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen (Rote Liste) gelten Ausnahmen.
Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen.
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. Hormone oder ähnliche Stoffe zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) sind nicht zulässig. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen), so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein ökologisches Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit. Falls keine Wartezeit vorgegeben ist, gelten 48 Stunden.
Nicht geregelt
Die Transportzeiten sind so kurz wie möglich zu halten.
Regelungen für die ökologische Rinderhaltung
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Rindern je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:
- 2 Milchkühe
- 2,5 Mutterkühe
- 2,5 Mast- und Zuchtfärsen
- 3,3 Rinder zwischen einem und zwei Jahren
- 5 Rinder unter einem Jahr
- Milch- und Mutterkühe
- Stall: 6 m2
- Auslauf**: 4,5 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zuchtbullen
- Stall: 10 m2
- Auslauf: 30 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder ≤ 100 kg Lebendgewicht
- Stall: 1,5 m2
- Auslauf: 1,1 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder ≤ 200 kg Lebendgewicht
- Stall: 2,5 m2
- Auslauf: 1,9 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder ≤ 350 kg Lebendgewicht
- Stall: 4 m2
- Auslauf: 3 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder > 350 kg Lebendgewicht
- Stall: 5,0 m2 (mindestens 1 m2 Stall und 0,75 m2 Auslauf je 100 kg Lebendgewicht)
- Auslauf: 3,7 m2 (Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben)
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.
Für Kleinbetriebe mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Die Tiere müssen dann während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben. Während der Stallperiode müssen die Tiere an mindestens zwei Tagen pro Woche für eine Stunde Zugang zu Freigelände haben.
Die Tiere müssen Zugang zu Weide oder Auslauf haben. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann.
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Mindestens 60 Prozent Raufutter (Ausnahme Milchvieh während der ersten drei Monate Laktation; hier sind 50 Prozent Raufutter vorgeschrieben)
Zulässig
Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens drei Monate.
Das routinemäßige Enthornen ist nicht zulässig; aus Sicherheitsgründen oder wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient, kann es jedoch genehmigt werden.
Regelungen für die ökologische Schweinehaltung
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schweinen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 6,5 Zuchtsauen, 74 Ferkel, 14 Mastschweine.
Eber
Stall: 6 m2; wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt: 10 m2
Auslauf: 8 m2
Sau (tragend)
Stall: 2,5 m2
Auslauf: 1,9 m2
Sau (säugend)
Stall: 7,5 m2
Auslauf: 2,5 m2
Ferkel (≤ 35 kg)
Stall: 0,6 m2
Auslauf: 0,4 m2
Mastschwein (≤ 50 kg)
Stall: 0,8 m2
Auslauf: 0,6 m2
Mastschwein (≤ 85 kg)
Stall: 1,1 m2
Auslauf: 0,8 m2
Mastschwein (≤ 110 kg)
Stall: 1,3 m2
Auslauf: 1 m2
Mastschwein (> 110 kg)
Stall: 1,5 m2
Auslauf: 1,2 m2
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche und des Außenbereichs müssen planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.
Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein.
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Ist eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind bei Ferkeln bis 35 Kilogramm konventionelle Eiweißfuttermittel erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt.
Routinemäßiges Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die chirurgische Ferkelkastration ist zulässig nur unter Betäubung und Verabreichung von Schmerzmitteln. Immunokastration ist erlaubt.
Regelungen für die ökologische Geflügelhaltung
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Geflügel je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 230 Legehennen, 580 Masthühner.
- Legehennen (auch Zweinutzungslinien)
- Stallfläche (Tiere/m2): 6 Tiere
- cm Sitzstange pro Tier: 18 cm
- Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier
- Auslauf (m2 pro Tier): 4 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Elterntiere
- Stallfläche (Tiere/m2): 6 Tiere
- cm Sitzstange pro Tier: 18 cm
- Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier
- Auslauf (m2 pro Tier): 4 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Junghennen und Bruderhähne
- Stallfläche (Tiere/m2): 21 kg LG pro m2
- cm Sitzstange pro Tier: 10 cm (oder 100 cm2 erhöhte Sitzebene)
- Auslauf (m2 pro Tier): 1 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Mastgeflügel
- Stallfläche (Tiere/m2): 21 kg LG pro m2
- cm Sitzstange pro Tier: 5 cm (oder 25 cm2 erhöhte Sitzebene), Truthühner 10 cm oder 100 cm2
- Auslauf (m2 pro Tier):
- Masthähnchen in festen Ställen und Perlhühner: 4 m2
- Masthähnchen in mobilen Ställen: 2,5 m2
- Enten: 4,5 m2
- Truthühner: 10 m2
- Gänse: 15 m2
Jeder Geflügelstall beherbergt maximal
- 3.000 Legehennen und Elterntiere
- 10.000 Junghennen
- 4.800 Masthühner oder Bruderhähne
- 5.200 Perlhühner
- 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten
- 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner
- 4.000 Poularden
Nicht begrenzt; Es können sich mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach befinden. Bei Mastgeflügel (außer Masthühnern) sind vollständige Trennwände vom Boden bis zur Decke vorgeschrieben. Stallabteile von Legehennen, Junghennen, Bruderhähnen und Masthühnern können durch halbgeschlossene Wände, Netze oder Maschendraht abgetrennt werden.
- Nicht vorgeschrieben.
- Seit 1.1.2022 sind bestehende Außenklimabereiche nur dann auf die Stallfläche anrechenbar, wenn sie rund um die Uhr zugänglich, eine gewisse Isolation vom Außenklima aufweisen und genügend große Wandöffnungen sowie Tränke- und Fütterungseinrichtungen haben.
- Seit 1.1.2022 definiert die EU-Ök-Verordnung "Veranden" für Geflügel. Dabei handelt sich um einen überdachten Bereich mit Außenklimabedingungen, der nicht rund um die Uhr zugänglich sein muss. Das Angebot einer Veranda ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. Die Veranda zählt nicht als Freigelände und kann auch nicht zur Berechnung der Besatzdichte im Stall herangezogen werden.
Es dürfen maximal zwei erhöhte Ebenen übereinander angeordnet werden (Übergangsfrist bis 2030). Dabei darf bezogen auf den Stallinnenbereich (Warmbereich) der maximale Tierbesatz von 18 Tieren je m² Netto-Stallgrundfläche (Vorgabe durch die Tierschutz-NutztierhaltungsVerordnung) nicht überschritten werden.
Bei Einsatz von Zusatzbeleuchtung darf eine maximale Lichtphase von 16 Stunden nicht überschritten werden, damit eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist.
Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben. Der Grünauslauf wird nur bis maximal 150 Meter Umkreis zum Stall angerechnet (gerechnet ab nächstgelegener Flugklappe). Für den Fall, dass das Freigelände genügend Schutz vor schlechtem Wetter und Raubtieren bietet (mindestens vier gleichmäßig verteilte Schutzeinrichtungen je Hektar), darf die Auslaufdistanz auf bis zu 350 Meter erhöht werden. Für bauliche Anpassungen ist eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2030 vorgesehen.
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Wenn eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel befristet bis 31. Dezember 2026 bei Geflügel bis 18 Wochen erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt.
Nicht geregelt
Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden. Hier gelten folgende Vorgaben:
- 81 Tage bei Hühnern
- 150 Tage bei Kapaunen
- 49 Tage bei Pekingenten
- 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten
- 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten
- 92 Tage bei Mulard-Enten
- 94 Tage bei Perlhühnern
- 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen
- 100 Tage bei Truthennen.
Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies).
Nicht geregelt
Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten.
Nicht geregelt.
Nicht geregelt; Geschlechtserkennung im Ei als Selektionsmethode ist somit zulässig. Bruderhähne müssen nicht mit aufgezogen werden.
Regelungen für die ökologische Schaf- und Ziegenhaltung
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet.
Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schafen und Ziegen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 13,3 Mutterschafe oder Ziegen.
- Schafe / Ziegen
- Stall: 1,5 m2 pro Tier
- Auslauf: 2,5 m2 pro Tier
- Lamm / Zickel
- Stall: 0,35 m2 pro Tier
- Auslauf: 0,5 m2 pro Tier
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen.
Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen.
Weide oder Auslauf muss den Tieren zugänglich sein.
Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden.
Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann.
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen.
Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Mindestens 60 Prozent Raufutter sind vorgeschrieben.
Nicht geregelt.
Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens 45 Tage.
Das Enthornen ist laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit Betäubung zulässig.
Regelungen für die ökologische Kaninchenhaltung
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet.
- Säugende Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen (Lebendgewicht bis einschließlich 6 kg)
- Stallfläche (nutzbare Nettofläche pro Tier ohne Plattformen): 0,6 m2
- Auslauffläche (nutzbare Nettofläche pro Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Säugende Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen (Lebendgewicht über 6 kg)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,72 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen (Lebendgewicht bis einschließlich 6 kg)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,5 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen (Lebendgewicht über 6 kg)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,62 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Mastkaninchen vom Absetzen bis zur Schlachtung, Nachzuchtkaninchen (vom Ende der Mast bis 6 Monate)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen)
- fester Stall: 0,2 m2
- mobiler Stall: 0,15 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen)
- fester Stall: 0,5 m2
- mobiler Stall: 0,4 m2
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen)
- Erwachsene Rammler
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,6 m2 bzw. 1 m2 (wenn Rammler weibliche Tiere zur Paarung empfängt)
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein, die aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen muss. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung im ökologischen Anbau zugelassen sind, verbessert und angereichert werden. Zudem brauchen die Kaninchen Material zum Benagen. Die Ställe müssen so hoch sein, dass die Kaninchen mit aufgerichteten Ohren stehen können, und so gestaltet sein, dass eine Haltung in Gruppen möglich ist.
Die Kaninchen sind in Gruppen zu halten. Rammler, trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen dürfen aus Tierschutzgründen zeitweise getrennt von der Gruppe gehalten werden, wenn sie weiter Blickkontakt zu den anderen Tieren haben.
Während der Weidezeit müssen Kaninchen Zugang zu Weideland, außerhalb der Weidezeit Zugang zu einem Auslauf mit Pflanzenbewuchs haben. Das gilt für die Haltung in festen und mobilen Ställen. Mobile Ställe müssen so oft wie möglich versetzt werden, um das Weideland bestmöglich zu nutzen. Zudem müssen ihnen überdachte Unterstände, einschließlich dunkler Verstecke, eine erhöhte Plattform, auf der sie entweder drinnen oder draußen sitzen können und genügend Nestmaterial für alle säugenden Muttertiere zur Verfügung gestellt werden. Weibliche Tiere müssen mindestens eine Woche vor Geburtstermin, sowie die gesamte Säugeperiode, Zugang zu Nestern haben.
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Grundfutter sind vorgeschrieben.
Regelungen für die ökologische Haltung von Gehegewild und Geweihträgern
Da die Tierhaltung im Öko-Landbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet.
| Geweihträgerarten | Mindestaußenfläche je Weide bzw. Gehege | Besatzdichte (d.h. Höchstzahl erwachsener Tiere*/ha) |
|---|---|---|
| Sikahirsch | 1 Hektar | 15 |
| Damhirsch | 1 Hektar | 15 |
| Rothirsch | 2 Hektar | 7 |
| Davidshirsch | 2 Hektar | 7 |
| Mehr als eine Geweihträgerart | 3 Hektar | 7 (wenn Rothirsch oder Davidshirsche Teil der Herde sind) 15, wenn die Herde weder Rothirsche noch Davidshirsche umfasst |
| *Zwei bis zu 18 Monate alte Geweihträger gelten als ein Geweihträger | ||
Verschiedene Arten von Wild müssen erforderlichenfalls getrennt werden können. Die einzelnen Gehege müssen zudem aufteilbar sein, damit Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Geweihträgern müssen Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung gestellt werden, die den Tieren keinen Schaden zufügen und ausreichend Sicht- und Wetterschutz bieten. Dies kann zum Beispiel durch Baum- und Strauchgruppen, Waldflächen oder Waldränder oder durch Unterstände geschehen. Weibliche Tiere müssen die Möglichkeit haben ihre Kälber zu verstecken.
In Rotwildgehegen muss den Tieren das Suhlen im Schlamm ermöglicht werden, damit sie ihr Fell pflegen und ihre Körperwärme regulieren können.
Die Futterplätze müssen an Stellen eingerichtet werden, die vor Witterungseinflüssen geschützt und sowohl für die Tiere als auch für ihre Heger und Hegerinnen zugänglich sind. An den Futterplätzen muss der Boden befestigt sein, und die Futteranlagen müssen überdacht sein. Kann das Futter nicht ständig zugänglich gemacht werden, müssen die Futterplätze so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig äsen können.
Ställe für Geweihträger müssen glatte, aber rutschfeste Böden und ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen in nicht perforierter Bauweise haben. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein, die aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial besteht. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die als Düngemittel oder Bodenverbesserer für den Bio-Anbau zugelassen sind, verbessert und angereichert werden.
Gehegewild muss in Gehegen mit Zugang zu Weide gehalten werden, wann immer die Umstände dies gestatten. Gehege, in denen während der Vegetationsperiode kein Futter auf einer Weide zur Verfügung steht, sind nicht zulässig. Wenn die Tiere während der Weidezeit draußen sind und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, kann in den Wintermonaten auf Freigelände verzichtet werden.
Futter soll Gehegewild möglichst von der Weide aufnehmen. Mindestens 60 Prozent der Trockenmasse in der Tagesration müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei weiblichen Tieren kann dieser Prozentsatz in der frühen Laktationsphase für drei Monate auf 50 Prozent verringert werden.
Die Zufütterung ist nur im Fall eines Futtermangels auf der Weide wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse zulässig.
Im Gehege gehaltenen Tieren muss sauberes und frisches Wasser zur Verfügung stehen. Ist keine für die Tiere leicht zugängliche natürliche Wasserquelle verfügbar, müssen Tränken bereitgestellt werden.
Geweihträger sollen mindestens 90 Tage ab Geburt vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert werden.
Letzte Aktualisierung 04.10.2022