EU-Öko-Verordnung: Die Grundlage der Bio-Produktion
Viscom / demeter
Seit 1991 regelt die EU-Öko-Verordnung die Produktion von Bio-Lebensmitteln innerhalb der Europäischen Union. Im Laufe der Zeit wurde sie mehrfach erweitert und angepasst. Doch was steht in der Verordung? Worauf müssen Praktikerinnen und Praktiker aus der Landwirtschaft, Verarbeitung und dem Handel achten?
Die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten, Lebens- oder Futtermitteln mit dem EU-Bio-Logo, dem Bio-Siegel oder mit dem Zusatz "bio", "öko", "biologisch" oder "ökologisch" ist durch die sogenannte EU-Öko-Verordnung geregelt. Dieser Begriff umfasst die Basisverordnung (Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen) sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen und deligierte Rechtsakte.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 Vorgaben zur "rückwirkenden Anerkennung von Flächen", viele Details für die Tierhaltung sowie Vorgaben für Verfahren, die bei der Herstellung von ökologischen Lebensmitteln oder Futtermitteln zugelassen sind. Vorgaben für den Informationsaustauch unter den Mitgliedsstaaten zur Verfügbarkeit von ökologischen Pflanzenvermehrungsmaterial, Tieren und Juvenilen in Aquakultur.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848: Definition von Kriterien und Verfahren in Katastrophensituationen, wie etwa Dürre oder dem Verlust von Tierbeständen.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 Verfahrensschritte bei einem Verdacht auf einen Verstoß für Unternehmen, Regeln für die Methodik amtlicher Untersuchungen durch Kontrollstellen und Behörden, Kennzeichnungsvorgaben für Umstellungserzeugnisse, Vorgaben zu Unternehmergruppen und deren Internen Kontrollsystemen, Mindestprozentsätze für Kontrollen und Probenahmen, Anforderungen an einen nationalen Maßnahmenkatalog für den Fall von Verstößen, Informationsaustausch zwischen den Behörden.
Delegierte Verordnung (EU) 2021/771 Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848: Kriterien und Bedingungen für die Prüfung der Dokumentation im Rahmen der Kontrollen von Betrieben und Unternehmergruppen.
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189 Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten.
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848: Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen.
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848: Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern zuständig sind.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländer.
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304 Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848: Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden.
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848: Vorschriften über die amtlichen Kontrollen zum Import von Bio-Produkten und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 Erstellung des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/882 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 in Bezug auf die Anerkennung bestimmter Kontrollstellen für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern.
Welche Produkte dürfen nach der EU-Öko-Verordnung mit "Bio" gekennzeichnet werden?
Die EU-Öko-Verordnung bezieht sich auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebens- und Futtermittel sowie weitere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse. Foto: Being Organic in EU
Die EU-Öko-Verordnung gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Aquakultur und Imkerei, sofern sie produziert, verarbeitet, gekennzeichnet, vertrieben oder eingeführt/ausgeführt werden (EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 Kapitel I, Artikel 2).
Konkret umfasst sie die folgenden Produkte:
Lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Milch, Fleisch, Eier, Honig), einschließlich Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial. Hier finden Sie die Anforderungen der EU-Öko-Verordnug für Pflanzenbau und Tierhaltung im Überblick.
verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Futtermittel, insbesondere für die Versorgung von Nutztieren in der ökologischen Tierhaltung.
Darüber hinaus gilt die EU-Öko-Verordnung auch für andere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind:
Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,
Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse,
Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel,
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet,
natürliche Gummis und Harze,
Bienenwachs,
ätherische Öle,
Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel,
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
rohe Häute und unbehandelte Felle
traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.
Produkte aus Jagd und Fischerei: Da sie nicht kontrolliert ökologisch erzeugt werden können, dürfen sie nur unter bestimmten Bedingungen als "Bio" gekennzeichnet werden. Erfahren Sie mehr über die Kennzeichnung von Jagd- und Fischereierzeugnissen.
Welche Produkte fallen NICHT in den Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung?
Naturkosmetik, Wasch- und Reinigungsmittel oder Textilien fallen nicht in den Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung. Foto: Thomas Stephan
Textilien, Kosmetika oder Wasch- und Reinigungsmittel: Als nicht-landwirtschaftliche Produkte fallen sie nicht in den Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung. Für ihre Herstellung können jedoch freiwillig anerkannte private Standards genutzt werden, die ökologische Kriterien und Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Hier finden Sie mehr Informationen über Labels für nachhaltige Textilien und Naturkosmetik.
Mineralwasser ist ein natürlich vorkommendes Erzeugnis aus dem Boden und kein landwirtschaftliches Produkt. Daher fällt Mineralwasser ebenfalls nicht in den Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung. Die Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. hat jedoch einen Richtlinienkatalog für ökologisches Mineralwasser entwickelt mit dem Ziel, den ökologischen Landbau zu unterstützen und umweltfreundlichere Anbaumethoden zu fördern.
Arzneimittel: Sie unterliegen dem Arzneimittelrecht und sind grundsätzlich vom Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung ausgenommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil (Rechtssache C-618/23 | SALUS) wichtige Fragen zur Kennzeichnung von Produkten beantwortet, die sowohl als Lebensmittel als auch als Arzneimittel eingestuft werden können – wie beispielsweise Salbeitee.
Urteil zu Arzneimitteln vom 26. Juni 2025
Wenn ein Produkt in den Anwendungsbereich sowohl des Arzneimittelrecht als auch unter die EU-Öko-Verordnung fällt, hat das Arzneimittelrecht Vorrang.
Arzneimittel können nicht bio-zertifiziert werden.
Für Hersteller bedeutet das: Die Bio-Kennzeichnung ist nicht zulässig.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Arzneimittel kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Damit könnten Hinweise auf die Bio-Qualität unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
Auf welche Bereiche der Wertschöpfungskette bezieht sich die EU-Öko-Verordnung?
Die Vorschriften der EU-Öko-Verordnung betreffen die gesamte Wertschöpfungskette. Dazu gehören:
Produktion (Pflanzenproduktion, Tierhaltung, Aquakultur, Sammeln von Wildpflanzen)
Damit müssen sich alle Unternehmen gemäß der EU-Öko-Verordnung zertifizieren lassen, die in irgendeiner Form an der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung von Bio-Produkten beteiligt sind. Hier finden Sie alle Informationen rund um die Bio-Zertifizierung und die Bio-Kontrolle.
Spezialfall: Bio-Lebensmittel in der Außer-Haus-Verpflegung
Die EU-Öko-Verordnung überlässt die Regelung der Außer-Haus-Verpflegung den einzelnen Mitgliedstaaten. Daher fallen Restaurants, Kantinen und Großküchen nicht unter die EU-Öko-Verordnung, sofern sie lediglich Bio-Speisen zubereiten und ausgeben. Für sie gilt die nationale Verordnung für die Bio-Außer-Haus-Verpflegung.
Auslegungen der EU-Öko-Verordnung und anderer Rechtsgrundlagen für den ökologischen Landbau
Ist der Wortlaut von Rechtsgrundlagen in verschiedene Richtungen interpretierbar, müssen diese ausgelegt werden, um sicher zu stellen, dass die Rechtsvorschriften ihrem tatsächlichen Sinn entsprechend verstanden und angewendet werden. In Deutschland ist die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) unter anderem zuständig für die Auslegung der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau, des deutschen Öko-Landbau-Gesetzes sowie den darauf beruhenden Rechtsgrundlagen zuständig.
Die LÖK setzt sich zusammen aus den Länderreferenten für Ökologischen Landbau der Bundesländer. Auslegungsfragen werden in der LÖK diskutiert und bei Einvernehmen an die Agrarministerkonferenz (AMK) als Beschlußvorlage weitergeleitet. Die AMK stimmt im Umlaufverfahren über die Beschlußvorlagen ab.
Hier können Sie in Auslegungen recherchieren, die von der LÖK an die Agrarministerkonferenz (AMK) weitergeleitet wurden und über die von der AMK ein Beschluss gefasst wurde.
In Deutschland ist die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kontrollstellen von entscheidender Bedeutung für ein effizientes Bio-Kontrollsystem. Doch wie gelingt es, die Verfahren länderübergreifend zu harmonisieren und somit den Ökolandbau zukunftsfähig zu gestalten? Welche Rolle spielt dabei die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) und wie trägt sie zur kontinuierlichen Optimierung des Bio-Kontrollsystems bei?
Auf unserer Webseite verwenden wir Cookies, die unter „Cookie-Einstellungen anpassen“ näher beschrieben werden. Notwendige Cookies werden für grundlegende Funktionen der Webseite benötigt, um eine optimale Nutzung zu ermöglichen. Dadurch ist gewährleistet, dass die Webseite einwandfrei funktioniert. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen. Diese ermöglichen es uns, die Webseite stetig zu verbessern und Ihr Nutzererlebnis zu optimieren. Ihre Einwilligung zur Nutzung der Statistik-Cookies ist freiwillig und kann in der Datenschutzerklärung dieser Webseite unter „Cookie-Einstellungen“ jederzeit widerrufen werden. Datenschutzerklärung Impressum