EU-Öko-Verordnung

EU-Öko-Verordnung: Die Grundlage der Bio-Produktion

Seit 1991 regelt die EU-Öko-Verordnung die Produktion von Bio-Lebensmitteln innerhalb der Europäischen Union. Im Laufe der Zeit wurde sie mehrfach erweitert und angepasst. Doch was steht in der Verordung? Worauf müssen Praktikerinnen und Praktiker aus der Landwirtschaft, Verarbeitung und dem Handel achten?

Die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten, Lebens- oder Futtermitteln mit dem EU-Bio-Logo, dem Bio-Siegel oder mit dem Zusatz "bio", "öko", "biologisch" oder "ökologisch" ist durch die sogenannte EU-Öko-Verordnung geregelt. Dieser Begriff umfasst die Basisverordnung (Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen) sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen und deligierte Rechtsakte.

EU-Öko-Verordnung – alle Rechtstexte im Überblick

Welche Produkte dürfen nach der EU-Öko-Verordnung mit "Bio" gekennzeichnet werden?

Die EU-Öko-Verordnung gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Aquakultur und Imkerei, sofern sie produziert, verarbeitet, gekennzeichnet, vertrieben oder eingeführt/ausgeführt werden (EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 Kapitel I, Artikel 2).

Konkret umfasst sie die folgenden Produkte:

  • Lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Milch, Fleisch, Eier, Honig), einschließlich Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial. Hier finden Sie die Anforderungen der EU-Öko-Verordnug für Pflanzenbau und Tierhaltung im Überblick.
  • verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
  • Futtermittel, insbesondere für die Versorgung von Nutztieren in der ökologischen Tierhaltung.

Darüber hinaus gilt die EU-Öko-Verordnung auch für andere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind:

  • Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,
  • Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  • Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel,
  • Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet,
  • natürliche Gummis und Harze,
  • Bienenwachs,
  • ätherische Öle,
  • Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel,
  • Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
  • Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
  • rohe Häute und unbehandelte Felle
  • traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.

Produkte aus Jagd und Fischerei: Da sie nicht kontrolliert ökologisch erzeugt werden können, dürfen sie nur unter bestimmten Bedingungen als "Bio" gekennzeichnet werden. Erfahren Sie mehr über die Kennzeichnung von Jagd- und Fischereierzeugnissen.

Welche Bestandteile auf dem Etikett von Bio-Produkten aufgeführt sein müssen, erfahren Sie hier: Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln.

Welche Produkte fallen NICHT in den Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung?

Textilien, Kosmetika oder Wasch- und Reinigungsmittel: Als nicht-landwirtschaftliche Produkte fallen sie nicht in den Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung. Für ihre Herstellung können jedoch freiwillig anerkannte private Standards genutzt werden, die ökologische Kriterien und Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Hier finden Sie mehr Informationen über Labels für nachhaltige Textilien und Naturkosmetik.

Mineralwasser ist ein natürlich vorkommendes Erzeugnis aus dem Boden und kein landwirtschaftliches Produkt. Daher fällt Mineralwasser ebenfalls nicht in den Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung. Die Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. hat jedoch einen Richtlinienkatalog für ökologisches Mineralwasser entwickelt mit dem Ziel, den ökologischen Landbau zu unterstützen und umweltfreundlichere Anbaumethoden zu fördern.

Arzneimittel: Sie unterliegen dem Arzneimittelrecht und sind grundsätzlich vom Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung ausgenommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil (Rechtssache C-618/23 | SALUS) wichtige Fragen zur Kennzeichnung von Produkten beantwortet, die sowohl als Lebensmittel als auch als Arzneimittel eingestuft werden können – wie beispielsweise Salbeitee.

Urteil zu Arzneimitteln vom 26. Juni 2025

Auf welche Bereiche der Wertschöpfungskette bezieht sich die EU-Öko-Verordnung?

Die Vorschriften der EU-Öko-Verordnung betreffen die gesamte Wertschöpfungskette. Dazu gehören:

Damit müssen sich alle Unternehmen gemäß der EU-Öko-Verordnung zertifizieren lassen, die in irgendeiner Form an der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung von Bio-Produkten beteiligt sind. Hier finden Sie alle Informationen rund um die Bio-Zertifizierung und die Bio-Kontrolle.

Spezialfall: Bio-Lebensmittel in der Außer-Haus-Verpflegung

Die EU-Öko-Verordnung überlässt die Regelung der Außer-Haus-Verpflegung den einzelnen Mitgliedstaaten. Daher fallen Restaurants, Kantinen und Großküchen nicht unter die EU-Öko-Verordnung, sofern sie lediglich Bio-Speisen zubereiten und ausgeben. Für sie gilt die nationale Verordnung für die Bio-Außer-Haus-Verpflegung.

Auslegungen der EU-Öko-Verordnung und anderer Rechtsgrundlagen für den ökologischen Landbau

Ist der Wortlaut von Rechtsgrundlagen in verschiedene Richtungen interpretierbar, müssen diese ausgelegt werden, um sicher zu stellen, dass die Rechtsvorschriften ihrem tatsächlichen Sinn entsprechend verstanden und angewendet werden. In Deutschland ist die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) unter anderem zuständig für die Auslegung der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau, des deutschen Öko-Landbau-Gesetzes sowie den darauf beruhenden Rechtsgrundlagen zuständig.

Die LÖK setzt sich zusammen aus den Länderreferenten für Ökologischen Landbau der Bundesländer. Auslegungsfragen werden in der LÖK diskutiert und bei Einvernehmen an die Agrarministerkonferenz (AMK) als Beschlußvorlage weitergeleitet. Die AMK stimmt im Umlaufverfahren über die Beschlußvorlagen ab.

Hier können Sie in  Auslegungen recherchieren, die von der LÖK an die Agrarministerkonferenz (AMK) weitergeleitet wurden und über die von der AMK ein Beschluss gefasst wurde.

In Deutschland ist die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kontrollstellen von entscheidender Bedeutung für ein effizientes Bio-Kontrollsystem. Doch wie gelingt es, die Verfahren länderübergreifend zu harmonisieren und somit den Ökolandbau zukunftsfähig zu gestalten? Welche Rolle spielt dabei die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) und wie trägt sie zur kontinuierlichen Optimierung des Bio-Kontrollsystems bei?

Lesen Sie mehr: LÖK und Länderbehörden: Harmonisierung der Bio-Kontrollen in Deutschland


Letzte Aktualisierung 17.11.2025

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