Regeln für die Umstellung der Tierhaltung

Regeln für die Umstellung in der Tierhaltung

  • Durchschnittlich dürfen bis zu 25 Prozent der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 100 Prozent erhöht werden.
  • Bis zu 20 Prozent des gesamten Futterbedarfes kann durch Weidegang oder Abernten von Dauergrünland oder mehrjährigen Futterkulturen aus dem ersten Umstellungsjahr gedeckt werden, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind (Dieses Futter ist kein eigentliches "Umstellungsfutter"). Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen.
  • Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden (falls die Flächen bereits im Vorjahr nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt wurden, sogar auf sechs Monate). Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet.
  • Bauliche Anpassungen zur Erfüllung der ökologischen Haltungsanforderungen müssen spätestens ab Beginn der Tierumstellungsfristen (siehe Tabelle) erledigt sein.
  • Die Zufütterung von maximal 5 Prozent konventionellem Eiweißfutter ist seit 2022 nur noch bei Jungtieren, Geflügel bis 18 Wochen und Ferkeln bis 35 Kilogramm, zulässig und soll am 31. Dezember 2026 auslaufen.

Umstellungszeiten bei verschiedenen Tierarten und Nutzungsrichtungen

Tiere, die nach Umstellungsbeginn von konventionellen Betrieben zugekauft wurden, müssen vor einer Vermarktung ihrer Produkte als Öko-Erzeugnisse mindestens die in der unten stehenden Tabelle angegebenen Umstellungszeiten durchlaufen haben. Diese Fristen gelten auch bei nicht gleichzeitiger Umstellung von Tierhaltung und Pflanzenbau, wenn konventionelle Tier aus dem alten Bestand übernommen werden.

Tierart   Nutzung   Umstellungszeit
Rinder   Fleisch12 Monate (und mindestens drei Viertel der Lebenszeit)
Milchproduzierende TiereMilch6 Monate
Schafe, ZiegenFleisch   6 Monate
SchweineFleisch   6 Monate
Geflügel (Masthähnchen, Puten, Gänse, Enten)Fleisch10 Wochen bei Zukauf bis zum 3. Lebenstag
Peking-EntenFleisch7 Wochen bei Zukauf bis 3. Lebenstag
LegegeflügelEier   6 Wochen
Imkereierzeugnisse        12 Monate
KaninchenFleisch3 Monate
GeweihträgerFleisch12 Monate

Hinweis: Die Umstellungsbedingungen der Anbauverbände können von den hier genannten (nach EU-Öko-Verordnung) abweichen. Beachten Sie dafür bitte die Richtlinien der jeweiligen Verbände.

Quelle:Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologi-schen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, aktuelle konsolidierte Fassung: 1.1.2022


Mehr dazu auf Oekolandbau.de:

Letzte Aktualisierung 03.05.2022

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