Checkliste für Betriebe der Außerhausverpflegung
In der Außerhausverpflegung dürfen Sie das Bio-Siegel nur dann zur Kennzeichnung von Produkten zum Beispiel auf der Speisekarte nutzen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
3. Das Bio-Siegel, dass auf Speisenkarten, an der Theke oder auf Tafeln verwendet wird, entspricht den grafischen Vorgaben der Öko-Kennzeichenverordnung
Bei der Gestaltung der Speisenkarten muss darauf geachtet werden, dass das Bio-Siegel nicht irreführend eingesetzt wird. Es muss ein eindeutiger Bezug zu den als "Bio" ausgewiesenen Speisen, Komponenten und weiteren gastronomischen Bio-Produkten hergestellt sein. Aus diesem Grund muss das Bio-Siegel immer in unmittelbarer Nähe zu den Gerichten oder Komponenten angegeben werden, auf die es sich bezieht. Des Weiteren muss die Codenummer (DE-ÖKO-XXX) der Kontrollstelle ausgewiesen werden oder es wird für den Gast sichtbar das aktuelle Zertifikat im Gastraum angebracht.
Hier finden Sie Informationen zu den grafischen Vorgaben sowie Druckvorlagen
Das Bio-Siegel ist markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als Inhaber der Marke verfolgt.
4. Sie haben die Nutzung des Bio-Siegels für die Auslobung von Bio-Gerichten / Komponenten bei der Informationsstelle Bio-Siegel angezeigt?
Bevor Sie das Bio-Siegel für die Auslobung verwenden, müssen Sie es bei der Informationsstelle Bio-Siegel anzeigen und ein Muster der Speisenkarte, Thekenaufsteller etc. vorlegen.
Hier finden Sie Informationen zur Nutzungsanzeige.