Außerhausverpflegung

Checkliste für Betriebe der Außerhausverpflegung

In der Außerhausverpflegung dürfen Sie das Bio-Siegel nur dann zur Kennzeichnung von Produkten zum Beispiel auf der Speisekarte nutzen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Ihr Betrieb wurde von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle zertifiziert

Wird an der Speisenausgabe, auf der Speisekarte oder auf einer Tafel im Speisesaal ein Gericht, eine Komponente oder eine Zutat mit "Bio" (oder "biologisch", "Öko", "ökologisch") ausgewiesen, so ist eine Teilnahme am Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau erforderlich.

Hier finden Sie einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Öko-Produktion

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften muss von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle regelmäßig überprüft werden. Dazu muss ein Unternehmen mit einer Kontrollstelle seiner Wahl einen Kontrollvertrag schließen und der zuständigen Landesbehörde seine Tätigkeit mitteilen. Nach erfolgreicher Überprüfung erhält das Unternehmen ein befristet gültiges Zertifikat.

Hier finden Sie die Adressen aller in Deutschland zugelassenen Öko-Kontrollstellen.

2. Das Gericht/die Komponente ist gemäß den Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hergestellt und zertifiziert

Ökologische Zutaten, die für ein Gericht oder eine Menükomponente eingekauft werden, müssen  auch in der Buchführung nachweislich als Bio bzw. Öko ausgewiesen werden. Bei der Kontrolle wird auch die Plausibilität zwischen Einkaufsvolumen und den verarbeiteten Mengen überprüft.

3. Das Bio-Siegel, dass auf Speisenkarten, an der Theke oder auf Tafeln verwendet wird, entspricht den grafischen Vorgaben der Öko-Kennzeichenverordnung

Bei der Gestaltung der Speisenkarten muss darauf geachtet werden, dass das Bio-Siegel nicht irreführend eingesetzt wird. Es muss ein eindeutiger Bezug zu den als "Bio" ausgewiesenen Speisen, Komponenten und weiteren gastronomischen Bio-Produkten hergestellt sein. Aus diesem Grund muss das Bio-Siegel immer in unmittelbarer Nähe zu den Gerichten oder Komponenten angegeben werden, auf die es sich bezieht. Des Weiteren muss die Codenummer (DE-ÖKO-XXX) der Kontrollstelle ausgewiesen werden oder es wird für den Gast sichtbar das aktuelle Zertifikat im Gastraum angebracht.

Hier finden Sie Informationen zu den grafischen Vorgaben sowie Druckvorlagen

Das Bio-Siegel ist markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als Inhaber der Marke verfolgt.

4. Sie haben die Nutzung des Bio-Siegels für die Auslobung von Bio-Gerichten / Komponenten bei der Informationsstelle Bio-Siegel angezeigt?

Bevor Sie das Bio-Siegel für die Auslobung verwenden, müssen Sie es bei der Informationsstelle Bio-Siegel anzeigen und ein Muster der Speisenkarte, Thekenaufsteller etc. vorlegen.

Hier finden Sie Informationen zur Nutzungsanzeige.

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