Handel

Checkliste für den Handel von Bioprodukten

Als Händlerin oder Händler dürfen Sie das Bio-Siegel nur dann zur Kennzeichnung von Produkten nutzen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Ihr Handelsunternehmen hat ein Öko-Zertifikat

Jedes Unternehmen, das Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert oder vermarktet, ist nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau kontrollpflichtig. Einzelhandelsunternehmen sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Kontrollpflicht befreit, zum Beispiel wenn sie Erzeugnisse ohne weitere Aufbereitung (zum Beispiel Verpacken, Etikettieren) direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkaufen und nicht außerhalb der Verkaufsstelle lagern.

Bitte fragen Sie dazu auch Ihre zuständige Landesbehörde. Hier finden Sie die Kontaktdaten.

Online-Handelsunternehmen, die Bio-Produkte im Internet anbieten, sind kontrollpflichtig und müssen sich von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen.

Umverpacken und Etikettieren von Produkten mit dem Bio-Siegel darf nur von Unternehmen vorgenommen werden, die am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 teilnehmen.

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften muss von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle mindestens einmal jährlich überprüft werden. Hier finden Sie die Adressen aller in Deutschland zugelassenen Öko-Kontrollstellen.

2. Das Produkt ist gemäß den Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hergestellt und zertifiziert

Ökologische Erzeugnisse und Produkte, die entsprechend den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Verordnung (EU) 2018/848 und Durchführungsvorschriften) produziert, verarbeitet beziehungsweise importiert werden, dürfen mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden.

Grundsätzlich müssen alle landwirtschaftlichen Zutaten der verarbeiteten Agrarerzeugnisse aus dem ökologischen Landbau stammen, für bis zu fünf Prozent des gesamten Erzeugnisses sind streng geregelte Ausnahmen möglich.

Sollen nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden, müssen diese im Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2021/1165 aufgeführt oder von einem Mitgliedstaat der EU vorübergehend zugelassen worden sein.

3. Das Bio-Siegel entspricht den grafischen Vorgaben der Öko-Kennzeichenverordnung

Das Bio-Siegel darf auf Verpackungen, Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien nur gemäß der Öko-Kennzeichenverordnung verwendet werden. Im Design-Guide finden Sie Informationen zur Gestaltung und Verwendung (Größe, Platzierung auf der Verpackung, etc.) des Bio-Siegels.

Hier finden Sie Informationen zur Gestaltung und Verwendung und den Design-Guide zum Herunterladen.

Das Bio-Siegel ist markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als Inhaber der Marke verfolgt

Werbung mit dem Bio-Siegel

Die Verwendung des Bio-Siegels zum Zwecke der Werbung ist möglich und erwünscht. Daher können sowohl Preis-Displays die Bioprodukte auszeichnen, als auch zum Beispiel Regale, in denen Bioprodukte angeboten werden, das Bio-Siegel tragen. Ebenso kann mit Deckenhängern oder Schaufensteraufklebern geworben werden. Die Maximalgröße des Bio-Siegels - nach Kennzeichenverordnung - darf zu Werbezwecken überschritten werden.

4. Sie haben das Produkt bei der Informationsstelle Bio-Siegel angezeigt?

Bevor Sie ein Produkt mit dem Bio-Siegel erstmalig in Verkehr bringen, müssen Sie es bei der Informationsstelle Bio-Siegel anzeigen. Dies kann auf verschiedenen Wegen erfolgen.

Mehr Informationen zur Nutzungsanzeige.

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