Kontrolle des Öko-Pflanzenbaus

Kontrolle des Öko-Pflanzenbaus

Betreibt ein landwirtschaftlicher Betrieb Öko-Pflanzenbau, und will seine Erzeugnisse ökologisch vermarkten, muss die dies auf die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) und mitgeltenden Rechtsvorschriften kontrolliert werden.

Bei der jährlichen Kontrolle des Öko-Betriebs wird der Pflanzenbau durch fachlich ausgebildetes und behördlich zugelassenes Kontrollpersonal geprüft. Durch die sorgfältige Prüfung der betrieblichen Dokumentation zusammen mit dem ausführlichen Blick auf die Flächen und das Lager beim Betriebsrundgang erhalten die Kontrolleure und Kontrolleurinnen dabei einen umfassenden Gesamteindruck des Betriebes.

Wesentliche Elemente der Kontrolle sind die Anbauplanung, die Einhaltung von Umstellungszeiten, das eingesetzte Saat- und Pflanzgut, der Einsatz externer Betriebsmittel und das Vorhandensein eines Vorsorgekonzeptes.

Diese Kontrollbereiche sind relevant:

  • Anbauplanung und Schlagkartei
  • Umstellungszeiten
  • Saatgut / Pflanzgut
  • Einsatz externer Betriebsmittel
  • Vorsorgekonzept
  • Massenbilanz und Rückverfolgbarkeit

Anbauplanung und Schlagkartei

Anhand der vom Betrieb erstellten Anbauplanung und der Schlagkartei prüft die Kontrolleurin oder der Kontrolleur ob die Anforderungen an die Fruchtfolge erfüllt werden, beispielsweise der obligatorische Anbau von Leguminosen als Hauptfrucht oder Untersaat für Fruchtfolgenpflanzen. In der Schlagkartei dokumentiert der Betrieb alle pflanzenbaulichen Maßnahmen für jede von ihm bewirtschaftete Parzelle. Die Schlagkartei ist die zentrale betriebliche Dokumentation. Sie ist die Grundlagen für die Prüfung alle weiteren Kontrollbereiche.

Umstellungszeiten

Dauerkulturen werden nach dre Jahren Umstellungszeit als ökologisch eingestuft. Dauergrünland und einjährige Kulturen durchlaufen eine 2-jährige Umstellungszeit. Alles, was nach diesen zwei Jahren ausgesät wird oder als Aufwuchs kommt, wird als ökologisch eingestuft. Bei der Kontrolle des Betriebes prüft die Kontrolleurin oder der Kontrolleur stichprobenartig den Verkauf der Ware und die Einhaltung der Umstellungszeiten. Wurde Umstellungsware auch als diese verkauft?

Bei einem Betriebsrundgang wird zudem geschaut, ob eine klare Trennung zwischen ökologischer und Umstellungsware besteht, um Vermischung auszuschließen.

Saatgut / Pflanzgut

Die Verwendung von Saat- und Pflanzgut ist in der EU-Öko-Verordnung klar geregelt: Wenn ökologisch vermehrtes Saat- oder Pflanzgut verfügbar ist, muss solches verwendet werden. Dies gilt nicht nur für ein- oder mehrjährige Kulturen, die als Nahrungsmittel angebaut werden, sondern auch für reine Gründüngungspflanzen oder nachwachsende Rohstoffe (zum Beispiel zum Einsatz in Biogasanlagen).

Ob Öko-Saat- oder -Pflanzgut gerade verfügbar ist oder nicht, können Landwirtinnen und Landwirte schnell und einfach über die Internetdatenbank organicXseeds.de (www.organicXseeds.de) herausfinden. Diese wird vom Forschungsinstitut für Biologischen Landbau (FiBL) verwaltet und laufend aktualisiert.

Die Kontrolleurin bzw. der Kontrolleur überprüft bei der Kontrolle stichprobenartig die zugekaufte Saat und das zugekaufte Pflanzgut. Ist dies in ökologischer Qualität bezogen worden? Wenn nicht, existiert eine über die Datenbank organicXseeeds gestellte Ausnahmegenehmigung?

Einsatz externer Betriebsmittel

Der Einsatz von externen Betriebsmitteln (Dünger, Pflanzenschutzmittel, Desinfektions- und Reinigungsmittel) wird bei der Betriebskontrolle angeschaut. Sind diese für den Einsatz im ökologischen Landbau zugelassen? Die Betriebe müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Erzeugnisse führen.

Pflanzenschutzmittel

Zugelassene Wirkstoffe in Pflanzenschutzmittel sind in der EU-Öko-Verordnung nach Artikel 24 geregelt und im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gelistet. Zusätzlich kann über das FiBL eine Betriebsmittelsuche gestellt werden.

Düngemittel

Die im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der EU-Öko-Verordnung gelisteten Erzeugnisse und Stoffe können als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe zur Pflanzenernährung im Öko-Landbau eingesetzt werden. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden. Außerdem wird geprüft, ob der Stickstoffeintrag des Bodens die in der EU-Öko-Verordnung festgelegten 170 kg N/Jahr nicht übersteigt (abweichende Regelungen bei den Verbänden)

Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Der Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmittel ist in der  EU-Öko-Verordnung 2018/848 noch nicht geregelt. Bis dato muss sichergestellt werden, dass keine Rückstände des Mittels im ökologischen Produkt nachweisbar sind.

Vorsorgekonzept

Im Artikel 28 Absatz 1 fordert die neue EU-Öko-Verordnung 2018/848 von allen Bio-Betrieben die Entwicklung und Umsetzung eines systematischen "Vorsorgekonzeptes". Dabei handelt es sich um ein betriebliches Qualitätssicherungssystem, das von dem Betrieb eigenständig erstellt wird. So sollen Risiken der Kontamination durch Erzeugnisse und Stoffe, die für die Verwendung in der Bio-Produktion nicht zugelassen sind, sowie Risiken der Vermischung oder Vertauschung von ökologischen mit nichtökologischen Erzeugnissen systematisch ermittelt und wirksam und stetig vorgebeugt werden. Vorsorgemaßnahmen müssen angemessen und verhältnismäßig sein und sie betreffen ausschließlich Risiken, die im Verantwortungsbereich der Landwirtin oder des Landwirts liegen. "Nicht zugelassene Stoffe" im Sinne der Öko-Verordnung sind nicht zugelassene Betriebsmittel (Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Bodenhilfsstoffe, Reinigungs- und Desinfektionsmittel) oder nicht zugelassene Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebens- und Futtermittel.

Die Kontrolleurin oder der Kontrolleur geht zusammen mit der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter das vom Unternehmen erstellte Vorsorgekonzept durch und weist gegebenenfalls auf eventuelle Lücken hin.

Massenbilanz und Rückverfolgbarkeit

Die Kontrolleurin oder der Kontrolleur erstellt für einzelne Erzeugnisse eine Massenbilanz. Dabei werden die eingesetzten Betriebsmittel und Produktionsgrundlagen (Flächen) einerseits und die produzierten Erzeugnisse andererseits gegenübergestellt.

Außerdem wird geprüft, ob die Herkunft der eingesetzten Betriebsmittel wie zum Beispiel Saatgut und der Verbleib der erzeugten Produkte nachvollziehbar ist.

Grundlage für diese Prüfpunkte sind die Ein- und Verkaufsrechnungen und zugehörigen Lieferscheine.

Konsequenzen aus Abweichungen von den Vorgaben

Werden Abweichungen von den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung festgestellt, legt die Kontrollstelle zusammen mit dem Betrieb Maßnahmen zu deren Korrektur fest. Die Durchführung der Korrekturmaßnahmen wird von der Kontrollstelle überwacht. Das kann durch die Prüfung nachgereichter Dokumente oder eine unangekündigte Nachkontrolle erfolgen.

Bei schwerwiegenden Abweichungen informiert die Kontrollstelle die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde. Gegebenenfalls kann der Bio-Hinweis für ein bestimmtes Erzeugnis entzogen werden, ein erneutes Durchlaufen der Umstellungszeit oder ein allgemeines Verbot der Verwendung der Bio-Bezeichnung gegen den Betrieb verfügt werden.


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Letzte Aktualisierung 17.08.2023

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