Kontrolle der Öko-Tierhaltung

Kontrolle der Öko-Tierhaltung

Wer seine Nutztiere ökologisch halten und vermarkten möchte, muss die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung und der mitgeltenden Rechtsvorschriften einhalten. Das wird bei der jährlichen Öko-Kontrolle überprüft. Worauf die Kontrolleurinnen und Kontrolleure achten, erfahren Sie hier.

Wie wird die Tierhaltung auf die Einhaltung der EU-Öko-Verordnung kontrolliert?

Bei der jährlichen Kontrolle des Öko-Betriebs wird die Tierhaltung durch fachlich ausgebildetes und behördlich zugelassenes Kontrollpersonal geprüft. Durch die sorgfältige Prüfung der betrieblichen Dokumentation zusammen mit dem ausführlichen Blick auf die Tiere, Ställe und Weiden beim Betriebsrundgang erhalten die Kontrolleure und Kontrolleurinnen dabei einen umfassenden Gesamteindruck der Tierhaltung.

Wesentliche Elemente der Kontrolle sind eine Mengenbilanzierung und eine Prüfung der Rückverfolgbarkeit. Die betriebliche Dokumentation wird mit Daten der Buchhaltung abgeglichen.

Diese Kontrollbereiche sind relevant:

  • Haltungsbedingungen
  • Fütterung
  • Tierärztliche Behandlung
  • Zu- und Verkauf von Tieren
  • Umstellungszeiten
  • Tierwohl

Haltungsbedingungen

Tiere brauchen Auslauf, Weidegang und ausreichend Stallfläche (bzw. eine bestimmte Wassermenge in Aquakulturbetrieben). Diese Flächen müssen sichtbar genutzt worden und die Nutzung in Weide- oder Auslauftagebüchern dokumentiert sein.

Ob den Tieren diese laut Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 zustehenden Flächen tatsächlich zur Verfügung stehen, ist ein wichtiger Prüfpunkt der Kontrolle. Ermittelt wird dabei, ob im geprüften Zeitraum nicht mehr Tiere als zulässig gehalten wurden, also ob fortwährend die maximal mögliche Tieranzahl eingehalten wurde.

Auch für die Ausstattung der Ställe gibt es Vorgaben, die geprüft werden: Der Spaltenanteil der befestigten Böden muss unter 50% liegen. Insbesondere in Geflügelställen müssen zahlreiche detaillierte Vorgaben zur Stallgestaltung und der festgelegten Herdengröße auf ihre Einhaltung kontrolliert werden. Geprüft wird auch, ob den Tieren ausreichend Licht, Luft, Wasser und Futter in guter Qualität zur Verfügung stehen.

Für bestimmte dieser Vorgaben können auf Antrag befristete Ausnahmen gewährt werden. Gründe können beispielsweise sein: Krankheit der Tiere, Pestdurchzüge oder extreme Witterungsverhältnisse.

Fütterung

Futtermittel müssen hauptsächlich im eigenen Betrieb erzeugt werden. Zukauffuttermittel müssen aus ökologischer Erzeugung stammen. Lediglich für Junggeflügel und Ferkel gibt es mangels ausreichender Alternativen noch die Erlaubnis, bis zu 5% konventionelles Eiweißfuttermittel nach Antragstellung zuzufüttern. Diese Vorgaben werden durch eine Mengenbilanzierung geprüft.

Geprüft wird auch, ob Raufutter (Heu, Silage, Grünfutter) in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt wird und ob Jungtiere ausreichend lange mit Muttermilch gefüttert wurden.

Der Einsatz von Futterzusatzstoffen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen ist stark eingeschränkt möglich. Die Stoffe dürfen nicht gentechnisch hergestellt worden sein oder stammen aus natürlichen Quellen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sind die zulässigen Mittel aufgeführt. Bei zugekauften Mischfuttermitteln wird die Zusammensetzung anhand der Herstellerdeklaration geprüft.

Tierärztliche Behandlung

Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, einschließlich Antibiotika, ist verboten, ebenso die Gabe von Hormonen und künstlichen Wachstums- bzw. Leistungsförderern. Dies wird anhand der Dokumentation der tierärztlichen Behandlungen im Behandlungsbuch geprüft.

Die Überprüfung der Wartezeit, die ein Öko-Betrieb nach Arzneimittelgabe vor dem Verkauf tierischer Erzeugnisse einzuhalten hat, gehört auch zur Kontrolle: wurde die Milch oder das Tier tatsächlich erst ab dem zulässigen Zeitpunkt mit dem Öko-Hinweis verkauft? Tiere müssen für die Dauer einer Behandlung sichtbar gekennzeichnet sein. Das wird beim Betriebsrundgang kontrolliert.

Ferner wird die Anzahl der Behandlungen mit chemisch-synthetischen Tierarzneimitteln überprüft, denn diese ist begrenzt, wenn das Tier oder die von ihm gewonnenen Erzeugnisse mit dem Öko-Hinweis vermarktet werden sollen.

Zu- und Verkauf von Tieren

Bei der Kontrolle werden die Zu- und Verkaufsbelege der Tiere angeschaut. Zur Mast dürfen nur Öko-Tiere zugekauft werden. Zuchttiere dürfen in begrenztem Umfang nichtökologisch zugekauft werden. Wenn dies zutrifft: Kann die dafür notwendige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Kontrollbehörde vorgelegt werden? Die Bewilligung erfolgt nur, wenn beim Antrag Nichtverfügbarkeitsnachweise vorgelegt wurden.

Stimmt die Auslobung auf den Lieferscheinen und Rechnungsbelegen? Stimmt die Anzahl der verkauften Tiere mit der - laut betrieblicher Dokumentation - im betrachteten Zeitraum vorhandenen Tieranzahl überein? Das sind wichtige Fragestellungen, die im Rahmen jeder Kontrolle beantwortet werden müssen.

Umstellungszeiten

Betriebe, die erst kürzlich ins Kontrollverfahren gekommen sind, müssen eine Umstellungszeit durchlaufen, in der die Tiere und die Produkte dieser Tiere, also z.B. Eier, Milch, nicht als ökologisch gelten. Dies gilt ebenso nach einem genehmigten Zukauf konventioneller Tiere.

Die Einhaltung der Umstellungszeiten wird anhand der Verkaufsbelege geprüft.

Tierwohl

Der Allgemeinzustand der Tiere fällt in den Bereich des Tierwohls. Weisen mehrere oder viele Tiere Anzeichen von Krankheit, Verschmutzung, Verletzungen, Kannibalismus oder Auffälligkeiten im Verhalten auf, wird gemeinsam mit dem Tierhalter der mögliche Grund dafür ermittelt und Maßnahmen zur Verbesserung des Tierzustandes vereinbart.

Außerdem werden in Mastbetrieben oder in Betrieben mit einer höheren Tiersterberate die Schlachttierbefunde angesehen. Daraus können auftretende akute Erkrankungen oder Hinweise auf Tiermanagementfehler erkannt und Maßnahmen zu deren Behebung festgelegt werden.

Konsequenzen aus Abweichungen von den Vorgaben

Werden Abweichungen von den Vorgaben festgestellt, legt die Kontrollstelle zusammen mit dem Tierhalter Maßnahmen zu deren Korrektur fest. Die Durchführung der Korrekturmaßnahmen wird von der Kontrollstelle überwacht. Das kann durch die Prüfung nachgereichter Dokumente oder unangekündigte Nachkontrollen erfolgen.

Bei schwerwiegenden Abweichungen informiert die Kontrollstelle die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde. Gegebenenfalls kann der Bio-Hinweis für ein bestimmtes Tier, eine Tiergruppe oder ein Erzeugnis entzogen werden, ein erneutes Durchlaufen der Umstellungszeit oder ein allgemeines Verbot der Verwendung der Bio-Bezeichnung gegen den Betrieb verfügt werden.


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Letzte Aktualisierung 06.11.2023

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