Grundlagen für die ökologische Pflanzenproduktion

Grundlagen für die ökologische Pflanzenproduktion

Welche rechtlichen Grundlagen und Produktionsgrundsätze sind bei der ökologischen Pflanzenproduktion zu beachten? Die bisherigen Regelungen bleiben auch mit der neuen EU-Öko-Verordnung erhalten. Das heißt zum Beispiel, dass Bio-Pflanzen nach wie vor in gewachsenem Boden wachsen müssen. Neu wurde der Begriff des Pflanzenvermehrungsmaterials eingeführt.

Gesetzliche Grundlagen für die ökologische Pflanzenproduktion

Bei der ökologischen Pflanzenproduktion führt die Verordnung (EU) 2018/848 die bisherigen Festlegungen fort, nimmt jedoch an ein paar Stellen Konkretisierungen vor. Um alle relevanten Bereiche für den Bereich der Pflanzenproduktion im Überblick zu haben, müssen zudem weitere Durchführungsverordnungen betrachtet werden:

Produktionsgrundsätze

In den allgemeinen Grundsätzen ist von einer bodengebundenen Pflanzenproduktion die Rede. Konkret bedeutet das, dass grundsätzlich Pflanzen in Kontakt mit gewachsenem Boden kultiviert werden müssen. Das gilt sowohl im Freilandanbau als auch in Gewächshauskulturen oder unter Folientunneln. Die Produktion auf Basis von Nährsubstartlösungen (Hydrokultur) bleibt damit im Ökolandbau verboten. Als Ausnahmen von der bodengebundenen Erzeugung sind demnach nur noch die Chicorée-Treiberei, die Sprossenzucht, der Anbau von Pflanzen für die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern in Töpfen, die dem Endverbraucher in den Töpfen verkauft werden und der Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für die weitere Umpflanzung erlaubt.

Weiterhin wird dem Erhalt der Bodenfruchtbarkeit und einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt auf den Flächen eine hohe Bedeutung beigemessen. Der Aufbau mehrjährigen Fruchtfolgen mit Zwischenfrüchten und Untersaaten sowie der verstärkte Einsatz von Leguminosen sind dabei geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele.

Grundsätzlich ist der gesamte landwirtschaftliche oder gartenbauliche Betrieb nach den An-forderungen der EU-Öko-Verordnung ökologisch zu bewirtschaften. Allerdings lässt Art 9 (7) unter klar definierten Bedingungen (deutliche Trennung der Einheiten in Bezug auf Lagerung der Betriebsmittel und Ernteprodukte, der Einsatz leicht unterscheidbare Sorten in den beiden Produktionseinheiten etc.) die Möglichkeit von nicht-ökologischen Produktionseinheiten neben der ökologischen Produktionseinheit zu. Dies stellte keine Änderung der bisherigen Vorgaben dar.

Umstellung und rückwirkende Anerkennung

Der Zeitpunkt, ab dem eine Fläche in die Umstellung geht, ist bei Neuaufnahme des Unternehmens ins Kontrollverfahren grundsätzlich derjenige Zeitpunkt, an dem mit einer zugelassenen Kontrollstelle ein rechtgültiger Vertrag geschlossen wird und auf dieser Grundlage eine Meldung bei der zuständigen Behörde erfolgt. Damit hat sich das Unternehmen mit all seinen Tätigkeiten offiziell dem Kontrollverfahren unterstellt. Für später hinzukommende Flächen gilt zunächst der Zeitpunkt der Meldung des Flächenzugangs. Darüber hinaus kann auf Grundlage von Art 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 eine weitergehende, rückwirkende Anerkennung von Flächen beantragt werden, wenn die dafür notwendigen Dokumente und Nachweise vorgelegt werden können. Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung liegt in diesem Verfahren bei der zuständigen Behörde.

Die Umstellungszeit der Flächen beträgt dabei grundsätzlich zwei Jahre das heißt bei Grünlandflächen ist der erste Schnitt nach Ablauf der zwei Jahre die erste Ernte, die mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden kann. Bei Acker- und Gärtnerkulturen gilt eine Aussaat nach Ablauf der zwei Jahre als der früheste Zeitpunkt, ab dem diese Ernteerzeugnisse den Öko-Hinweis tragen dürfen.

Für mehrjährige Kulturen oder Dauerkulturen wie Obst- und Weinbau gilt der Zeitraum von drei Jahren, bevor die geernteten Erzeugnisse als ökologisch gelten und entsprechend ausgelobt werden können.

Bei diesen Sonderkulturen ist beim Vorliegen eines entsprechenden Umstellungsplans auch eine Umstellungszeit von bis zu fünf Jahren möglich. Dazu ist allerdings die Einhaltung weiterer Nebenbestimmungen zu garantieren und alle Festlegungen sowie die sich daraus ergebenden Folgemaßnahmen sind mit der Kontrollstelle abzustimmen.

Vorschriften Pflanzenproduktion

Die Grundlage des ökologischen Landbaus und damit auch für die Vorgaben der Pflanzenproduktion nach der VO 2018/848 bilden Vorbeugemaßnahmen wie eine vielseitige Fruchtfolgegestaltung, die Steigerung der Bodenfruchtbarkeit und die richtige standortgemäße Sortenauswahl. Unterstützend sind hier auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1165 Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe auf Positivlisten dargestellt, auf die in der ökologischen Pflanzenerzeugung zurückgegriffen werden darf. Bei der Auswahl ist immer darauf zu achten, welche weiteren Einschränkungen (teilweise Beschränkung der Anwen-dungsmengen und der Kulturen) hier festgelegt wurden.

Pflanzenvermehrungsmaterial

Für die Erzeugung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen darf nur ökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden. Dieser in der neuen EU-Öko-Verordnung neu eingeführte Begriff umfasst nun seit 1. Januar 2022 sowohl sämtliches generatives als auch vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn die entsprechenden gewünschten Sorten nicht in ökologischer Qualität verfügbar sind. Ökologisch produzierende Landwirte und Gärtner müssen die Verfügbarkeit aus ökologischer Herkunft in der zentralen Datendank www.organicXseeds.de prüfen, bevor sie nichtökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial einsetzten.

Wird in organicXseeds die gewünschte Sorte für den geplanten Zeitpunkt der Aussaat als nicht verfügbar angezeigt, muss über diese Datenbank eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Für bestimmte Sorten, von denen allgemein bekannt ist, dass sie nicht aus ökologischer Herkunft verfügbar sind, ist in der Datenbank eine allgemeine Genehmigung hinterlegt. Für diese Sorten müssen die Landwirtinnen und Landwirte und Gärtnerinnen und Gärtner lediglich eine in der Datenbank hinterlegte Bestätigung ausdrucken oder downloaden um ihrer Öko-Kontrollstelle die Verfügbarkeitsprüfung nachzuweisen.

Weiterhin kann Umstellungssaatgut aus dem eigenen Betrieb, also geerntet 12 Monate nach Beginn der Umstellung, im eigenen Betrieb zur Aussaat sprich zum Eigennachbau verwendet werden. Einzelne Bundesländer erlauben darüber hinaus sogar den Einsatz von Saatgut aus dem ersten Umstellungsjahr im eigenen Betrieb.

Spezielle Regelungen gibt es für den Einsatz von nicht-ökologischem Basissaatgut zur Erzeu-gung von biologischem Z-Saatgut. Für dieses Basissaatgut ist in der Regel keine Öko-Ware verfügbar. Deshalb muss auch hier über die Datenbank ein Antrag zur Einzelgenehmigung mit der Verwendung als Basissaatgut gestellt werden. Im Falle der saatgutrechtlichen Aberkennung der Ernte als Z-Saatgut wäre dann immer noch eine Vermarktung als Konsum- oder Futterware mit einem Öko-Hinweis möglich. Wurde vor der Aussaat keine Ausnahmegenehmigung eingeholt, kann die Partie sonst nur noch konventionell vermarktet werden.

Der Einsatz nicht-ökologischer Mutterpflanzen bei mehrjährigen Kulturen und des daraus hervorgehenden vegetativen Pflanzenvermehrungsmaterials wurde in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474 neu gefasst. Auch hier ist ein Antrag über die Datenbank zu stellen, bei dem die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben genau zu dokumentieren sind.

Davon unberührt bleibt es beim Einsatz von Jungpflanzen bei der alten Regelung, dass diese in jedem Fall aus ökologischer Erzeugung stammen müssen.


Letzte Aktualisierung 17.08.2022

Nach oben
Nach oben