Die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiten (zum Beispiel auf Flächen, auf denen Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt wurden) ist nach wie vor möglich, gestaltet sich nach neuer EU-Öko-Verordnung jedoch aufwändiger.
Leguminosen in der Fruchtfolge sind laut neuer EU-Öko-Verordnung nun Pflicht. In welchem Umfang, ist jedoch nicht definiert. Eine Ausnahme gilt für Dauergrünland und mehrjährige Futterkulturen.
Betriebsfremde Düngemittel und Pflanzenschutz
Was bislang schon für Gülle, Jauche und Mist galt, ist nun auch für Biogas-Gärreste tierischen Ursprungs geregelt: Sie dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen (das heißt mehr als 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar, Schweine überwiegend auf Spalten, Geflügel in Käfigen). Neu aufgenommen in die Positivliste der Düngemittel wurden Muschelabfälle, Humin- und Fulvinsäuren sowie Pflanzenkohle.
In Sachen Pflanzenschutz gibt es zwei wesentliche Veränderungen: Die Ausbringung von kupferhaltigen Pflanzenschutzmitteln ist von nun an auf eine Menge von 28 Kilogramm Kupfer je Hektar in einem Zeitraum von sieben Jahren begrenzt. Das bedeutet im Schnitt vier Kilogramm Kupfer je Hektar und Jahr, bisher waren bis zu sechs pro Jahr zulässig. Quassia ist als natürliches Pflanzenschutzmittel nicht mehr erlaubt.
Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
Mit "Pflanzenvermehrungsmaterial" wurden ein Begriff in die Verordnung eingeführt, der nun gleichermaßen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial umfasst. Mit der neuen EU-Öko-Verordnung werden auch erstmals Definitionen und Regeln für ökologisch gezüchtete Sorten eingeführt. Dadurch soll die Öko-Züchtung weiter vorangebracht werden. Neu hinzugekommen sind zudem Regeln für "ökologisch gezogenes heterogenes Material". Damit soll die Erzeugung, Vermarktung und Verwendung sogenannter heterogener Populationen aus bäuerlicher Saatgutpflege – auch als "Hofsorten" bezeichnet – erleichtert werden.
Die Einführung einer Datenbank, die verbindliche Angaben zur Verfügbarkeit von Öko-Saatgut macht, ist nun für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend vorgeschrieben. Für Deutschland ist dies nichts Neues, denn hier ist die Nutzung der Datenbank organicXseeds.de schon lange geübte Praxis. Einige Neuerungen gibt es hier aber auch für deutsche Öko-Landwirtinnen und -Landwirte: Die Verfügbarkeitsprüfung gilt von nun an für jegliches vegetatives Vermehrungsmaterial, also nicht mehr nur für Kartoffeln. Als neue Kategorie wird außerdem "ökologisch heterogenes Material" (siehe oben) eingeführt und es muss zwischen Öko- und Umstellungsware unterschieden werden.
Saatgut beziehungsweise Pflanzgut aus Umstellung – das heißt, geerntet nach zwölf Monaten Umstellungszeit – vom eigenen Betrieb kann uneingeschränkt verwendet werden. Die Verwendung von zugekauftem Saatgut beziehungsweise Pflanzgut aus Umstellung ist nur dann ohne Genehmigung zulässig, wenn ökologische Ware nicht verfügbar ist.
Die Verwendung von Jungpflanzen (zum Beispiel Obstbäume, Zierpflanzen), die in Öko-Betrieben aus konventionellem Ausgangsmaterial erzeugt werden, dürfen weiterhin als ökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial (samt EU-Bio-Logo) vermarktet werden. In diesem Punkt gab es bis zuletzt Ungewissheit. Erst kurz vor Weihnachten 2021 schaffte die EU-Kommission hier Klarheit.
Generell gilt: Konventionelles Vermehrungsmaterial soll nach aktuellem Verordnungsstand nur noch bis zum 31.12.2036 verwendet werden dürfen.