Bei Pflanzenfressern (Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden) müssen wie bisher mindestens 60 Prozent der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder – falls dies nicht möglich ist – in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen Betrieben in derselben Region erzeugt werden. Ab 2024 wird dieser Prozentsatz auf mindestens 70 Prozent erhöht. Bei Schweinen und Geflügel stieg der Anteil betriebseigenen oder regional erzeugten Futters bereits mit Inkrafttreten der Verordnung ab Januar 2022 auf 30 Prozent (bisher 20 Prozent).
Futter von betriebseigenen Umstellungsflächen – das heißt geerntet nach zwölf Monaten Umstellungszeit – ist weiterhin zu 100 Prozent zulässig. Zugekauftes Umstellungsfutter darf ab 2022 nur noch einen Anteil von 25 Prozent (statt bisher 30 Prozent) an der jährlichen Futterration haben.
Weitere zugelassene nicht-ökologische Einzelfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe finden sich unter Anhang III der VO 2021/1165.
Die Endmast von Rindern im Stall ohne Freigeländezugang ist ab 2022 nicht mehr zulässig. Bisher waren bis zu drei Monate Endmast ohne Freigeländezugang möglich. Auch sieht die Kommission die Notwendigkeit von Weidegang für alle Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden, "wann immer die Umstände dies gestatten". Mit den Umständen sind dabei Witterungsumstände gemeint und nicht die Lage der jeweiligen Hofstelle, die unter Umständen in einer größeren Entfernung vom nächsten Weidegrünland liegt.
Nach neuer Verordnung muss in der Schweinehaltung nun auch im Außenbereich mindestens die Hälfte der Fläche von fester Bauweise sein. Das heißt es dürfen keine Spaltenböden oder Gitterroste verwendet werden. Für die bauliche Anpassung bei den Außenflächen haben die Betriebe eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2030.
Im Bereich der Geflügelhaltung definiert die neue Verordnung nun eine "Veranda" für Geflügel. Dabei handelt sich um einen überdachten Bereich mit Außenklimabedingungen, der nicht rund um die Uhr zugänglich sein muss. Das Angebot einer Veranda ist jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben. Die Veranda zählt dabei nicht als Freigelände und kann auch nicht zur Berechnung der Besatzdichte im Stall herangezogen werden.
Die bisherigen Außenklimabereiche/Kaltscharrräume/Wintergärten sind nach neuer Verordnung nur dann auf die Stallfläche anrechenbar, wenn sie rund um die Uhr zugänglich sind, Tränke- und Futtereinrichtungen aufweisen und gegen Einflüsse des Außenklimas geschützt sind.
Neue Regeln gibt es auch bezüglich der Volierenhaltung. Laut neuer Verordnung sind zusätzlich zum Boden ab 2022 maximal zwei weitere Ebenen zulässig. Um Volierensysteme, die diesen Vorgaben bisher noch nicht entsprechen baulich anzupassen, wird den Betrieben eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2030 gewährt.
Ab 2022 müssen ausnahmslos alle Geflügelställe Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen aufweisen. Für Mastgeflügel war dies bislang nicht vorgeschrieben.
Zu den maximalen Auslaufdistanzen, den Vorgaben zur Trennung von Stallabteilen und den maximalen Herdengrößen je Stallabteil werden konkrete Angaben gemacht. Genauer geregelt werden nun auch die Haltungsbedingungen für Junghennen, die bisher in Deutschland ohne Grünauslauf gehalten werden konnten. Dies ist nun so nicht mehr möglich. Auch den Elterntieren muss ab sofort Grünauslauf gewährt werden. Als neue Tierkategorie werden in der Verordnung 2018/848 Bruderhähne genannt, deren Haltungsbedingungen weitgehend dem Mastgeflügel angepasst wurden. Da es hier noch einige Details zu klären gibt und Übergangszeiten und –regelungen je nach Bundesland in Anspruch genommen werden können, sollten Sie sich als Halter von Geflügelbeständen bei spezifischen Fragen immer an die zuständige Behörde wenden, um Planungssicherheit zu bekommen. Auf Bundesebene existiert eine Arbeitsgruppe Geflügel, die für diesen speziellen Tierhaltungsbereich versucht, praxisnahe Auslegungen zu finden, sich regelmäßig zur Klärung offener Fragen trifft und diese miteinander abstimmt.