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Förderung der Beratung von Gastronomiebetrieben zum Einsatz von Bio-Lebensmitteln

Mit der Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus (RIBE-AHV) fördert das Bundesprogramm Ökologischer Landbau die Beratung zur Einführung von bzw. zur Ausweitung des Angebots von Bio-Lebensmitteln in Unternehmen der AHV. Dabei wird eine Steigerung des Bio-Anteils in den Verpflegungseinrichtungen auf mindestens 30 Prozent des monetären Wareneinsatzes bezogen auf den Gesamtwareneinsatz angestrebt.
In Kürze
- Zuschuss von bis zu 80 Prozent der Beratungskosten.
- Für Einrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung zur Erhöhung des Bio-Anteils.
- Eigenanteil von 10– bis 20 Prozent
- Maximale Förderung: 35.000 Euro.
Mehr Informationen zur Förderung
Der Zuschuss für die Beratung beträgt maximal 80 Prozent der Beratungskosten.
In Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, beträgt der Zuschuss maximal 90 Prozent der Beratungskosten.
Jeder Zuwendungsempfänger leistet einen Eigenanteil von mindestens 20 bzw. 10 Prozent, je nach Einrichtung. Die Zuwendung wird im Rahmen von Höchstgrenzen als De-minimis-Beihilfe gewährt. Hier finden Sie Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen.
Der Höchstbetrag für die Beratung eines Unternehmens der AHV darf 35.000 Euro (netto) nicht überschreiten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen, damit sie förderwürdig sind, einen Betrag von 1.500 Euro (netto) übersteigen. Betreibt ein Unternehmen mehrere Einrichtungen mit eigenen Küchen, kann der Höchstbetrag auch für die Beratung und Schulung einer einzelnen Einrichtung gelten, sofern dies angemessen ist.
Eine grundsätzliche Voraussetzung ist die inhaltliche Kenntnis der Förderrichtlinie. Prüfen Sie unter anderem, ob Ihre ausgewählte Beratung grundsätzlich den Vorgaben und der Zielsetzung der Richtlinie entspricht (siehe Absatz 1 und 2 der Förderrichtlinie). Bitte prüfen sie desweiteren,
- ob Ihre Institution antragsberechtigt ist (siehe Absatz 3 der Förderrichtlinie);
- ob die Beratung den Vorgaben entspricht (siehe Absatz 4 der Förderrichtlinie);
- ob die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Mindest- und Höchstbeträge einhalten (siehe Absatz 5 Nr. 5.4 und 5.6 der Förderrichtlinie);
- ob die De-minimis-Höchstbeträge nicht überschritten werden (siehe Absatz 6 Nr. 6.2 Änderung der Richtlinie)
Außerdem muss das von Ihnen ausgewählte Beratungsunternehmen über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Dies umfasst ausreichende berufliche Erfahrungen sowie die notwendige Zuverlässigkeit. Angaben dazu sind im Antragsformular vorzunehmen. Die Einrichtungen können ihre Beraterin oder ihren Berater so wählen, dass sie nach ihren Bedürfnissen und auf ihre Verpflegungsstelle abgestimmt, optimal beraten werden.
Mit der Beratung darf begonnen werden, sobald ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Mit der Beratung darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn gilt dabei bereits der Abschluss eines Beratungsvertrages mit einem Beratungsunternehmen.
In Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn zu beantragen, falls dies aus Projektsicht erforderlich ist. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall, die u.g. Kontaktpersonen. Sie sollten dabei beachten, dass dies auf eigenes Risiko erfolgt, denn mit der Bewilligung des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist noch keine Förderzusage verbunden. Erst wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben, ist die Förderung gesichert.
Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Beratung einzureichen. Das Abgabedatum für den Verwendungsnachweis können Sie Ihrem Zuwendungsbescheid entnehmen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus zwei Teilen einem zahlenmäßigen Nachweis und dem fachlichen Kurzbericht.
Der Inhalt der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind vom Berater des Unternehmens der AHV in diesem Kurzbericht festzuhalten. Für den Kurzbericht ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Der Kurzbericht muss sowohl von einem Zeichnungsbefugten der beratenen Einrichtung bzw. des beratenen Unternehmens der AHV als auch vom Berater unterzeichnet und der Bewilligungsbehörde übermittelt werden.
Die Förderung wird erst ausgezahlt, wenn die Beratung abgeschlossen ist und die Einrichtung bzw. das Unternehmen der AHV die in Rechnung gestellten Kosten für Beratung und Mitarbeiterschulungen einschließlich der getrennt ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlt hat.
Mit dem Verwendungsnachweis einzureichende Unterlagen:
- Vertrag mit dem Beratungsunternehmen
- Kurzbericht (siehe Vordruck Verwendungsnachweis mit Kurzbericht)
- Zahlungsanforderung(siehe Vordruck Zahlungsanforderung aus Zuwendungsbescheid)
- Belegliste
- Rechnung über die Beratungsleitung mit getrennt ausgewiesenen Umsatzsteuer
- Kontoauszugs bzw. Barzahlungsquittung als Nachweis über die bezahlte Rechnung
Anträge sind bis spätestens zwei Monate vor dem Start der Beratung einzureichen. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Beratung ist der Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Beratung soll innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
Antragsberechtigt sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Außer-Haus-Verpflegung ist. Hierzu zählen auch öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen. Die Beratung muss sich auf eine Betriebsstätte in Deutschland beziehen.
Ein “Unternehmen der AHV” ist jeder “Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung” im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. "Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung" sind dementsprechend: Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.
Förderfähig sind Beratungen einschließlich damit verbundener Mitarbeiterschulungen von AHV-Unternehmen oder deren Einrichtungen, die ihr Speisenangebot nachhaltiger und gesünder gestalten wollen und dafür Bio-Lebensmittel in ihr Speisenangebot neu aufnehmen oder die ihren Bio-Anteil am Gesamtwareneinsatz ausweiten möchten. Dabei soll die Beratung die Erreichung eines Bio-Anteils von mindestens 30 Prozent des monetären Wareneinsatzes anstreben. Bitte prüfen Sie dabei den regionalen Bezug von Bio-Lebensmitteln und berücksichtigen diesen nach Möglichkeit.
Es können sowohl Unternehmen oder deren Einrichtungen beraten werden, die bereits bio- zertifiziert sind, als auch solche, die eine Bio-Zertifizierung anstreben.
Zu den Beratungskosten gehören das Honorar sowie die Reisekosten des Beraters nach Bundesreisekostengesetz (BRKG). Förderfähig sind daher nur die Reisekosten (Fahrtkostenerstattung, Tagegeld, Wegsteckenentschädigung usw.) in Höhe der gesetzlichen Vorgaben nach BRKG. Hier finden Sie das BRKG.
Die Umsatzsteuer, die Kosten für die Bio-Zertifizierung und die Verpflegung von Teilnehmenden bei Schulungsveranstaltungen gehören nicht zu den Beratungskosten.
Die Beratungskosten müssen in angemessenem Verhältnis zu den Beratungsleistungen stehen.
Erklärfilm: Wie läuft die Förderung ab?
Youtube-Video
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Sie möchten einen Antrag stellen?
Projektanträge können bis zum 31.12.2027 beim BÖL eingereicht werden. Anträge sind bis spätestens zwei Monate vor der ersten Beratung einzureichen.
Das Antragsverfahren wird über easy-Online - Elektronisches Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen abgewicelt.
Wichtige Hinweise!
- Sie dürfen vor der Bewilligung Ihres Antrages keinen Beratungsvertrag mit einem Berater abgeschlossen haben, gerne können Sie sich aber vorab von einem Beratungsunternehmen ein Angebot für die geplante Beratung erstellen lassen.
- Es können nur die Reisekosten des Beraters nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) abgerechnet werden.
- Öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen können einen gebündelten Antrag für mehrere ihrer Einrichtungen stellen. Die Nachweise für jede eigenständige Beratung sind getrennt zu erbringen.
- Vertreterinnen und Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen.
Hilfreiche Downloads und Links
- Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus
- Änderung der Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau vom 15. Mai 2024
- Verwendungsnachweis mit Kurzbericht (Word-Datei)
- Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe (PDF-Dokument)
- Link zum Online-Antragsformular
- Bundesreisekostengesetz
Sie haben Fragen?
Isabell Reuß: 0228 / 6845 - 2782
Annika Höller: 0228 / 6845 – 3432
E-Mail: boelblede
Weitere Maßnahmen des BÖL im AHV-Bereich
Letzte Aktualisierung 06.08.2026


