Bundeskabinett bringt nationale GAP-Vereinfachungen auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 27. Mai ein vom Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, vorgelegtes Rechtsetzungspaket verabschiedet, mit dem das nationale Durchführungsrecht der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) weiter vereinfacht wird. Das bietet vor allem Betrieben mit Grünland und Öko-Betrieben neue Möglichkeiten.

Schnittgrünland.

Die wesentlichen Vereinfachungen: 

Acker bleibt Acker

Bislang entstand Dauergrünland automatisch, wenn auf Ackerland fünf aufeinanderfolgende Jahre Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut wurden, die nicht mehr Teil einer Fruchtfolge waren und die in diesem Zeitraum nicht gepflügt wurden. Häufig wurden diese Flächen kurz vor Ablauf des fünften Jahres gepflügt, damit sie weiterhin Ackerland blieben und nicht zu Dauergrünland wurden. Dies war jeweils mit zusätzlichem Aufwand verbunden und aus Sicht der Biodiversität nicht immer sinnvoll.

Künftig gilt im Rahmen der EU-Agrarförderung grundsätzlich: Acker bleibt Acker. Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland sind, behalten diesen Status dauerhaft und werden nicht mehr automatisch zu Dauergrünland. Betriebsinhaberinnen und -inhaber können sich weiterhin freiwillig für das bisherige System entscheiden. In diesem Fall muss dies bis spätestens 30.9.2026 einmalig für die jeweilige Fläche gemeldet werden ("Opt-out"). Zu weiteren Einzelheiten hierzu siehe auch Pressemitteilung vom 30. April 2026.

Erleichterungen für Öko-Betriebe

Zertifizierte Öko-Betriebe und jene, die gerade auf ökologische Bewirtschaftung umstellen, erfüllen künftig durch ihre ökologische Wirtschaftsweise automatisch den überwiegenden Teil der Standards zur Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) – sie gelten als “green by definition”. Dies gilt für die folgenden GLÖZ-Standards: 

  • Erhalt von Dauergrünland (GLÖZ 1)
  • Verbot, Stoppelfelder abzubrennen (GLÖZ 3)
  • Erhalt von Pufferstreifen an Wasserläufe (GLÖZ 4)
  • Erosionsschutz (GLÖZ 5)
  • Mindestbodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ 6)
  • Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7)

Verkürzung von Aufbewahrungsfristen

Georeferenzierte Fotos zum Nachweis der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der EU-Agrarförderung müssen nicht mehr sechs Jahre, sondern nur noch bis zum Ende des auf das Antragsjahr folgende Kalenderjahr aufbewahrt werden.

Hintergrund

Die EU-Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament haben sich Ende vergangenen Jahres auf ein Vereinfachungspaket für die GAP geeinigt. Deutschland hat diesen wichtigen Schritt auf dem Weg zu weniger Bürokratie und Vereinfachung in der GAP ausdrücklich unterstützt. Die neuen Regelungen sind auf EU-Ebene zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Zur nationalen Umsetzung hat das Bundeskabinett heute das "Gesetz zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustausches" beschlossen und die "Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung landwirtschaftlicher Betriebe" zur Kenntnis genommen. Beide Rechtsetzungsvorhaben bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages beziehungsweise des Bundesrates. 

Quelle: Pressemitteilung des BMLEH


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