Niedersachsen beendet Anbindehaltung für Rinder

Den Tierschutz in der Nutztierhaltung praxisorientiert weiter zu verbessern, ist ein zentrales Anliegen der niedersächsischen Landesregierung. Die Veröffentlichung eines an die Veterinärbehörden gerichteten Runderlasses "Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern" am 2. Juni sei dabei ein wichtiger Meilenstein, betont die niedersächsische Landwirtschafts- und Tierschutzministerin Miriam Staudte.

Rinder auf der Wiese.

Miriam Staudte erklärte außerdem: 

In Zukunft wird in Niedersachsen kein Rind mehr sein Leben im Stall angebunden verbringen. Ich bin froh und dankbar, dass die unterschiedlichsten Interessengruppen aus Landwirtschaft, Wissenschaft und Tierschutz beim ‘Niedersächsischen Tierschutzplan für nachhaltige Nutztierhaltung’ gemeinsam einen Ausstiegsplan erarbeitet haben, sich vereint hinter dieses Ziel stellen und an einem Strang ziehen. Das ist wirklich etwas ganz Besonderes und kann Vorbild für ganz Deutschland sein. Auf diesen gemeinsamen Ausstiegsplan können alle Beteiligten stolz sein.

Mit Inkrafttreten des Runderlasses haben die zuständigen Veterinärämter der Landkreise, kreisfreien Städte, des Zweckverbandes JadeWeser und der Region Hannover vier Wochen Zeit, die Untersagung der Anbindehaltung mittels Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzugeben.

Der von Niedersachsen eingeleitete Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern sieht Übergangsfristen vor, in denen sich die Betriebe umstellen können. Wichtig ist, dass die Betriebe, die Rinder in ganzjähriger Anbindehaltung halten, binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Bekanntmachung der Allgemeinverfügung auf dem ab dem 1. August 2026 vom LAVES betriebenen Port mitteilen müssen,

  • ob sie beabsichtigen, die Anbindehaltung auf ein anderes Haltungssystem umzustellen oder
  • die betroffene Rinderhaltung aufgeben.

Für diese Betriebe wurde eine Übergangsfrist von 18 Monaten festgelegt. Binnen dieser Zeit müssen sie die Anbindehaltung umbauen oder diese Form der Tierhaltung beenden.

Betriebe

  • mit kombinierter Anbindehaltung (mit ganzjährig täglich mindestens zweistündigem Auslauf),
  • saisonaler Anbindehaltung (Weide von Mai bis Oktober) oder
  • mit Anbindehaltung männlicher Mastrinder (dürfen ab dem sechsten Lebensmonat für längstens sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden gehalten werden)

müssen die Meldung über das vorstehend genannte Portal binnen eines Zeitraumes von drei Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vornehmen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, die Anbindehaltung umzubauen oder gänzlich einzustellen. Spätestens mit Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung muss der Umbau abgeschlossen sein.

Diese Frist kann im begründeten Einzelfall, beispielsweise bei Verzögerungen im Genehmigungsverfahren, welche von den Tierhalterinnen und Tierhaltern nicht zu verschulden sind, um weitere zwei Jahre verlängert werden. Betriebe mit den oben genannten Haltungsformen (saisonale, kombinierte oder Anbindehaltung von männlichen Mastrindern), die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder beabsichtigen, die betroffene Rinderhaltung aufzugeben, müssen diese mit Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beenden. Innerhalb der Umstellungs- und Übergangsfristen sind spezielle Mindestanforderungen, beispielsweise an die Anbindevorrichtungen und die Ausgestaltung der Stand-/Liegeflächen, einzuhalten.

Ministerin Staudte:

Wer die Bilder sieht, wenn Rinder nach dem Winter wieder auf die Weide gelassen werden, weiß, dass sie Bewegung lieben. Viele landwirtschaftliche Betriebe haben bereits in den vergangenen Jahren in mehr Tierwohl investiert und halten ihre Rinder in Laufställen oder bieten ihnen darüber hinaus noch Hof- und Weidegang. Es ist nur fair, wenn künftig alle Betriebe die Anforderungen nach artgerechter Bewegungsmöglichkeit erfüllen müssen. Dank angemessener Umstellungsfristen haben alle anderen Tierhalterinnen und Tierhalter ausreichend Zeit, nachzuziehen. Über das Agrarinvestitionsförderprogramm können entsprechende Zuschüsse beantragt werden. Und über unsere Diversifizierungsrichtlinie ermöglichen wir den Umstieg auf andere Einkommensquellen. Die Landwirtschaftskammer unterstützt die Betriebe mit einer fachlichen Beratung.

Die wichtigsten Informationen rund um den Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern gibt es online.

Hintergrund

Basierend auf einer Beschlussvorlage der Facharbeitsgruppe Rinder des Niedersächsischen Tierschutzplans für nachhaltige Nutztierhaltung wurde ein Ausstiegskonzept erarbeitet, mit dem die Anbindehaltung von Rindern in Niedersachsen grundsätzlich zu untersagen ist.

Deutschlandweit werden noch immer mehr als eine Million Rinder in landwirtschaftlichen Betrieben im Stall angebunden gehalten. Auch in Niedersachsen existieren nach Kenntnis des Ministeriums noch deutlich mehr als eintausend Betriebe, in denen Rinder über mehrere Monate im Jahr oder über mehrere Stunden am Tag in Anbindehaltung gehalten werden. 

Diese Haltungsform ist mit den im Tierschutzgesetz normierten Anforderungen nicht vereinbar: Demnach muss ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht untergebracht werden. Ferner ist es nicht zulässig, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Das natürliche Verhalten von Rindern wird in der Anbindehaltung stark eingeschränkt und teilweise sogar gänzlich unterdrückt.

Insgesamt gab es im Mai 2025 in Niedersachsen 17.969 rinderhaltende Betriebe mit 2.205.693 Tieren. Insgesamt gibt es in Niedersachsen nach Schätzung des Ministeriums deutlich mehr als 1.000 Betriebe, die Rinder in Anbindehaltung halten.

Quelle: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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