Nutzungsbedingungen
Das Bio-Siegel darf auf Verpackungen sowie Werbe- und Verkaufsförderungsmitteln nur gemäß den grafischen Vorgaben der Öko-Kennzeichenverordnung verwendet werden.
Rechtsgrundlage für die Nutzung des Bio-Siegels ist das Öko-Kennzeichengesetz und die Öko-Kennzeichenverordnung.
Im Hinblick auf die Kriterien für die Verwendung des Bio-Siegels nimmt das Öko-Kennzeichengesetz Bezug auf die Anforderungen der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Verordnung (EU) 2018/848 und Durchführungsvorschriften). Erzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet sind, müssen entsprechend diesen Vorschriften produziert und kontrolliert worden sein. Neben diesen Bestimmungen enthält das Öko-Kennzeichengesetz Straf- und Bußgeldvorschriften bei einem Missbrauch des Bio-Siegels.
Mit dem Bio-Siegel dürfen die in den Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau fallenden nicht verarbeiteten und und die für den menschlichen Verzehr oder als Futtermittel bestimmten verarbeiteten Agrarerzeugnisse gekennzeichnet werden. In der Öko-Kennzeichenverordnung ist geregelt, dass Erzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden, bei der Informationsstelle Bio-Siegel vor der erstmaligen Verwendung anzuzeigen sind.
Mehr Informationen zur Nutzungsanzeige.