Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung mit dem Bio-Siegel ist das Öko-Kennzeichengesetz. Im Hinblick auf die Kriterien für die Verwendung des Bio-Siegels nimmt das Öko-Kennzeichengesetz Bezug auf die Anforderungen der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Erzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet sind, müssen entsprechend diesen Vorschriften produziert und kontrolliert worden sein. Neben diesen Bestimmungen enthält das Öko-Kennzeichengesetz Straf- und Bußgeldvorschriften bei einem Missbrauch des Bio-Siegels. Einzelheiten zur Gestaltung und Anwendung des Bio-Siegels sind in der Öko-Kennzeichenverordnung (ÖkoKennzV) geregelt. Die Verordnung schreibt eine Anzeigepflicht vor der erstmaligen Verwendung des Bio-Siegels vor. Hier finden Sie eine Übersicht über die Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau.

Welche Erzeugnisse können gekennzeichnet werden?

Mit dem Bio-Siegel dürfen die in den Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (siehe Verordnung (EU) 2018/848 und Durchführungsvorschriften) fallenden Lebensmittel und Futtermittel gekennzeichnet werden.

Außerdem können eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Grundsätzlich müssen alle landwirtschaftlichen Zutaten der verarbeiteten Erzeugnisse bei Lebensmitteln aus dem ökologischen Landbau stammen; für bis zu 5 Prozent des gesamten Erzeugnisses sind streng geregelte Ausnahmen möglich. Die Verwendung von konventionellen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ist im Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2021/1165 geregelt. Darüberhinausgehend kann eine konventionelle landwirtschaftliche Zutat von einem Mitgliedstaat der EU auf Antrag vorübergehend zugelassen werden. Für Futtermittel gelten tierartspezifische Vorschriften.

Produkte der Aquakultur (zum Beispiel Fisch aus Teichwirtschaft oder Algen) können seit dem 1. Juli 2010 mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden.

Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere gelten nicht als aus ökologischer Produktion stammend. Sie können daher nicht mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für die von den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau nicht erfassten Arzneimittel und Kosmetika.

Agrarerzeugnisse, die im Rahmen der Umstellungsphase eines Betriebes auf die ökologische Landwirtschaft hergestellt wurden, dürfen ebenfalls nicht mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden.

Mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel dürfen nur insoweit mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden, als die Verwendung von Vitaminen oder Mineralstoffen gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist beispielsweise bei Säuglingsnahrung oder auch bei Sondennahrung gegeben.

Können Importwaren mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden?

Ja, sowohl Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau produziert wurden, als auch Waren aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern), die nach einem von der EU anerkannten Standard hergestellt und zertifiziert wurden, können mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Für Waren aus Drittländern gelten spezielle Importbestimmungen. Informationen dazu finden Sie zum Beispiel auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) oder im Informationsportal Oekolandbau.de.

Fallen für die Nutzung des Bio-Siegels Gebühren an?

Nein, die Nutzung des Bio-Siegels ist für alle Marktbeteiligten freiwillig und kostenlos. Ein weiterer Vorteil für alle Siegelnutzer liegt in der einfachen und unbürokratischen Nutzung.

Muss die Verwendung des Bio-Siegels angezeigt werden?

Ja, in der Öko-Kennzeichenverordnung ist geregelt, dass Erzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden, bei der Informationsstelle Bio-Siegel vor der erstmaligen Verwendung anzuzeigen sind. Wer als Hersteller, Verarbeiter, Händler oder Importeur für Bioprodukte das Bio-Siegel verwenden möchte, muss sein Unternehmen in der Bio-Siegel-Datenbank registrieren und die Produkte anzeigen. Bei der Anzeige der Produkte sind Musteretiketten hochzuladen. Alternativ können Nutzungsanzeigen inklusive Musteretiketten an die Informationsstelle Bio-Siegel geschickt werden. Mehr Informationen zur Nutzungsanzeige.

Nach der Prüfung und Freigabe durch die Informationsstelle Bio-Siegel erhält das Unternehmen eine automatisch generierte E-Mail als Bestätigung der Anzeige. Aus Datenschutzgründen werden nur die Daten der Unternehmen veröffentlicht, die bei der Anzeige der gekennzeichneten Produkte einer Veröffentlichung zugestimmt haben. Nicht anzeigen müssen sich Einkaufsstätten, die Produkte mit dem Bio-Siegel verkaufen und keine Kennzeichnung oder sonstige Aufbereitung der Produkte gemäß der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau vornehmen oder vornehmen lassen. Detailinformationen finden Sie unter "Schritte zum Bio-Siegel"

Welche grafischen Grundlagen müssen bei der Kennzeichnung beachtet werden?

Druckvorlagen in den gängigsten Dateiformaten für die Verwendung des Bio-Siegels sowie Informationen zur Gestaltung und Verwendung des Siegels auf Verpackungen, für Werbemittel und Elemente der Verkaufsförderung können Sie auf der Seite "Gestaltungsrichtlinien" herunterladen. Bei der Kennzeichnung der Produkte müssen die Vorschriften der Öko-Kennzeichenverordnung beachtet werden. Unter anderem bedeutet dies bei der grafischen Gestaltung der Etiketten: Die Minimalgröße des Siegels beträgt 10 Millimeter und die Maximalgröße 33 Millimeter - gemessen wird dabei von der linken äußeren bis zur rechten äußeren Ecke des grünen Randes. Die Maximalbreite darf aber nur so weit genutzt werden, dass das "B" des Bio-Siegels nicht größer als 60 Prozent des größten Buchstabens der Produktbezeichnung ist. Bei Einhaltung der Minimalgröße muss nicht zusätzlich diese "60 Prozent-Regel" eingehalten werden. Um das Siegel gehört eine weiße Kontur in der gleichen Stärke wie der grüne Rahmen. Das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden.

Darf mit dem Bio-Siegel geworben werden?

Ja, die Verwendung des Bio-Siegels zum Zwecke der Werbung ist möglich und erwünscht. Sie ist nicht anzeigepflichtig. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Produkte mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden dürfen. Daher können sowohl Preis-Displays, die Bio-Produkte auszeichnen, als auch zum Beispiel Regale, in denen Bioprodukte angeboten werden, das Bio-Siegel tragen. Ebenso kann mit Deckenhängern oder Schaufensteraufklebern geworben werden. Bei der Werbung muss darauf geachtet werden, dass das Bio-Siegel nicht irreführend eingesetzt wird. Das heißt, es muss eindeutig sein und darf sich nur auf Produkte aus ökologischer Herstellung beziehen. Die Maximalgröße des Bio-Siegels darf zu Werbezwecken überschritten werden.

Darf das Bio-Siegel in Zusammenhang mit anderen Verbands- oder Herkunftszeichen genutzt werden?

Ja, das Bio-Siegel darf zusammen neben anderen Verbands- oder auch Herkunftszeichen genutzt werden. Die Gestaltungsrichtlinien des Bio-Siegels müssen dabei beachtet werden.

Was passiert, wenn das Bio-Siegel unrechtmäßig genutzt wird?

Produkte, die unrechtmäßig mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet worden sind, können eingezogen werden. Darüber hinaus sieht das Öko-Kennzeichengesetz bei Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro vor. Das Bio-Siegel ist auch markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als Inhaber der Marke verfolgt.

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