Checkliste Produktion und Handel

Checkliste für Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Handels- und Importunternehmen

Sie dürfen das Bio-Siegel nur dann zur Kennzeichnung von Produkten nutzen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Ihr Unternehmen hat ein Öko-Zertifikat

Jedes Unternehmen, das Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert oder vermarktet, ist nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau kontrollpflichtig.

Einzelhandelsunternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Kontrollpflicht befreit, zum Beispiel wenn sie Erzeugnisse ohne weitere Aufbereitung direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkaufen und nicht außerhalb der Verkaufsstelle lagern (siehe Ausnahmeregelungen für den Handel mit Bio-Produkten).

Online-Handelsunternehmen, die Bio-Produkte im Internet anbieten, sind kontrollpflichtig und müssen sich von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen.

Importunternehmen müssen beachten, dass die Voraussetzung für denImport und die Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern die Zertifizierung nach einem von der EU anerkannten und akkreditierten Standard ist. Ist ein Bio-Produkt einmal in die EU eingeführt, kann es innergemeinschaftlich wie ein nationales Produkt gehandelt werden.

Bitte informieren Sie sich vor einem Import aus einem Drittland ausführlich über die aktuellen rechtlichen Bestimmungen. Informationen dazu finden Sie zum Beispiel auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) oder im Handelsbereich hier auf dem Informationsportal Oekolandbau.de.
Bei Fragen zum Importverfahren wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden der Bundesländer oder an die BLE:
Referat 522, Telefon: 0228 / 6845 -2628 oder -2915, E-Mail: oekoverordnung@ble.de

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften muss von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle mindestens einmal jährlich überprüft werden. Hier finden Sie die Adressen aller in Deutschland zugelassenen Öko-Kontrollstellen.

2. Das Produkt ist gemäß den Bestimmungen der EU-Öko-Verordnung zertifiziert

Ökologische Erzeugnisse und Produkte, die entsprechend der EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/848 und Durchführungsvorschriften) produziert, verarbeitet beziehungsweise importiert werden, dürfen mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden.

3. Das Bio-Siegel entspricht den grafischen Vorgaben der Öko-Kennzeichenverordnung

Das Bio-Siegel darf auf Verpackungen, Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien nur gemäß der Öko-Kennzeichenverordnung verwendet werden. Im Design-Guide finden Sie Informationen zur Gestaltung und Verwendung (Größe, Platzierung auf der Verpackung, etc.) des Bio-Siegels.

Hier finden Sie Informationen zur Gestaltung und Verwendung und den Design-Guide zum Herunterladen.

Das Bio-Siegel ist markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als Inhaber der Marke verfolgt

Werbung mit dem Bio-Siegel

Die Verwendung des Bio-Siegels zum Zwecke der Werbung ist möglich und erwünscht. Daher können sowohl Preis-Displays die Bioprodukte auszeichnen, als auch zum Beispiel Regale, in denen Bioprodukte angeboten werden, das Bio-Siegel tragen. Ebenso kann mit Deckenhängern oder Schaufensteraufklebern geworben werden. Die Maximalgröße des Bio-Siegels - nach Kennzeichenverordnung - darf zu Werbezwecken überschritten werden.

4. Sie haben das Produkt bei der Informationsstelle Bio-Siegel angezeigt?

Bevor Sie ein Produkt mit dem Bio-Siegel erstmalig in Verkehr bringen, müssen Sie es bei der Informationsstelle Bio-Siegel anzeigen. Dies kann auf verschiedenen Wegen erfolgen.

Mehr Informationen zur Nutzungsanzeige.

Handeslunternehmen müssen vor der Anmeldung der Produkte in der Bio-Siegel-Datenbank klären, ob das Produkt bereits durch das Aufbereitungsunternehmen in der Bio-Siegel-Datenbank angemeldet wurde. Eine Doppelregistrierung ist zu vermeiden.

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