Rechtliche Vorgaben für die Bio-Schweinehaltung

Rechtliche Vorgaben für die ökologische Schweinehaltung

In der ökologischen Schweinehaltung sind Tageslicht, natürliche Belüftung, Auslauf und eingestreute Ruhe- und Liegeflächen vorgeschrieben. Das Futter muss von Bio-Betrieben stammen, Umstellungsfutter vom eigenen Betrieb ist jedoch zugelassen.

Haltungsbedingungen für Bio-Schweine

Viel Tageslicht, natürliche Belüftung und Auslauf gehören zu den Grundvoraussetzungen in der ökologischen Schweinehaltung. Je Tierkategorie (Säugende oder trockengestellte, trächtige Sauen, Eber, Jungtiere zur Zucht und Masttiere) sind Mindeststallflächen und zusätzliche Außenflächen vorgeschrieben. Die Böden der Ställe müssen glatt, aber rutschfest sein. Zudem müssen die Ställe ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu in Form von Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial vorhanden sein. Es muss sichergestellt sein, dass alle in einem Gehege gehaltenen Schweine gleichzeitig liegen können. Sauen sind außer in den letzten Phasen der Trächtigkeit und während der Säugezeit in Gruppen zu halten; sie müssen in diesem Zeitraum in der Lage sein, sich frei in ihren Gehegen zu bewegen, und ihre Bewegungsfreiheit darf nur für kurze Zeiträume eingeschränkt werden. Sauen müssen einige Tage vor dem Abferkeln mit einer angemessenen Menge Stroh oder anderem geeignetem Naturmaterial zum Nestbau versorgt werden. Den Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen.

Die Verwendung von Käfigen, Boxen und Flat-Deck-Anlagen zur Viehzucht ist nicht zulässig.

Landlose Tierhaltung ist im ökologischen Landbau nicht zulässig. Pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie einem Äquivalent von maximal 170 Kilogramm organischer Stickstoff aus den Ausscheidungen der Tere ent-pricht.

Fütterung von Bio-Schweinen

Alle in der ökologischen Tierhaltung verwendeten Futtermittel müssen frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sein. Das Futter muss aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 30 Prozent der Futters aus dem eigenen Betrieb stammen. Wenn eigen erzeugtes Futter nicht ausreichend verfügbar ist, kann auch Futter von anderen ökologisch bewirtschafteten Betrieben in derselben Region verwendet werden.

Es darf bis zu 100 Prozent Umstellungsfutter aus dem zweiten Jahr der Umstellung verwendet werden, wenn dieses vom eigenen Betrieb stammt. Bei zugekauftem Futter ist der Anteil auf 25 Prozent begrenzt. Futter aus mehrjährige Futterkulturen oder Eiweißpflanzen aus dem ersten Jahr der Umstellung dürfen bis zu 20 Prozent eingesetzt werden, sofern sie aus dem eige-nen Betrieb stammen.

Die Versorgung von Schweinen mit Proteinen, beziehungsweise Aminosäuren aus heimischer Erzeugung stellt eine Herausforderung dar. Vor allem bei jungen Tieren oder säugenden Sauen kann es zu einer sogenannten "Eiweiß- oder Proteinlücke" kommen. Darunter ist der Mangel an essenziellen Aminosäuren zu verstehen. Eine notwendige Ergänzung mit synthetischen Aminosäuren ist nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau jedoch nicht zulässig. Um diese Lücke zu füllen, können nach neuer EU-Öko-Verordnung, bezogen auf die Trockenmasse, noch 5 Prozent nichtökologische beziehungsweise nichtbiologische Eiweißfuttermittel gemäß Positivliste eingesetzt werden. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2026 ausschließlich an Ferkel bis 35 Kilogramm Lebendmasse verfüttert werden. Der Einsatz muss dokumentiert und die Notwendigkeit vor der zuständigen Behörde begründet werden.

Der Tagesration von Schweinen ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben.

Für Ferkel ist eine Mindestsäugezeit von 40 Tagen vorgeschrieben. Milchaustauschfutter mit chemisch-synthetischen Bestandteilen oder Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs dürfen in diesem Zeitraum nicht verwendet werden.

Zukauf von biologischen Schweinen

Grundsätzlich sollen die Tiere nur von Öko-Betrieben bezogen werden. Der Zukauf konventioneller Tiere ist möglich, wenn die gewünschten Eigenschaften bei Öko-Tieren nicht erhältlich sind. Dies muss mittels einer Recherche in der Verfügbarkeits-Datenbank organicXlive-stock überprüft werden. Ergibt die Prüfung, das die gesuchten Öko-Tiere nicht verfügbar sind, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Es können jedoch nur eine begrenzte Anzahl konventioneller Tiere und bestimmte Tierkategorien genehmigt werden. Bei weiblichen Jungsauen sind dies bis maximal 20 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Tieren. Bei Rassenumstellung, Bestandsvergrößerung oder -erneuerung kann der Anteil bis auf 40 Prozent angehoben werden.

Vor einer Öko-Vermarktung sind konventionell zugekaufte Schweine für einen Umstellungszeitraum von mindestens 6 Monaten gemäß EU-Öko-Verordnung zu halten und zu füttern. Schweine dürfen, wie alle Tiere und tierische Erzeugnisse, nicht als Umstellungstiere bzw. -erzeugnisse bezeichnet werden.

Tiergesundheit in der ökologischen Schweinehaltung

Die Krankheitsvorsorge beruht auf Rassen- und Linienwahl, Tierhaltungspraktiken, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen.

Die Verwendung immunologisch wirksamer Tierarzneimittel ist gestattet. Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, einschließlich Antibiotika und Boli aus chemisch-synthetischen allopathischen Molekülen, ist verboten.

Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern), sowie von Hormonen und ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder zu anderen Zwecken (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) ist verboten.

Bei mehr als drei "konventionellen" Behandlungen (ausgenommen sind Impfungen und Parasitenbehandlungen) im Jahr, beziehungsweise mehr als einer Behandlung bei Lebenszyklen von unter einem Jahr, unterliegt ein Tier beziehungsweise seine Erzeugnisse einer erneuten Umstellung. In der Regel folgt daraus, dass das Tier konventionell vermarktet werden muss.

Die Reinigung und Desinfektion ist nur mit den laut EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zugelassenen Mitteln erlaubt. Eine Positivliste findet sich in der Durchfüh-rungsverordnung (EU) 2021/1165.

Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen. Dabei ist jegliches Leid der Tiere auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/ oder Schmerzmittel verabreicht werden und jeder Eingriff nur im angemessenen Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

Weitere Eingriffe, wie das Abkneifen von Zähnen oder kupieren der Schwänze sind in der ökologischen Tierhaltung nicht erlaubt.


Film ab: Tierwohl in der biologischen Schweinehaltung


Letzte Aktualisierung 25.10.2022

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