Zusatz- und Hilfsstoffe in der ökologischen Lebensmittelherstellung

Zusatz- und Hilfsstoffe in der ökologischen Verarbeitung

Was sind Zusatz- und Hilfsstoffe und welche sind in der ökologischen Lebensmittelherstellung erlaubt? Was hat sich mit der neuen EU-Öko-Verordnung beim Einsatz von Zusatz- und Hilfsstoffen geändert?

Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten von ökologischen Lebensmitteln, dass sie ohne Zusatzstoffe hergestellt werden. Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau berücksichtigen diese Verbrauchererwartung. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 fordert, dass bei der Herstellung von Bio-Lebensmitteln "die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/ nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient", beschränkt wird. Der Einsatz von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten, widerspricht auch den Grundsätzen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau.

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 2021/1165 der Kommission beinhaltet die Liste der Stoffe, die bei der Herstellung von verarbeiteten ökologischen Lebensmitteln sowie Hefe und Hefeprodukten verwendet werden dürfen.

Was sind Zusatz- und Hilfsstoffe?

Die Verwendung von Zusatzstoffen sowie Verarbeitungshilfsstoffen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geregelt.

      Definition Lebensmittelzusatzstoff: (Artikel 3, Absatz 2a, Verordnung (EG) Nr. 1333/2008)

      Ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der

      • in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird,
      • einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird,
      • selbst oder durch seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels wird oder werden kann.

      Lebensmittelzutaten gelten dann als Zusatzstoffe, wenn diese absichtlich zugesetzt werden, um im Lebensmittel bestimmte technologische Wirkungen zu erzielen. Das können beispielsweise Verbesserungen der Farbe oder der Backfähigkeit sowie Veränderungen der Konsistenz oder der Haltbarkeit eines Lebensmittels sein (vgl. zusatzstoffe-online.de).

        Definition Verarbeitungshilfsstoffe: Artikel 3, Absatz 2b, Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

        Ein Stoff, der

        • nicht als Lebensmittel verzehrt wird,
        • bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird und
        • unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken.

        Aktuelle Änderungen der neuen EU-Öko-Verordnung

        Die neue Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 vom Juli 2021 löst die bisher geltende Verordnung (EU) 2019/2164 ab. Sie enthält eine angepasste Liste der erlaubten Zusatz- und Hilfsstoffe für Bio-Produkte. Die Liste wird länger und enthält nun 56 zugelassene Zusatzstoffe und 42 zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe.

        Mit zunehmendem Wachstum des Bio-Marktes kommen auch neue Produktgruppen hinzu. Häufig wurde für einzelne benötigte Zusatzstoffe oder Hilfsstoffe für deren Anwendungsbereich die Übereinstimmung mit den Bio-Prinzipien vom Gesetzgeber bisher noch gar nicht überprüft. Dies zeigt sich zum Beispiel bei Stoffen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln oder Pflanzenproteinextrakten. Zudem ergeben sich in manchen Produktbereichen neue technologische Herausforderungen, wenn die Verarbeitungsmenge wächst. Wie zum Beispiel in der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben, bei welcher die Beherrschung der mikrobiellen Belastung mit den bisher zugelassenen Stoffen nicht mehr ausreichend möglich war.

        Was ändert sich bei den Zusatzstoffen?

        • Annatto Norbixin (160b (ii)) ist nun als einzelner Zusatzstoff in der Liste zu finden. Bisher war es unter dem Farbstoff Annatto Bixin (E 160b (i)) mitaufgeführt.
        • Lecithine (E 322), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Tarakernmehl (E 417) sowie Glycerin (E 422) müssen seit dem 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion stammen. Für Gellan (E 418) gilt dies ab 1. Januar 2023.
        • Natriumalginat (E 401) darf nun auch für Wurstwaren auf Fleischbasis verwendet werden. Talkum (E 553b) darf seit dem 1. Januar 2022 nur noch für die Oberflächenbehandlung von Wurstwaren auf Fleischbasis verwendet werden.
        • Cellulose (E 460) wurde als Zutat für Gelatine neu zugelassen.

        Was ändert sich bei den Verarbeitungshilfsstoffen?

        • Calciumchlorid darf seit dem 1. Januar 2022 auch als Koagulationsmittel für Wurstwaren auf Fleischbasis eingesetzt werden.
        • Carnaubawachs muss nun aus ökologischer Produktion stammen.
        • Essigsäure/Essig darf nun nicht nur bei der Verarbeitung von Fisch, sondern auch für pflanzliche Produkte verwendet werden.

        Es wird ökologischer!

        Neben Neuzulassung oder Erweiterung des Anwendungsbereiches einzelner Stoffe fällt in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 noch etwas anderes auf: Die Anzahl der Stoffe, die aus ökologischer Produktion stammen müssen, erhöht sich auf 14. Schließlich haben viele dieser Stoffe einen landwirtschaftlichen Ursprung und können somit auch ökologisch produziert werden. Außerdem möchte der Gesetzgeber langfristig gesehen das Ziel erreichen, dass Bio-Produkte auch tatsächlich zu 100 Prozent aus ökologischen Zutaten bestehen. Diese Vorgaben gelten seit dem 1. Januar 2022.

        Seit dem 1. Januar 2022 ist auch die neue EU-Bio-Verordnung (EU) 2018/848 vom Mai 2018 in Kraft getreten. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Stoffe, die nunmehr aus ökologischer Produktion stammen müssen:

        StoffAnwendungsbedingung
        Lecithine (E322)Seit 1. Januar 2019 aus ökologischen Rohstoffen. Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion.
        Extrakte aus Rosmarin (E392)Aus ökologischer Produktion. Bereits geltendes Recht.
        Johannisbrotkernmehl (E410)Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion.
        Guarkernmehl (E412)Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion.
        Gummi arabicum (E414)Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion.
        Tarakernmehl (E417)Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion.
        Gellan (E418)Ab 1. Januar 2023 aus ökologischer Produktion.
        Glycerin (E422)Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion.
        Bienenwachs (E901)Aus ökologischer Bienenhaltung. Bereits geltendes Recht.
        Carnaubawachs (E903)Aus ökologischen Rohstoffen nach bereits geltendem Recht. Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion.
        Erythrit (E968)Aus ökologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie. Bereits geltendes Recht.
        Pflanzliche ÖleAus ökologischer Produktion. Bereits geltendes Recht.
        Essigsäure/EssigAus ökologischer Produktion. Bereits geltendes Recht.
        HopfenextraktWenn verfügbar aus ökologischer Produktion.
        PinienharzextraktWenn verfügbar aus ökologischer Produktion.

        Letzte Aktualisierung 28.04.2022

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