Seit 2014 ist sie gültig: die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union (EU). Die bisherigen Kennzeichnungsvorschriften der EU wurden vereinheitlicht. Die wichtigsten Änderungen sind die Allergeninformation auch bei loser Ware und die Pflicht zur deutlichen Kennzeichnung von Lebensmittel-Imitaten. Ziel der neuen LMIV ist, die Transparenz von Lebensmitteln für den Verbraucher zu steigern.
oekolandbau.de fasst die wichtigsten Voschriften zusammen:
Allergenkennzeichnung bei verpackter und unverpackter Ware:
Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und hervorgehoben werden, sodass sie sich von anderen Zutaten eindeutig abheben. Dies kann durch Änderung der Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe erfolgen.
Hierbei handelt es sich um folgende Allergene:
- Glutenhaltiges Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite (ab zehn Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
- Lupinen
- Weichtiere (zum Beispiel Schnecken).
Stoffe, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potenzial verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Zu diesen Ausnahmen gehört zum Beispiel Glucosesirup auf Weizenbasis.
Der Hinweis "Kann Spuren von ... enthalten" ist ein rein freiweilliger Hinweis, der die Möglichkeit bietet, Verbraucherinnen und Verbaucher darauf hinzuweisen, dass nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass ein Lebensmittel Spuren eines Allergens enthält.
Diese Regelung gilt auch für unverpackte Ware. Dies bedeutet, dass in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen muss, wo und wie Kundinnen und Kunden die Allergeninformation erhalten können. Die Verordnung sieht vor, dass neben der schriftlichen Informationsmöglichkeit für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich ist. Basis dafür muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich ist. Es bleibt den Lebensmittelproduzenten freigestellt, ob sie schriftlich oder mündlich über Allergene informieren.
Schriftgröße der Pflichtangaben:
Alle verpflichtenden Informationen müssen an einer gut sichtbaren Stelle, gut lesbar und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift - bezogen auf die Höhe des kleinen "x", also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter, muss die Schrift mindestens 0,9 Millimeter groß sein.
Einfrierdatum:
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Aufgedruckt wird die Angabe "Eingefroren am …" mit der Nennung des Datums der Ersteinfrierung.
Herkunftskennzeichnung:
Unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres verpflichtend gekennzeichnet werden.