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79112 Freiburg-Munzingen
Im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen zum ökologischen Landbau und seinen Erzeugnissen vom 27. Juni 2025 (MERI) fördert das Bundesprogramm Ökologischer Landbau Auftritte auf internationalen und überregionalen Messen und Ausstellungen, welche nicht ausschließlich auf Bio-Produkte ausgerichtet sind. Die Geltungsdauer der Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2030.
Aufgrund der aktuell angespannten Haushaltslage stehen dem Bund künftig weniger Mittel zur Verfügung. Auch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) ist gehalten, die Ausgaben im Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL) zu reduzieren. Davon betroffen sind alle Bereiche, darunter auch die Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen zum ökologischen Landbau und seinen Erzeugnissen. Aufgrund der erforderlichen Fokussierung können ab dem Jahr 2027 nur noch Anträge für Gemeinschaftsstände (2–11 Ausstellende) auf ausgewählten Messen und Ausstellungen gestellt werden.
Ab 2027 gilt deshalb:
Einzelstände sowie nicht aufgeführte Messen und Ausstellungen sind ab 2027 nicht mehr förderfähig.
Sollten mehr Anträge eingehen als künftig an Bundemittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben anhand weiterer qualitativer Kriterien.
Es können ab 2027 nur noch Förderanträge für Gemeinschaftsstände auf folgenden Internationalen und überregionale Messen und Ausstellungen berücksichtigt werden:
Als Zuwendungsempfänger kommen insbesondere überregional tätige Verbände, Vereine, Stiftungen, Institutionen und Gebietskörperschaften in Betracht, die fundierte Fachkenntnisse über die ökologische Landwirtschaftliche Erzeugung sowie über die Verarbeitung oder Vermarktung ökologischer Erzeugnisse und Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Projekte nachweisen können. Der Zuwendungsempfänger muss über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
Die Auftritte müssen dazu geeignet sein die Besucherinnen und Besucher an den ökologischen Landbau und die Herstellung von Bio-Produkten heranzuführen. Der Förderschwerpunkt liegt auf Fachmessen und Ausstellungen der Ernährungs- und Landwirtschaft. Messeauftritte auf reinen Bio-Messen können nicht gefördert werden.
Förderfähig sind grundsätzlich nur Messen, die in Deutschland stattfinden.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Anmietung der Standfläche und des Messestands sowie für den Druck von Informationsmaterial zum jeweiligen Messeauftritt werden erstattet. Informationsmaterialien müssen dem BÖL vor dem Druck vorgelegt werden und den aufgeführten Bedingungen entsprechen (siehe Merkblatt Informationsmaterialien).
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen bei Antragstellung mindestens 2.000 Euro betragen.
Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben, bargeldlose Eigenleistungen, Ausgaben für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen.
Übersicht der maximalen Zuwendungen, zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer:
Ausnahmen:
Jeder Zuwendungsempfänger leistet einen Eigenanteil von mindestens 20 bis 60 Prozent. Die Zuwendung wird im Rahmen von Höchstgrenzen als De-minimis-Beihilfe gewährt. Hier finden Sie Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen.
Eine grundsätzliche Voraussetzung ist die inhaltliche Kenntnis der Förderrichtlinie. Prüfen Sie unter anderem, ob Ihr geplanter Messeauftritt grundsätzlich den Vorgaben und der Zielsetzung der Richtlinie entspricht (siehe Absatz 1 und 2 der Förderrichtlinie). Bitte prüfen sie des Weiteren,
Mit dem Projekt darf begonnen werden, sobald ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Mit dem Projekt darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn gilt dabei bereits die Anmeldung beim Messeveranstalter.
In Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten förderunschädlichen, vorzeitigen Vorhabenbeginn zu beantragen, falls dies aus Projektsicht erforderlich ist. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall, die u.g. Kontaktpersonen. Sie sollten dabei beachten, dass dies auf eigenes Risiko erfolgt, denn mit der Bewilligung des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist noch keine Förderzusage verbunden. Erst wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben, ist die Förderung gesichert.
Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach dem letzten Messe- oder Ausstellungstag einzureichen. Das Abgabedatum für den Verwendungsnachweis können Sie Ihrem Zuwendungsbescheid entnehmen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus zwei Teilen einem zahlenmäßigen Nachweis und dem fachlichen Abschlussbericht.
Die Inhalte des Abschlussberichts können Sie dem Dokument “Gliederung der Berichte” aus Ihrem Zuwendungsbescheid oder dem Downloadbereich entnehmen.
Die Förderung wird erst ausgezahlt, wenn der Messeauftritt stattgefunden hat, dass Unternehmen die in Rechnung gestellten Ausgaben bezahlt und alle dazugehörigen Nachweise eingereicht hat.
Mit dem Verwendungsnachweis einzureichende Unterlagen:
Anträge sind bis spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Messe- oder Ausstellungstag ist der Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Projektanträge können bis zum 01.12.2030 beim BÖL eingereicht werden. Anträge sind bis spätestens drei Monate vor dem Veranstaltungsbeginn einzureichen.
Projektanträge können ausschließlich über das Online-Formular gestellt werden:
Ronja Roßbiegalle: 0228 / 6845 - 2658
Michelle Spinelli: 0228 / 6845 -2838
E-Mail: boelblede
Sie dürfen ihren Messeauftritt vor der Bewilligung Ihres Antrages nicht bei einer Messe angemeldet haben.
Letzte Aktualisierung 06.08.2026