Mitte März hatte die EU-Kommission bekanntgegeben, dass zahlreiche der 2023 eingeführten Mindeststandards der GAP zum Schutz von Umwelt, Biodiversität und Klima bis zum Ende der Förderperiode 2027 gelockert werden sollen. Die Kommission will damit den Bürokratieaufwand reduzieren und den Druck mindern, dem viele landwirtschaftliche Betriebe aktuell ausgesetzt sind.
Ende April stimmte das EU-Parlament für die Vorschläge der Kommission und kürzlich auch die EU-Mitgliedsstaaten. Damit können die Änderungen noch vor dem Sommer in Kraft treten.
Was wird sich ändern?
Die Änderungen betreffen vor allem die "Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" – kurz GLÖZ genannt. Die GLÖZ-Standards sind als sogenannte Konditionalität Kernbestandteil der GAP, was bedeutet, dass diese Standards von allen Landwirtschaftsbetrieben eingehalten werden müssen, wenn sie Anspruch auf Direktzahlungen haben wollen. Im Detail geht es um
- den Erhalt von Dauergrünland (GLÖZ 1),
- den Erosionsschutz (GLÖZ 5),
- die Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten (GLÖZ 6),
- die Fruchtfolgegestaltung (GLÖZ 7),
- den Mindestanteil von Ackerland für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente (GLÖZ 8) sowie
- den Umgang mit sensiblem Dauergrünland (GLÖZ 9).
Der EU-Beschluss sieht vor, einige dieser Standards zum Teil stark zu lockern, bei anderen soll den Mitgliedsstaaten sehr viel mehr Flexibilität bei der Auslegung zugestanden werden. Betriebe mit weniger als zehn Hektar sollen darüber hinaus von allen Kontrollen und Sanktionen ausgenommen werden.
Keine verpflichtende Bereitstellung mehr von nicht-produktiven Flächen
Eine sehr weitreichende Änderung betrifft den GLÖZ 8 Standard. Er verfolgt das Ziel "nicht-produktive Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität" zu erhalten. Nach aktuellem EU-Beschluss müssen landwirtschaftliche Betriebe künftig zwar noch bestehende Landschaftselemente auf ihrem Land erhalten, sind aber nicht mehr dazu verpflichtet, einen Mindestanteil von vier Prozent ihres Ackerlandes für nichtproduktive Flächen wie Brachflächen vorzusehen. Stattdessen müssen die Mitgliedstaaten den Betrieben freiwillige Angebote machen, damit diese Rückzugsräume für wildlebende Pflanzen und Tiere schaffen.