Bio-Kennzeichnung

Bio-Kennzeichnung

Nur wo Bio drin ist, darf Bio draufstehen – dieser Grundsatz ist allseits bekannt. Aber was bedeutet das konkret? Welche Produkte können mit Bio oder Öko gekennzeichnet werden? Was muss dabei beachtet werden? Die wesentlichen Anforderungen aus Artikel 30 der EU-Öko-Verordnung 2018/848 werden hier auf den Punkt gebracht.


Interaktives Bio-Etikett: Was sind die Pflichtangaben?

Wie muss das Etikett eines vorverpackten Bio-Produktes aussehen? Welche Angaben sind verpflichtend? Was muss beachtet werden? Erfahren Sie, was die EU-Öko-Verordnung vorschreibt, und testen Sie Ihr Wissen mit unserem Lerntool, mit dem Sie spielerisch die Bestandteile eines Muster-Etiketts entdecken können.

Zum Online-Tool


Grundsätzlich gilt ein Erzeugnis als Bio / Ökologisch gekennzeichnet, wenn der Käuferin oder dem Käufer durch Geschäftspapiere, Werbung, Kennzeichnung der Eindruck vermittelt wird, dass dieses gemäß den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung 2018/848 erzeugt wurde und den Anforderungen dieser Verordnung entspricht (Artikel 30, Absatz 1).

Im Umkehrschluss, dürfen für Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, keine Bezeichnungen, Firmennamen, Handelsmarken oder Werbepraktiken verwendet werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen und den Eindruck erwecken, dass es sich um ein biologisches/ökologisches Erzeugnis handelt (Artikel 30, Absatz 2).

Auch Umstellungserzeugnisse dürfen nicht als biologisch/ökologisch bezeichnet werden (Artikel 30, Absatz 3).

Bei Erzeugnissen, die nach EU-Vorschriften den Hinweis tragen müssen, dass das Erzeugnis Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthält, aus GVO besteht oder aus GVO hergestellt wurde, darf ebenfalls kein Hinweis auf biologisch/ökologisch erfolgen (siehe Artikel 30, Absatz 4).

Für verarbeitete Lebensmittel definieren die Vorgaben für die Bio-Kennzeichnung (Artikel 30, Absatz 5) die Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, die uneingeschränkte Bio-Hinweise also die Begriffe Bio/Öko in der Verkehrsbezeichnung tragen dürfen. Sie ermöglichen aber auch die eingeschränkte Bio-Kennzeichnung von Produkten, bei denen nur einzelne Komponenten in biologischer Qualität eingesetzt werden.

1. Biologisch/Ökologisch in der Verkehrsbezeichnung und im Zutatenverzeichnis

Voraussetzung für den uneingeschränkten Bio-Hinweis:

Die Produktion muss gemäß den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung erfolgt sein: Mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen somit aus biologischer/ ökologischer Erzeugung stammen.

Wie erfolgt die Berechnung der Zutaten?

Beispieletikett für ein Produkt mit "Bio" in der Verkehrsbezeichnung:

In Bio-Produkten dürfen konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1165 aufgeführt sind oder der Einsatz als konventionelle Zutat für dieses Unternehmen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorab genehmigt wurde.

Bei der Herstellung von Bio-Produkten müssen die Bedingungen der Artikel 9,11,16 sowie des Anhang II Teil IV der EU-Öko-Verordnung 2018/848 eingehalten werden.

Die folgenden Stoffe dürfen verwendet werden:

  • Stoffe, die im Anhang V der EU-Verordnung 2021/1165 gelistet sind.
  • Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch in Artikel 24 der Verordnung aufgeführt sein.
  • Natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte, diese müssen dann in die Zutatenberechnung einbezogen werden.
  • Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.
  • Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sonderfall Bio-Aromen

Alle aromatisierend oder aromatragende Bestandteile müssen aus ökologischer bzw. biologischer Produktion stammen. Es muss sich hierbei um natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte im Sinne der Aromenverordnung 1334/2008 Artikel 16 Absatz 2-4 handeln.

Mehr Informationen zu den Rechtsvorgaben für Bio-Aromen

Weitere Pflichtkennzeichnungen:

  1. "Bio"-Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis, zum Beispiel durch ein "*" mit Hinweis auf die Fußnote "aus ökologischem Landbau" hinter der jeweiligen Öko-Zutat.
  2. Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Unternehmens, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.
  3. Das EU-Bio-Logo (stilisiertes Blatt aus Sternchen auf grünem Grund) auf vorverpackten Lebensmitteln.
  4. Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Rohstoffe, zum Beispiel "EU-Landwirtschaft", "Nicht-EU-Landwirtschaft", "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft" oder "Deutsche Landwirtschaft" eine ergänzende regionale Angabe ist möglich.

2. Biologisch/Ökologisch nur im Zutatenverzeichnis

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen verarbeitete Produkte, deren landwirtschaftliche Zutaten zu weniger als 95 (Gewichts-) Prozent aus ökologischem Landbau stammen, die Angabe "Bio" im Verzeichnis der Zutaten führen. Bei diesen Produkten darf keine Bio-Auslobung im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung erfolgen. Auch die Nutzung des Gemeinschaftslogos ist nicht gestattet.

Voraussetzungen für die Nutzung von "Bio" im Zutatenverzeichnis:

  • Das Erzeugnis muss überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt sein. Hinzugefügtes Wasser und Kochsalz werden nicht berücksichtigt.
  • Als Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur die Stoffe verwendet werden, die im Anhang V der Verordnung 2021/1165 gelistet sind.
  • Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch in Artikel 24 der Verordnung aufgeführt sein.
  • Eine ökologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nicht ökologischen Zutat oder einer Zutat aus der Umstellung im selben Produkt verwendet werden.

Beispieletikett für ein Produkt mit "Bio" nur in der Zutatenliste:

Pflichtkennzeichnungen

Dabei müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Im Zutatenverzeichnis sind die Zutaten in ökologischer Qualität entsprechend zu kennzeichnen und es muss der prozentuale Gesamtanteil der ökologischen Zutaten angegeben werden.
  • Die Bezeichnungen und Prozentangaben müssen in derselben Farbe, Größe und Schrift wie die übrigen Angaben im Zutatenverzeichnis erfolgen.
  • Pflichtangabe: Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Unternehmens, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.

Sie möchten wissen was genau in der EU-Öko-Verordnung steht? Nutzen Sie dafür unser Recherchetool.


Weitere Infos auf Oekolandbau.de

Letzte Aktualisierung 13.09.2023

Nach oben
Nach oben