Das EU-Bio-Logo kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf den ökologischen Landbau Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des EU-Bio-Logos oder die Bedingungen gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht verändern.
Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos in Grün kann die Farbe Grün des EU-Bio-Logos an das Grün des anderen Logos angepasst werden.
Die Nutzung des deutschen Bio-Siegels und der Warenzeichen der Bio-Verbände ist in Kombination mit dem EU-Bio-Logo möglich, kann dieses jedoch nicht ersetzen. Auch wenn die Nutzung des EU-Bio-Logos nicht angezeigt werden muss, gibt es diese Pflicht weiterhin beim Bio-Siegel. Die Nutzung der Verbandswarenzeichen setzt Nutzungs- und gegebenenfalls Lizenzvereinbarungen mit dem jeweiligen Warenzeicheninhaber voraus.
Codenummer
Gesetzliche Grundlage: EG-Verordnung 834/ 2007 Artikel 24, EG-Verordnung 889/ 2008 Artikel 58 und Anhang Xi B.
Die Codenummer der Öko-Kontrollstellen, die auf Bio-Produkten angegeben werden muss, wird vereinheitlicht.
Die Schreibweise gemäß EG-Verordnung 834/ 2007, Artikel 24 (1) a) beziehungsweise Artikel 58 der Änderungsverordnung 271 (EU) 2010 sieht für alle EU-Staaten einheitlich folgende drei Glieder vor: AB-CDE-999.
- AB: ISO-Kürzel des Mitgliedsstaats oder des Drittlandes in dem die Kontrollen stattfinden, in Deutschland DE.
- CDE: eine vom jeweiligen Mitgliedsstaat festgelegte Bezeichnung. die auf die ökologische Produktion Bezug nimmt, in Deutschland ÖKO.
- 999: eine von der zuständigen Behörde zu vergebende Referenznummer der Kontrollstelle.
Für Deutschland lautet die Schreibweise DE-ÖKO-###.
Die Codenummer muss angegeben werden, sobald ein konkretes Produkt mit einer Bio-Auslobung versehen wird. Das ist unabhängig davon, ob es sich um eine Kennzeichnung am Produkt oder eine Werbung handelt. Die Codenummer ist im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo, soweit dieses eingesetzt werden muss, zu platzieren. Die Kennzeichnung ist gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar vorzunehmen.
Herkunftskennzeichnung
Gesetzliche Grundlage: EG-Verordnung 834/ 2007 Artikel 24 und EG-Verordnung 889/ 2008 Artikel 58.
Die Herkunftskennzeichnung ist grundsätzlich mit dem EU-Bio-Logo verknüpft. Somit muss sie immer dann erfolgen, wenn auch das EU-Bio-Logo zu nutzen ist. Die Herkunftskennzeichnung muss im selben Sichtfeld wie das Logo und unmittelbar unter der Codenummer vorgenommen werden. Die Angabe der Herkunftskennzeichnung darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung erscheinen.
Folgende Formen der Herkunftskennzeichnung sind zulässig:
"EU-Landwirtschaft": mindestens 98 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs des Produkts stammen aus der EU.
"Nicht-EU-Landwirtschaft": mindestens 98 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Urspungs des Produkts stammen aus Nicht-EU-Ländern.
"EU-/ Nicht-EU-Landwirtschaft": Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe stammen zum Teil aus EU-Ländern und zum Teil aus Nicht-EU-Ländern.
Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden, so kann die Angabe "EU" oder "Nicht-EU" durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden.