Kennzeichnung von Umstellungswaren

Kennzeichnung von Umstellungswaren

Können Produkte, die im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau erzeugt wurden, mit Hinweisen auf die ökologischen Produktionsverfahren vermarktet werden? Was ist dabei zu berücksichtigen?

Unter Umstellungsware versteht man pflanzliche Erzeugnisse oder Lebensmittel aus pflanzlichen Erzeugnissen, die in der Phase der Umstellung des Betriebes auf die biologische Bewirtschaftungsweise angebaut wurden. Die genauen Vorschriften hierzu finden sich im Artikel 10 der EU-Öko-Verordnung (EU) 848/2018.

Der Umstellungszeitraum in der landwirtschaftlichen Erzeugung beginnt, sobald sich die Landwirtin oder der Landwirt bei einer Bio-Kontrollstelle angemeldet und sich somit ins Bio-Kontrollverfahren begeben hat.

"Umstellungs-Kennzeichnung" nur im Zutatenverzeichnis

Waren, die im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau erzeugt wurden, können unter bestimmten Umständen mit Hinweisen auf die ökologischen Produktionsverfahren vermarktet werden. Die Kennzeichnungsvorschriften sind in der Verordnung 848/2018 im Artikel 30 geregelt.

Eine Auslobung von Umstellungsprodukten ist nur bei pflanzlichen Erzeugnissen möglich, für die ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde.

Eine Auslobung bei tierischen Erzeugnissen ist nicht möglich.

Für eine Kennzeichnung als Umstellungsware müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Produkt darf nur eine Zutat pflanzlichen Ursprungs enthalten, beispielsweise Apfelsaft.
  • Der Hinweis auf den ökologischen Landbau sollte in der folgenden Form gewählt werden: "Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau" oder "Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft".
  • Der Umstellungs-Hinweis darf hinsichtlich Farbe, Größe und Schriftart nicht stärker hervortreten als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses.
  • Die Codenummer der für das Unternehmen zuständigen Öko-Kontrollstelle ist auf dem Produkt anzugeben.

Umstellungswaren sind keine Bio-Produkte, dürfen also nicht "Bio" in der Verkehrsbezeichung heißen und nicht das EU-Bio-Logo oder das deutsche Bio-Siegel tragen.


Letzte Aktualisierung 02.11.2022

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