Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere gelten nicht als aus ökologischer Produktion stammend. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Jagd- und Fischereierzeugnisse jedoch auch mit "Bio" gekennzeichnet werden.
Hierfür müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Die Hauptzutat ist ein Wild- oder Fischereierzeugnis, alle weiteren Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind von ökologischer Qualität.
- Als Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur die in Artikel 27, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, und in deren Anhang VIII aufgeführten Stoffe eingesetzt werden.
- Eine ökologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen Zutat oder Zutat aus der Umstellung im selben Produkt verwendet werden.
Bei diesen Produkten darf eine Bio-Auslobung im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung erfolgen. Die Nutzung des Gemeinschaftslogos ist jedoch nicht gestattet. Es müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Im Verzeichnis sind die Zutaten von ökologischer Qualität entsprechend zu kennzeichnen.
- Im Verzeichnis muss der Gesamtanteil ökologischer Zutaten angegeben werden.
- Die Bezeichnungen und Prozentangaben müssen in derselben Farbe, Größe und Schrift wie die übrigen Angaben im Zutatenverzeichnis erfolgen.
- Die Codenummer der für das Unternehmen zuständigen Öko-Kontrollstelle ist auf dem Produkt anzugeben.