Berechnung EU- / Nicht-EU-Zutaten

Angabe des Ortes der landwirtschaftlichen Erzeugung

Die Kennzeichnung der Herkunft eines Bio-Lebensmittels ist verpflichtend. Für die korrekte Kennzeichnung muss der Anteil der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus EU- und Nicht-EU-Ländern berechnet werden. Was gilt es dabei zu beachten?

Zu den verbindlichen Angaben bei der Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln gemäß VO (EU) 848/2018 (Artikel 32 Absatz 2) gehört, dass unterhalb des Kontrollstellencodes, der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Zutaten angegeben werden muss.

Dabei stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:

  • EU-Landwirtschaft, wenn 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ein der europäischen Union erzeugt wurden.
  • Nicht-EU-Landwirtschaft, wenn über 95 Prozent der Zutaten in Drittländern erzeugt wurden.
  • EU/Nicht-EU-Landwirtschaft, wenn die Zutaten zum Teil in der Union, zum Teil im Drittland erzeugt wurden.

Optional kann, sofern 95 Prozent der Zutaten aus einem Land beziehungsweise einer Region stammen, die Angabe EU-Landwirtschaft oder Nicht-EU-Landwirtschaft, durch die Angabe eines Landes oder die Angabe eines Landes und einer Region ersetzt werden (z.B. Deutsche Landwirtschaft oder Deutsche Landwirtschaft – Franken)

Für die Berechnung des Anteils der Zutaten aus der EU beziehungsweise aus Nicht-EU-Ländern sind die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs relevant. Bei der Berechnung des Anteils ist zu beachten, dass die folgenden Zutaten zu den "Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs" gerechnet werden:

  1. Natürliche Aromen
  2. Erzeugnisse aus Aquakultur,
  3. Hefe und Hefeprodukte,
  4. Zusatzstoffe, die in Anhang V der Verordnung 2021/1165 in der Spalte "Code" mit einem Sternchen versehen sind (Stand: Oktober 2022)
    1. Annatto Bixin, Annatto Norbixin
    2. Lecithine
    3. Extrakte aus Rosmarin
    4. Johannisbrotkernmehl
    5. Guarkernmehl
    6. Gummi arabicum
    7. Pektin

Beispielrechnungen: Herstellung von Weizenbrötchen

Für die Herstellung von Weizenbrötchen soll der Anteil an EU- / Nicht-EU-Zutaten berechnet werden. Die Brötchen enthalten Weizenmehl, Sonnenblumenkerne, Wasser, Hefe, Salz, Lecithin sowie Ascorbinsäure und Enzyme.

Berechnung der EU-/ Nicht-EU-Zutaten bei Weizenbrötchen
ZutatenAnteil an
Gesamtzutaten (Prozent)
Anteil an
berechnungsrelevanten Zutaten (Prozent)
Bio-Weizenvollkornmehl (Deutschland)6091,2 (Deutschland)
Wasser32 
Bio-Sonnenblumenkerne (China)34,6 (Nicht-EU)
Hefe (Deutschland)23 (Deutschland)
Salz2 
Lecithin (China)0,81,2 (Nicht-EU)
Ascorbinsäure0,2 
Enzyme       
Summe100100


Bei der Berechnung des Anteils konventioneller Zutaten für diese Brötchenrezeptur werden Mehl, Sonnenblumenkerne, Hefe und Lecithin als Rohstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs berücksichtigt. Diese vier Zutaten zusammen ergeben somit die Bezugsgröße 100 Prozent.

Da alle eingesetzten Zusatz- und Hilfsstoffe zulässig sind und der Anteil des in konventioneller Qualität eingesetzten Lecithins unter fünf Prozent liegt, ist eine Auslobung als Bio-Produkt möglich. Dann muss das Produkt mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet und eine Herkunftsangabe vorgenommen werden.

Aus Nicht-EU-Ländern stammen die Sonnenblumenkerne und das Lecithin. Der Anteil der Rohstoffe aus Nicht-EU-Staaten beträgt somit 5,8 Prozent. Somit ist folgende Kennzeichnung der Herkunftsangabe vorzunehmen: "EU-/ Nicht-EU-Landwirtschaft".

Würden die Sonnenblumenkerne aus Ungarn stammen und nicht aus China, so wäre eine Auslobung des Produktes mit "EU-Landwirtschaft" möglich; eine länderbezogene Angabe wäre weiterhin nicht möglich.

Beispielrechnung: Herstellung von Pfefferbeißern

Für die Herstellung von Pfefferbeißern werden neben Fleisch Wasser (in Form von Eis zum Kuttern), Zucker, Salz, Starterkulturen und Gewürze verwendet.

Berechnung der EU-/ Nicht-EU-Zutaten bei Pfefferbeißern
Zutat Anteil an Gesamtzutaten (Prozent)Anteil an
berechnungsrelevanten Zutaten (Prozent)
Bio-Schwein S III (Deutschland)2929,75 (Deutschland)
Bio-Schwein S IV (Deutschland)67,6669,41 (Deutschland)
Starterkulturen  
Salz2,51 
Bio-Pfeffer (Indonesien)0,340,34 (Nicht-EU)
Bio-Paprika (Ungarn) 0,050,05 (EU)
Bio-Muskat (Indonesien)

0,05

 

0,05 (Nicht-EU)
Bio-Kümmel (Deutschland)       0,050,05 (Deutschland)
Bio-Knoblauchpaste (EU)0,050,05  (EU)
Bio-Zucker (Deutschland)0,290,30 (Deutschland)
Summe100100

Bei der Berechnung des Anteils konventioneller Zutaten gehen alle Zutaten mit Ausnahme von Salz und  Starterkulturen in die Berechnung ein. Alle zu berücksichtigenden Erzeugnisse werden in Bio-Qualität eingesetzt, somit ist eine Bio-Auslobung möglich.

Die Gewürze Pfeffer und Muskat stammen aus einem Drittstaat. Sie machen einen Anteil von 0,39 Prozent aus. Außerdem wird ungarischer Paprika eingesetzt (0,05 Prozent). Für die Bio-Knoblauchpaste (0,05 Prozent) liegt nur die Angabe EU-Ware vor.

Da die Anteile an Nicht-EU-Ware und auch der Anteil der nicht deutschen Ware unter fünf Prozent liegen, ist folgende Kennzeichnung der Herkunftsangabe vorzunehmen: "EU-Landwirtschaft" oder alternativ kann auch "Deutsche Landwirtschaft" verwendet werden..


Letzte Aktualisierung 16.12.2022

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