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Teilnahmebedingungen
Um den Bundeswettbewerb Ökologischer Landbau können sich bewerben:
- Landwirtschaftliche Betriebe, die ihren gesamten Betrieb nach den rechtlichen Regelungen des ökologischen Landbaus bewirtschaften sowie deren Zusammenschlüsse (Hinweis: Bei Bewerbungen von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Betriebe, soll die Anzahl der Bewerber in der Regel möglichst drei Betriebe nicht übersteigen),
- Betriebe nach Ziffer 1. im Verbund mit Betrieben der Verarbeitung und/oder der Vermarktung ökologischer Produkte.
Vorschläge von Betrieben durch Dritte
Betriebe können sich direkt selbst für den Bundeswettbewerb Ökologischer Landbau bewerben. Betriebe können aber auch von Dritten zur Bewerbung vorgeschlagen werden. Dabei kann jede Person einen oder mehrere Betriebe für eine Bewerbung vorschlagen, wenn die Person diese(n) Betrieb(e) für auszeichnungswürdig nach den Kriterien des Bundeswettbewerbs hält und die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden.
Im Zeitraum vom 1.4.2026 bis zum 30.6.2026 können Vorschläge per Mail unter Angabe von Betriebsname, Ansprechperson, Adresse sowie einer kurzen Begründung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Mail: boelblede gesendet werden.
Die BLE benachrichtigt diese Unternehmen per Mail darüber, dass sie für den Bundeswettbewerb 2027 vorgeschlagen wurden und informiert die Unternehmen darüber, dass sie sich innerhalb des Bewerbungszeitraums für den Bundeswettbewerb bewerben können. Dem Unternehmen wird gemäß Artikel 14 der DSGVO der Name und Adresse des Vorschlagenden mitgeteilt.
Unternehmen, die sich aufgrund eines persönlichen Vorschlags bewerben, werden im Bewerbungsverfahren nicht bevorzugt behandelt. Die BLE wird die Jury nicht über Unternehmen informieren, die vorgeschlagen worden sind. Alle Bewerbungen werden unabhängig von dem Vorschlagsrecht gleichwertig nach den Bewertungskriterien des Bewerbungsverfahrens beurteilt.
Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme am Bundeswettbewerb Ökolandbau
- Es gelten die Kriterien der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung.
- Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb muss vollständig auf ökologischen Landbau umgestellt sein.
- Außerdem ist die Beachtung der guten fachlichen Praxis, wie sie in den einschlägigen Fachgesetzen der Landwirtschaft geregelt ist, und des Naturschutzrechts auf Bundes- und Landesebene für die Bewerberinnen und Bewerber verbindlich.
- Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen eine aktuelle Zertifizierung durch eine zugelassene Kontrollstelle nachweisen.
- Die Bewerberinnen und Bewerber erklären sich damit einverstanden und unterstützen die Erstellung einer Filmreportage auf ihrem Betrieb und den zugehörigen Flächen.
Ausschlusskriterien für die Teilnahme am Bundeswettbewerb Ökolandbau
Nicht bewerben können sich landwirtschaftliche Betriebe, die
- sich im Zeitraum der Ausschreibung in der Phase der Umstellung auf den ökologischen Landbau befinden,
- bereits einen Preis für diesen Bundeswettbewerb für ökologische Produktionsweisen innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten haben,
- für die betreffenden Leistungen eine finanzielle Unterstützung für Gebäude- oder Maschineninvestitionen durch die öffentliche Hand von mehr als der Hälfte des notwendigen finanziellen Aufwandes erhalten haben,
- in den letzten fünf Jahren nachweislich gegen die gute fachliche Praxis, wie sie in den einschlägigen Fachgesetzen der Landwirtschaft geregelt ist, oder gegen das Naturschutzrecht auf Bundes- und Landesebene verstoßen haben,
- in den letzten fünf Jahren nachweislich – mit Ausnahme geringfügiger Abweichungen – gegen die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. die Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in der jeweils gültigen Fassung oder bei Fördermaßnahmen der EU, des Bundes oder der Länder gegen Auflagen der Förderrichtlinien verstoßen haben oder
- durch die öffentliche Hand bewirtschaftet werden.
Das Preisgeld wird von der Europäischen Kommission als staatliche Beihilfe angesehen und deshalb als sogenannte De-minimis-Beihilfe ausgezahlt, bei der ein bestimmter Betrag nicht überschritten werden darf. Grundlagen sind die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 vom 04.10.2023 und die Verordnungen (EU) Nr. 2023/2831) der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor und für den gewerblichen Bereich.
Hinweis zum Widerruf der Verleihung:
Gemäß einem Erlass betreffend der Verleihung von Ehrenpreisen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für hervorragende Leistungen vom 27. Juni 2012 kann die Verleihung des Preises im Rahmen des Bundeswettbewerbs widerrufen werden, wenn der Preisträger sich als des verliehenen Preises unwürdig erweisen sollte. Im Falle des Widerrufes ist die Urkunde und das Hofschild zurückzugeben sowie die gewährte Geldprämie zu erstatten. Mit dem Widerruf erlöschen alle Rechte der Preisverleihung (BAnz AT 12. Juli 2012).
Letzte Aktualisierung 01.04.2026