Die Bio-AHVV gilt für alle Unternehmen, die zur Außer-Haus-Verpflegung zählen, also zum Beispiel Restaurants, Kantinen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen. Für Kitas und Schulen, in denen das Essen selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den eigenen Bedarf zubereitet wird, gilt eine Ausnahmeregelung.
Die Bio-AHVV gilt für alle Unternehmen, die zur AHV zählen. Ein "Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung" ist gemäß § 2 Nummer 1 Bio-AHVV ein Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung) und wird dort so definiert:
Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.
Catering-Unternehmen fallen als Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung in den Anwendungsbereich der Bio-AHVV, falls die Speisen für den unmittelbaren Verzehr zubereitet werden. Wenn die Speisen nicht für den unmittelbaren Verzehr zubereitet werden, also beispielsweise bei der Herstellung von Fertigsuppen, Tiefkühlpizzen oder Eis für den Vertrieb im Lebensmitteleinzelhandel, fallen die Unternehmen als Verarbeitungsunternehmen in den Anwendungsbereich der EU-Öko-Verordnung 2018/848.
Wer nun ein "Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung ist, der Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet", und wer ein "Verarbeitungsunternehmen" ist, das nach EU-Öko-Verordnung zertifiziert werden muss, kann nur funktional entschieden werden. In anderen EU-Mitgliedsstaaten mit nationalen Regelungen, wie zum Beispiel Dänemark, ist dies ähnlich. So fallen beispielsweise Anbieter, die Produkte der Gemeinschaftsverpflegung zubereiten und direkt vor Ort ausgeben, unter den Anwendungsbereich der Bio-AHVV, aber auch Anbieter, die die Produkte vor der Ausgabe an den Endverbraucher zur Ausgabestelle transportieren und diese dort noch weiter zubereiten. Auch der Verkauf an eine andere Einrichtung ist möglich.
Die Abgrenzung zwischen Bio-AHVV und EU-Öko-Verordnung hört sich auf den ersten Blick kompliziert an, ist aber der heute komplexen und differenzierten Struktur der Außer-Haus-Verpflegung geschuldet. Hier gibt es durchaus Einzelfälle, die eher als Verarbeitungsunternehmen denn als AHV-Unternehmen zu betrachten sind.
Ausnahme: Kitas und Schulen
Für Kitas und Schulen, in denen das Essen selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den eigenen Bedarf zubereitet wird, gilt eine Ausnahmeregelung. Für die Kennzeichnung von Bio-Zutaten müssen diese Einrichtungen, sofern die Speisen durch eigenes Personal direkt in der Einrichtung und ausschließlich für die dort befindlichen Personen zubereitet werden, nicht kontrolliert und zertifiziert werden. Sie können den Einsatz von Bio-Lebensmitteln auch ohne eine Bio-Zertifizierung ausloben. Dies gilt auch dann, wenn sie durch ein nach Bio-AHVV zertifiziertes Catering-Unternehmen beliefert werden.