Auszeichnung des Bio-Anteils

Regeln für die Auszeichnung des Bio-Anteils

Ein Betrieb der AHV, der den Einsatz von Bio-Lebensmitteln kennzeichnen will, muss bio-zertifiziert sein. Zusätzlich zur Kennzeichnungist es auch möglich, den geldwerten Bio-Anteil auszuloben und dafür das Bio-AHV-Logo zur Auszeichnung zu nutzen. Das Logo in Bronze, Silber und Gold zeigt an, in welcher Größenordnung Bio-Lebensmittel verwendet werden.

Was ist für die Verwendung des Bio-AHV-Logos zu berücksichtigen?

Es gibt das Bio-AHV-Logo in drei Kategorien: Bronze (20 - 49 %), Silber (50 - 89 %) und Gold (ab 90 %). Die jeweilige Kategorie gibt hierbei den prozentualen Bio-Anteil am Gesamtwareneinkauf der Lebensmittel an. Diese zusätzliche Auszeichnung ist freiwillig und nur für Betriebe nutzbar, die mindestens 20 % ihres geldwerten Bio-Einkaufs für Bio-Lebensmittel nutzen.

Andere, nachgemachte und zur Irreführung geeignete Logos des Bio-Anteils sind nicht zulässig.

Wie wird der Bio-Anteil berechnet?

Der prozentuale Bio-Anteil wird monatlich durch das AHV-Unternehmen anhand des geldwerten Anteils der Bio-Lebensmittel am Netto-Gesamtwareneinkauf der Lebensmittel selbst berechnet. Der Bio-Anteil ist hierbei kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden. Auch eingekaufte Bio-Zutaten und -Erzeugnisse, die zum Beispiel aufgrund wechselnder Verfügbarkeit nicht auf der Bio-Zutatenübersicht auftauchen, gehen in die Bio-Gesamtberechnung mit ein.

Die Öko-Kontrollstelle ist für die Überprüfung der Berechnung und die Ausstellung des Bio-AHV-Logos verantwortlich. Für die erste Zertifizierung des Bio-Anteils wird der Durchschnittswert anhand des Netto-Gesamtwareneinkaufs der letzten drei Monate vor dem Kontrollbesuch von der Küche berechnet. Im Rahmen der jährlichen Folgekontrollen wird dann der Durchschnittswert des Bio-Anteils aus den letzten zwölf Monaten betrachtet. Mögliche monatliche oder jahreszeitliche Schwankungen können mit Einschränkungen (siehe folgende Seiten) ausgeglichen werden; entscheidend ist immer der Durchschnittswert über die letzten drei beziehungsweise letzten zwölf Monate.

Hilfestellungen zur Berechnung des Bio-Anteils

Mit einem Warenwirtschaftssystem lässt sich der prozentuale Bio-Anteil auf einfache Weise ermitteln. Wird kein Warenwirtschaftssystem eingesetzt, so kann zum Beispiel das Excel-Tool zur Berechnung des Bio-Anteils verwenden.

Wer vergibt das Bio-AHV-Logo und was passiert, wenn sich der Bio-Anteil erhöht oder verringert?

Überprüfung des Bio-Anteils durch die Öko-Kontrollstelle kann das Bio-AHV-Logo vom AHV-Unternehmen zur Kommunikation und Bewerbung seines Bio-Engagements genutzt werden. Das Logo kann vom Unternehmen selbst  hier im Ökolandbau-Portal heruntergeladen werden. Wichtig ist, dass die Gestaltungshinweise der Bio-AHVV (in: Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 und 3) eingehalten werden. Vor allem muss berücksichtigt werden, dass Farben und Größenverhältnisse der Logos nicht verändert werden und ausreichend Platz um die Logos gelassen wird.

Sollte sich der prozentuale Bio-Anteil nach der ersten Zertifizierung erhöhen bzw. verringern, sind folgende Berechnungszeiträume zu unterscheiden:

  • Sollte sich der durchschnittliche prozentuale Bio-Anteil erhöhen, kann diese Erhöhung von der Öko-Kontrollstelle geprüft und zertifiziert werden.
  • Sollte sich der prozentuale Bio-Anteil verringern, ist dies der Öko-Kontrollstelle dann mitzuteilen, sobald diese Verringerung (bezogen auf den Durchschnitt der letzten zwölf bzw. aller vorliegenden Monate) mehr als einen Monat angedauert hat und gleichzeitig zur Einordnung in eine andere Auszeichnungskategorie führt oder gar keine Auszeichnung mehr möglich ist.

Berechnungsbeispiele finden Sie in der PDF-Version des Leitfadens. Den Link finden Sie unten in diesem Artikel.

Welche Aufzeichnungspflichten entstehen durch die Nutzung des Bio-AHV-Logos?

Wenn der prozentuale Bio-Anteil ausgezeichnet und das Bio-AHV-Logo in Bronze, Silber oder Gold genutzt werden soll, sind einige Dokumente vorzulegen, sodass die Öko-Kontrollstelle die Richtigkeit des Bio-Anteils nachvollziehen kann. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Informationen, die hierzu in schriftlicher oder elektronischer Form für jeden Wareneinkauf aufgezeichnet werden müssen.

Bereitzuhaltende Informationen/UnterlagenHilfreiche Hinweise
Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4
der Name und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen BezugsquellenFür diese Informationen können die Buchführungsunterlagen bereitgehalten
werden.

die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen

  • a) ökologischen/ biologischen Zutaten und Erzeugnisse,
  • b) Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und
  • c) nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.

Diese Informationen lassen sich über
verschiedene Wege erfassen:

  • durch Lieferscheine oder Rechnungen/Quittungen, auf welchen die Netto-Warenwerte für die biologischen bzw. nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse durch den Lieferanten ausgewiesen werden
Sofern ein Unternehmer zeitglich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.
Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils
  • der Name und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen
  • die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum
Für diese Informationen können die
Buchführungsunterlagen bereitgehalten
werden.
  • der in Geldwert ausgedrückte Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlicher Netto-Gesamtbetrag,
  • der in Geldwert ausgedrückte Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlicher Netto-Gesamtbetrag und
  • der in Geldwert  ausgedrückte Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung einfließen dürfen (Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser) und deren monatlicher Netto-Gesamtbetrag.

Diese Informationen lassen sich über verschiedene Wege erfassen:

  • durch Lieferscheine oder Rechnungen/ Quittungen, auf welchen die Netto-Warenwerte für die biologischen bzw. nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse durch den Lieferanten ausgewiesen werden
  • durch Nutzung eines Warenwirtschaftssystems (WWS)
  • ist kein WWS vorhanden, kann eine Dokumentationshilfe genutzt werden.

Wie kann das Bio-AHV-Logo in der Gästekommunikation verwendet werden?

Das jeweilige Bio-AHV-Logo kann von den Betrieben nach eigenen Wünschen werbewirksam platziert werden, zum Beispiel an der Eingangstür, auf der Internetseite, auf Tischaufstellern oder auf der Speisekarte. Die passenden Dateiformate für Broschüren, Flyer, Zutatenlisten und Webseiten sowie alle wichtigen Hinweise zur Gestaltung finden sich hier im Portal unter  "BIO-AHV-Logos um Dowbload.

Wird das Bio-AHV-Logo zu Informations- und Werbezwecken verwendet, muss sichergestellt werden, dass der Siegelcharakter deutlich wird. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, das Bio-AHV-Logo in Bronze, Silber oder Gold sei das Logo bzw. die Marke des AHV-Unternehmens. Deshalb müssen die Vorgaben der Bio-AHVV bzgl. des Mindestabstandes zwischen Bio-AHV-Logo und Name des Unternehmens eingehalten werden. Der Freiraum um das Bio-AHV-Logo muss mindestens ein Drittel des Durchmessers des Bio-AHV-Logos betragen. Eine korrekte und eine nicht korrekte Verwendung zeigen die nachfolgende Abbildung.

Kann eine Kita oder eine Schule das Bio-AHV-Logo nutzen?

Wie im Artikel "Die neue Bio-AHVV" beschrieben, gibt es für Kitas und Schulen, in denen das Essen selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den eigenen Bedarf zubereitet wird, eine Ausnahme in Bezug auf die Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen. Sie dürfen Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnisse auch ohne eine Bio-Zertifizierung kennzeichnen. Dies gilt nicht für die Nutzung des Bio-AHV-Logos. Möchte eine Kita oder Schule ihr Bio-Engagement mit einem Bronze-, Silber- oder Gold-Logo kommunizieren, besteht ebenfalls die Verpflichtung, sich von einer Öko-Kontrollstelle zertifizieren und den Bio-Anteil berechnen und überprüfen zu lassen.


Weitere Kapitel des Leitfadens:


Leifaden zum Herunterladen

Hier finden Sie den Leitfaden zum Download (Stand: Mai 2024, 1. Auflage)

Dieser Leitfaden ist Teil der Unterstützungsmaßnahmen des vom BMEL im Rahmen des Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL) geförderten F&E-Projektes "Mehr Bio mit Zertifikat in der AHV! Entwicklung von Maßnahmen zum Abbau von Hemmnissen für die Bio-Zertifizierung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung“ (Laufzeit: 2019–2024).

Eine Informationsbroschüre der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau
Herausgeber: a'verdis - Roehl & Dr. Strassner GbR, www.a-verdis.com
Redaktion: Rainer Roehl, a'verdis - Roehl & Dr. Strassner GbR und Dr. Jochen Neuendorff, Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH (GfRS)


Letzte Aktualisierung 18.06.2024

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