Einige Aufzeichnungen und Unterlagen, die bisher Teil der EU-Bio-Kontrolle waren, sind für die Bio-AHVV-Kontrolle nicht mehr verpflichtend vorzulegen. Aber Achtung: Aufzeichnungs- und Nachweispflichten aus dem allgemeinen Lebensmittelrecht gelten natürlich weiterhin.
Die Betriebsbeschreibung hat nun einen deutlich geringeren Umfang und insbesondere für kleine und mittlere Betriebe, die nicht mit IT-basierten Warenwirtschaftssystemen arbeiten, ist der Wegfall der Mengenbilanzierung von den eingekauften bis zu den hergestellten Erzeugnissen eine wesentliche Erleichterung.
Zudem werden bei der Bio-AHVV-Kontrolle folgende Dokumente nicht mehr überprüft:
- Vorsorgekonzept,
- Lagepläne,
- Sortimentslisten,
- Schädlingsbekämpfung,
- Produktionsdokumente,
- Rezepturen,
- Reinigungsprotokolle und
- Zutatenlisten.
Zusammengefasst kann man sagen, dass die neue Bio-AHVV gerade für kleine und mittlere Unternehmen die Auslobung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen praxisnah ermöglicht. Große Unternehmen, mit vielen Ausgabestellen und unterschiedlichen Angeboten müssen darauf achten, die Zutatenliste aktuell zu halten, was am einfachsten gelingt, wenn bestimmte Zutaten grundsätzlich auf Bio umgestellt werden und nicht zwischen Bio und nicht-Bio hin- und hergewechselt wird. Dennoch, wer bisher erfolgreich nach EU-Bio-Verordnung zertifiziert wurde, wird sich mit der neuen Bio-AHVV relativ leichttun.