Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass die notwendigen Futtermittel überwiegend vom eigenen Betrieb stammen müssen oder, falls dies nicht möglich ist, aus einer regionalen Kooperation. Der geforderte Anteil der Futtermittel aus der Region bleibt zunächst bei 60 Prozent steigt aber ab dem 1. Januar 2023 auf 70 Prozent (Verordnung (EU) 2018/848, Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.1 und Anhang II Teil II Nummer 1.4.3).
Der Anteil der erlaubten Umstellungsfuttermittel, also Futtermittel, die aus dem zweiten Umstellungsjahr stammen, wurde von 30 Prozent auf 25 Prozent reduziert. Stammt diese Umstellungsware jedoch aus dem eigenen Betrieb, so bleibt der erlaubte Anteil bei 100 Prozent, wie bereits in der alten Verordnung festgelegt. Weiterhin gilt, dass ein Anteil von maximal 20 Prozent des Futters vom Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder Eiweißpflanzen des eigenen Betriebs eingesetzt werden darf, die noch aus dem ersten Jahr der Umstellung stammen. Bei der Berechnung der erlaubten Futterrationen wird der eingesetzte jährliche Prozentanteil in Trockenmasse der jeweiligen Futtermittel zu Grunde gelegt.
Die vorzugsweise Fütterung von Jungtieren mit Muttermilch wurde aus der alten Verordnung übernommen (Anhang II Teil II Punkt 1.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848). Muss dennoch ein Milchaustauscher eingesetzt werden darf dieser keine chemisch-synthetischen Bestandteile oder Bestandteile pflanzlichen Ursprungs enthalten. Dies gilt auch für Milchaustauscher mit pflanzlichen Anteilen aus ökologischer Erzeugung.
Zur Verwendung als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe (nichtökologische / nichtbiologische Einzelfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe) gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, sind in Teil A und B im Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgelistet. Sie wurden im Wesentlichen unverändert aus der bisherigen EU-Bio-Verordnung übernommen.