Probenahme und Analyse im Labor

Probenahme und Analyse im Labor

Es ist heute sowohl für die ökologische als auch für die konventionelle Herstellung von Lebensmitteln von großer Bedeutung, dass die Verarbeitungsunternehmen funktionierende Qualitätssicherungssysteme etablieren und kontinuierlich geeignete Eigenkontrollen durchgeführt werden. Hierzu gehört auch die regelmäßige Untersuchung der Wareneingänge und der Warenausgänge auf das Vorhandensein von Rückständen und nötigen weiteren Parametern.

Je nach Produktionsart, verarbeiteten Produkten, Chargengrößen und so weiter sind die Probenhäufigkeit und Ziehungspläne sowie die Untersuchungen anzulegen. Die Probennahme und die zu veranlassenden Untersuchungen sind individuell für jedes Unternehmen in Beprobungsplänen festzulegen. Diese müssen sich immer an dem sachlich Notwendigen und ökonomisch Vertretbaren orientieren. Es gibt in der Vorgehensweise keinen grundsätzlichen Unterschied in der Behandlung ökologischer oder konventioneller Produktionseinheiten. Unterschiede bestehen möglicherweise in der Art und Intensität wie bestimmte Sachverhalte geprüft werden. Wobei alle Qualitätssicherungsmaßnahmen sowieso die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen einschließen, die sich durch die Kontrollanforderungen gemäß EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau oder den Anforderungen der jeweiligen Verbände des ökologischen Landbaus ergeben.

Zusammenarbeit mit Laboren

Im Rahmen betrieblicher Qualitätssicherungsbestrebungen und des Managements der Rückstandsfragen ist es sehr wichtig, eine gute Zusammenarbeit mit Laboren zu etablieren. Es ist notwendig, dass mit dem Labor genau vereinbart wird, welche Proben auf welche Parameter in welcher Häufigkeit untersucht werden.

Weiterhin ist wichtig, dass man versucht mit den Laboren eine Art Informationsservice zu vereinbaren. Die Labore wissen meist am ehesten, welche Rückstände, Schadstoffe oder Kontaminanten neu zu untersuchen sind, welche neuen Methoden diskutiert werden oder welche Rückstände, Schadstoffe oder Kontaminanten in den Fokus der Öffentlichkeit geraten (könnten). Vereinbaren Sie mit dem Labor regelmäßige Gespräche oder eine kontinuierliche schriftliche Benachrichtigung!

Alle Maßnahmen, die Sie möglicherweise bei einem positiven Rückstandsbefund ergreifen müssen, egal ob es zum Beispiel um die Überschreitung der Vorgaben der Schadstoffhöchstmengenverordnung geht oder um die Sperrung einer Öko-Ware, weil der Verdacht besteht, dass bei der Herstellung der Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau erfolgt ist, müssen auf Untersuchungsergebnissen basieren, die einwandfrei sind.

Schwerwiegende Eingriffe in das Wirtschaftsgefüge können von Ihnen nur durchgeführt oder akzeptiert werden (auch von Behörden und Kontrollstellen), wenn einwandfreie Daten vorliegen. Sicherlich müssen sich die notwendigen Maßnahmen (Sperrung, Rückruf usw.) in ihrer konkreten Umsetzung nach der Art der möglichen Auswirkungen auf das Vertrauen und die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Letztere hat höchste Priorität!

Ein Analyseergebnis sollte folgenden Anforderungen genügen:

  • Die Probenahme muss einwandfrei erfolgt sein. Es muss klar sein, auf was genau (Art, Menge, Charge...) sich die Probe bezieht
  • Eine geeignete Dokumentation der Probennahme und Untersuchung muss vorliegen
  • Mittels anerkannter Untersuchungsmethoden muss eine Nachweisführung erfolgen
  • Eine Zweitprobe muss den Erstbefund bestätigen
  • Von allen Proben müssen Rückstellmuster als Referenzen vorhanden sein
  • Die Untersuchungsberichte sind so anzufertigen, dass die Untersuchungsmethoden und Nachweisgrenzen angegeben sind.

Bitte halten Sie die Labore, mit denen Sie zusammenarbeiten, dazu an, vorsichtig mit eigenen Interpretationen von Analyseergebnissen umzugehen. Nur dann, wenn geeignete Vergleichswerte vorliegen, lassen sich aufgrund der Höhe von Untersuchungswerten Indizien in Hinblick auf die Konformität der Ware mit der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau schlussfolgern. Eine Bezugnahme auf § 11 LFGB (ehemals § 17 LMBG) sollte im Zusammenhang mit der Bewertung von Proben aus ökologischem Landbau möglichst unterbleiben.


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Letzte Aktualisierung 02.02.2021

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