Haltung und Umgang

Haltung und Umgang

Generell sind geschlossene Kreislaufanlagen für die Tierproduktion in Aquakultur verboten. Sie dürfen jedoch für Brut- und Jungtierstationen oder für die Erzeugung von ökologischen Futterorganismen genutzt werden. Aufzuchtanlagen an Land müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel, dass bei Durchflussanlagen die Möglichkeit besteht, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu kontrollieren. Zudem muss mindestens fünf Prozent der Fläche am Rand der Anlage (Teichrand) aus natürlicher Vegetation bestehen.

Haltungseinrichtungen im Meer müssen so angelegt sein, dass Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden. Außerdem sollen Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst sein. Die Erwärmung oder Kühlung des Wassers darf nur in Brut- und Jungtieranlagen künstlich erfolgen. Hingegen darf natürliches Brunnenwasser auf allen Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden.

Artspezifische Besatzdichte

Ein weiteres wichtiges Kriterium der ökologischen Aquakultur sind die artspezifischen Besatzdichten. Diese legen fest, wie viele Fische pro Kubikmeter Wasser, bezogen auf die jeweilige Art, gehalten werden dürfen. 

Die Angaben hierzu finden sich separat im Anhang XIIIa der Durchführungsverordnung 889/2008. Dieser Anhang regelt, dass beispielsweise für Salmoniden in Süßwasser eine maximale Besatzdichte bei  Bach- und Regenbogenforellen von 25 kg/m3 und bei Lachs und Seesaibling von 20 kg/mgilt. Bei allen anderen als den genannten Salmoniden sind nur 15 kg/m3 zulässig. 

Bei der Produktion von Salmoniden im Meer gilt für Lachs, Forelle und Regenbogenforelle eine maximale Besatzdichte in Netzgehegen von 10 kg/m3. Die maximale Besatzdichte bei der Produktion von Karpfen und anderen vergesellschafteten Arten in Polykultur einschließlich Hecht, Wels, Barsch etc. in Binnengewässern ist auf 1.500 kg Fisch pro Hektar und Jahr begrenzt. Besatzdichten und weitere Details dazu finden sich in tabellarischer Form in Anhang XIIIa der Durchführungsverordnung 889/2008.

Regelmäßige Überwachung

Da sich die Besatzdichte auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, müssen der Zustand der Fische (Flossen- oder andere Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) und die Wasserqualität regelmäßig überwacht werden. Die Konstruktion, Standort und Betrieb der Fischzuchtanlagen sind so zu konzipieren, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird. Wenn Fische oder Krebstiere dennoch entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich Wiedereinfang, um nachteilige Auswirkungen auf das Ökosystem zu vermindern. Über entsprechende Vorgänge ist Buch zu führen. 

Umgang mit Aquakulturtieren

Generell sind Eingriffe bei Aquakulturtieren (zum Beispiel beim Impfen) auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dabei sollten mit äußerster Sorgfalt geeignete Geräte und Verfahren verwendet werden, um Stress und Verletzungen, die mit Behandlungen einhergehen, zu vermeiden. Beim Umgang mit Elterntieren (zum Beispiel beim Ausstreifen von Eiern) wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken; gegebenenfalls sind die Tiere zu betäuben. Sortiervorgänge werden unter Berücksichtigung des Tierschutzes auf ein Mindestmaß reduziert.

Die Verwendung von künstlichem Licht ist in der ökologischen Aquakultur beschränkt. So darf die Tageslichtdauer nicht künstlich über ein Höchstmaß von 16 Stunden pro Tag hinaus verlängert werden. Dabei ist den ethologischen Bedürfnissen, geografischen Gegebenheiten und allgemeinen Gesundheitsanforderungen für Aquakulturtiere Rechnung zu tragen. Dieses Höchstmaß an künstlicher Beleuchtung gilt nicht für Fortpflanzungszwecke wie beispielsweise die Induktion eines Laichzyklus. Der Übergang von Hell zu Dunkel und umgekehrt darf nicht abrupt erfolgten, sondern ist durch den Einsatz von Dimmern oder Hintergrundbeleuchtung einzuleiten.

Eine Belüftung von Anlagen ist im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit unter der Bedingung erlaubt, dass mechanische Belüftungsgeräte vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Belüftung der Anlagen unter diesen Umständen muss in den Produktionsbüchern vermerkt werden. Der Einsatz von Sauerstoff ist eingeschränkt und darf nur erfolgen, wenn die Gesundheit der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion und des Transports dies erfordern. Dies kann bei außergewöhnlichem Temperaturanstieg, Druckabfall oder versehentlicher Verunreinigung, bei vereinzelten Bewirtschaftungsverfahren wie Probenahmen und Sortieren oder um das Überleben des Bestands sicherzustellen erforderlich sein. Wird Sauerstoff eingesetzt, ist darüber Buch zu führen.

Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Tiere sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Bei der Festlegung optimaler Schlachtmethoden muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten Rechnung getragen werden.


Lesetipps

  • Bergleiter, S., Berner, N., Censkowski, U., Julia-Camprodon, G. (2009): Organic Aquaculture 2009 - Production and Markets. ISBN: 978-3-00-026707-9. PDF-Datei zum Download.
  • Schmidt, H. (2009): Die neue EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Eine einführende Erläuterung mit Beispielen. 2. Auflage September 2009. PDF-Datei zum Download.
  • Stamer, A. (2009): Aspekte nachhaltiger Fischzucht; Ökologische Aquakultur als Alternative. Ökologie und Landbau 151, S. 18–21.
  • Stamer, A. (2009): Alternative tierische Proteine im Fischfutter. Ökologie und Landbau 151, S. 30–32.

Letzte Aktualisierung 01.07.2015

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