Gentechnisch veränderte Pflanzen: Was die neuen EU-Regeln zu NGT für den Ökolandbau bedeuten

Die im Juni von der EU beschlossene Reform des Gentechnikrechts erleichtert künftig den Einsatz bestimmter, mithilfe Neuer Genomischer Techniken (NGT) gezüchteter Pflanzen. Im Ökolandbau bleiben sie verboten – dennoch wirft die Neuregelung Fragen zu Koexistenz, Rückverfolgbarkeit, Wahlfreiheit und Pflanzenpatenten auf.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab Juli 2028 werden NGT-Pflanzen durch einen eigenen EU-Rechtsrahmen geregelt.
  • NGT-1-Pflanzen werden grundsätzlich konventionell gezüchteten Pflanzen gleichgestellt.
  • Für NGT-2-Pflanzen gelten weitgehend die bisherigen Gentechnikvorgaben.
  • Bio-, Umwelt- und Verbraucherschutzverbände kritisieren die Neuregelung und warnen insbesondere vor Patenten auf NGT-Pflanzen.
  • Im Ökolandbau bleiben alle mit NGT erzeugten Pflanzen verboten.
  • Die Bio-Branche befürchtet zusätzlichen Aufwand bei der Dokumentation und Kontrolle von Warenströmen sowie bei der Vermeidung unbeabsichtigter Einträge.

Nach jahrelangen Verhandlungen hat die EU den rechtlichen Rahmen für gentechnisch veränderte Pflanzen neu gefasst, die mithilfe Neuer Genomischer Techniken – kurz NGT – gezüchtet werden. Für einen Teil dieser Pflanzen gelten künftig deutlich vereinfachte Regeln – von Freilandversuchen über den landwirtschaftlichem Anbau bis hin zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Nach einer zweijährigen Übergangszeit wird die neue Verordnung ab Juli 2028 angewendet.

Warum die EU neue Regeln für NGT-Pflanzen geschaffen hat

2018 entschied der Europäische Gerichtshof, dass auch mit NGT erzeugte Pflanzen grundsätzlich unter das geltende EU-Gentechnikrecht fallen. Teile der Wissenschaft, der Pflanzenzüchtung und der Agrarwirtschaft hielten diese Vorgaben jedoch für nicht mehr zeitgemäß und forderten eine Reform. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten prüfte die EU-Kommission daraufhin den bestehenden Rechtsrahmen. In ihrer 2021 veröffentlichten Studie stellte sie bei bestimmten NGT-Anwendungen rechtliche Unsicherheiten sowie Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung und Kontrolle fest. Auf dieser Grundlage legte die EU-Kommission im Juli 2023 einen Verordnungsvorschlag vor, über den das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten anschließend fast drei Jahre lang verhandelten. Im April 2026 nahm der Rat die neue NGT-Verordnung an. Mit der abschließenden Zustimmung des EU-Parlaments im Juni 2026 war das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Die Entscheidung blieb bis zuletzt umstritten.

Grüne Gentechnik  

Der Begriff “grüne Gentechnik” ist ein Sammelbegriff für gentechnische Anwendungen in Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung. Heute wird er häufig vor allem mit der klassischen transgenen Gentechnik verbunden. Für die neueren Verfahren der zielgerichteten Mutagenese (z. B. CRISPR/Cas) und der Cisgenese verwendet die EU in der neuen Verordnung den Begriff Neue Genomische Techniken (NGT). Mehr dazu im Infokasten weiter unten.

Was die EU mit der neuen NGT-Verordnung beschlossen hat, warum sie umstritten ist und welche Folgen sich daraus für den Ökolandbau ergeben, erläutern wir im Folgenden. Zunächst zeigt der Infokasten, was Neue Genomische Techniken sind, wie sie funktionieren und wie sie sich von der klassischen Gentechnik unterscheiden.

Informationen zu NGT

Welche Regeln künftig für NGT-Pflanzen gelten

Die neue EU-Verordnung behandelt nicht alle NGT-Pflanzen gleich. Je nach Art und Umfang der genetischen Veränderungen werden sie der Kategorie NGT-1 oder NGT-2 zugeordnet. Von dieser Einstufung hängt ab, ob sie künftig weitgehend wie konventionell gezüchtete Pflanzen behandelt werden oder weiterhin den strengeren Vorgaben des Gentechnikrechts unterliegen.

Zur Kategorie NGT-1 gehören gentechnisch veränderte Pflanzen mit Modifikationen, die nach Art und Anzahl begrenzt sind und laut EU auch natürlich oder durch konventionelle Züchtung entstehen könnten. Vereinfacht gesagt dürfen pro einfachem Chromosomensatz höchstens 20 der in der Verordnung festgelegten Veränderungen vorliegen. Auch der Umfang der einzelnen Veränderungen ist begrenzt.

Erfüllt eine NGT-Pflanze diese Voraussetzungen nicht, wird sie Kategorie NGT-2 zugeordnet. Auch Pflanzen mit Herbizidtoleranz oder der Fähigkeit, eine insektizide Substanz zu produzieren, fallen in diese Kategorie – selbst wenn sie alle übrigen Voraussetzungen für NGT-1 erfüllen.

NGT-1-Pflanzen werden künftig weitgehend wie konventionell gezüchtete Pflanzen behandelt. Lebensmittel und Futtermittel daraus müssen nicht als NGT gekennzeichnet werden und unterliegen auch nicht der gentechnikrechtlichen Rückverfolgbarkeit. Nur Saatgut und anderes Vermehrungsmaterial müssen den Hinweis “NGT-1” sowie eine Identifikationsnummer tragen. Die Pflanzen werden außerdem in einer EU-Datenbank und in den Sortenverzeichnissen erfasst.

Für gentechnisch veränderte Pflanzen der Kategorie NGT-2 gelten weiterhin die zentralen Vorgaben des EU-Gentechnikrechts. Sie benötigen eine Zulassung mit einer einzelfallbezogenen Risikobewertung und müssen rückverfolgbar und gekennzeichnet sein. Die neue Verordnung passt jedoch einzelne Anforderungen an die Besonderheiten von NGT-2-Pflanzen an. So kann von Fall zu Fall festgelegt werden, welche Informationen für die Risikobewertung erforderlich sind. Für NGT-2-Pflanzen mit bestimmten als nachhaltig eingestuften Eigenschaften sind zudem verkürzte Bewertungsfristen und weitere Erleichterungen vorgesehen.

Was gilt künftig für den Ökolandbau?

Der Einsatz von gentechnisch veränderten Pflanzen und anderer Organismen ist im Ökolandbau grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechend dürfen auch nach neuer EU-Verordnung weder NGT-1- noch NGT-2-Pflanzen in der ökologischen Produktion verwendet werden. Ein zufälliges oder technisch unvermeidbares Vorkommen von NGT-1-Pflanzen oder daraus erzeugten Produkten gilt allerdings nicht als Verstoß gegen das EU-Öko-Recht. Einen zahlenmäßigen Grenzwert legt die NGT-Verordnung jedoch nicht fest.

Wie wird die neue NGT-Verordnung bewertet?

Die Reform stößt auf sehr unterschiedliche Reaktionen. Befürworterinnen und Befürworter hatten eine Reform seit Langem gefordert. Aus ihrer Sicht bieten NGT das Potenzial, Züchtungsprozesse zielgerichteter, schneller und kostengünstiger zu gestalten. Dadurch könnten beispielsweise Pflanzen entwickelt werden, die widerstandsfähiger gegen Krankheiten, besser an Trockenheit und andere Umweltbelastungen angepasst sind oder verbesserte ernährungsphysiologische Eigenschaften besitzen.

Kritik kommt dagegen aus der Öko-Branche sowie von Natur- und Verbraucherschutzorganisationen. Sie betrachten auch NGT als Gentechnik und halten eine Regulierung nach dem Vorsorgeprinzip weiterhin für erforderlich, da das Erbgut auch bei diesen Verfahren mithilfe molekulargenetischer Werkzeuge verändert wird. Dass Veränderungen gezielter vorgenommen werden können und theoretisch auch auf natürliche Weise entstehen könnten, ist aus ihrer Sicht kein hinreichender Beleg für ein geringeres Risiko. Zudem sehen sie die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher eingeschränkt, weil Lebensmittel aus NGT-1-Pflanzen nicht gekennzeichnet werden und nach der Saatgutstufe nicht mehr gentechnikrechtlich rückverfolgbar sein müssen.

Was bedeuten die neuen Regeln speziell für den Ökolandbau?

Das grundsätzliche Verbot von NGT im Ökolandbau schafft zwar rechtliche Klarheit. Offen bleibt jedoch, wie sich eine Produktion ohne NGT praktisch absichern lässt, wenn NGT-1-Pflanzen angebaut werden, daraus erzeugten Lebens- und Futtermittel aber nicht gekennzeichnet werden müssen.

Dr. Friedhelm von Mering vom Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) hätte eine Kennzeichnung entlang der gesamten Lieferkette bevorzugt. In der vorgeschriebenen Kennzeichnung des Saatguts sieht er jedoch zumindest eine Grundlage, um Lieferketten ohne NGT aufzubauen und zu zertifizieren.

Im weiteren Warenverkehr erhalten Bio-Unternehmen jedoch nicht automatisch die Informationen, die sie benötigen, um NGT-1-Erzeugnisse zu erkennen und auszuschließen. Welche Folgen das für die Unternehmen haben kann, erläutert Brunhard Kehl, Leiter Lebensmittelqualität und Verpackung bei der Assoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller (AöL):

“Mit zusätzlichem Aufwand ist bei der Dokumentation und Nachweisführung, bei Wareneingangs- und Lieferantenkontrollen, bei der Bio-Kontrolle und der Qualitätssicherung zu rechnen. Hinzukommen können Kosten für zusätzliche Analytik, Schulungen des Personals und die Anpassung interner Prozesse. In der Regel fallen die Kosten bei den Marktakteuren in der Wertschöpfungskette an.”

Auch mögliche Einträge durch Pollenflug, Durchwuchs oder gemeinsam genutzte Maschinen könnten künftig zu einer Herausforderung werden. Ob und in welchem Umfang daraus tatsächlich Probleme entstehen, lässt sich von Mering zufolge derzeit noch nicht seriös abschätzen. Das hänge stark von der jeweiligen Pflanzenart und davon ab, welche NGT-Pflanzen in Europa überhaupt auf den Markt kommen und angebaut werden. Offen ist zudem, wie Haftungsfragen bei unbeabsichtigten Einträgen oder Vermischungen künftig geregelt werden.

Streitpunkt Biopatente

Neben den offenen Fragen zu Kennzeichnung und Koexistenz sorgt vor allem der Umgang mit Patenten auf NGT-Pflanzen für Kritik. Nicht nur die Bio-Branche, sondern auch Verbände aus Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung befürchten, dass solche Patente den Zugang zu Zuchtmaterial erschweren und insbesondere kleinere Züchtungsunternehmen benachteiligen könnten. Die Kritik richtet sich dabei nicht gegen den Schutz züchterischer Leistungen an sich, sondern gegen die weiter reichenden Schutzrechte von Patenten im Vergleich zum üblichen Sortenschutz.

In Europa werden neue Pflanzensorten üblicherweise durch den Sortenschutz geschützt. Er soll es Züchtungsunternehmen ermöglichen, den hohen Aufwand für die Entwicklung einer neuen Sorte zu refinanzieren. Der Sortenschutz gewährt ihnen das ausschließliche Recht, die Sorte gewerblich zu vermehren und zu vermarkten. Wer entsprechendes Saatgut nutzt, zahlt in der Regel eine Lizenzgebühr. Bei der Wiederaussaat von Saatgut aus der eigenen Ernte, dem sogenannten Nachbau, kann eine Nachbaugebühr anfallen.

Andere Züchtungsunternehmen dürfen eine geschützte Sorte jedoch ohne Zustimmung und ohne Lizenzgebühr für die Entwicklung neuer Sorten verwenden. Dieses sogenannte Züchterprivileg hält das Pflanzenmaterial für die weitere Züchtung frei zugänglich.

Bei Patenten ist die Situation anders. Pflanzensorten und klassische Züchtungsverfahren können grundsätzlich nicht patentiert werden. Patentierbar sind jedoch technische Erfindungen, zu denen auch bestimmte NGT-Verfahren zählen. Der Patentschutz kann sich nicht nur auf das technische Verfahren selbst erstrecken, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch auf das Pflanzenmaterial mit den dadurch erzeugten Eigenschaften. Die neue NGT-Verordnung der EU ändert daran nichts: Sie schließt Patente auf NGT-Verfahren und damit erzeugtes Pflanzenmaterial nicht aus.

Kritikerinnen und Kritiker sehen darin einen Widerspruch: NGT-1-Pflanzen werden nach der neuen EU-Verordnung gentechnikrechtlich weitgehend wie konventionell gezüchtete Pflanzen behandelt. Gleichzeitig können die zugrunde liegenden technischen Erfindungen und das Pflanzenmaterial mit den dadurch erzeugten Eigenschaften patentrechtlich geschützt sein. Aus Sicht der Kritikerinnen und Kritiker werden die Pflanzen damit regulatorisch weitgehend mit konventionell gezüchteten Pflanzen gleichgestellt, während ihre Eigenschaften patentrechtlich als Ergebnis einer technischen Erfindung geschützt werden können.

Patente können den Zugang zu genetischem Material für andere Züchtungsunternehmen erschweren. Zwar darf patentgeschütztes Pflanzenmaterial unter bestimmten Voraussetzungen für die Entwicklung neuer Sorten verwendet werden. Enthält eine daraus entwickelte Sorte aber weiterhin die patentierte Eigenschaft, kann für ihre Vermarktung eine Lizenz erforderlich sein. Kritikerinnen und Kritiker befürchten deshalb höhere Kosten und rechtliche Unsicherheiten – insbesondere für kleine und mittelständische Züchtungsunternehmen. Langfristig könnten dadurch die Abhängigkeit von wenigen Patentinhabern und die Konzentration auf dem Saatgutmarkt zunehmen.

Wie geht es weiter?

Für den Ökolandbau bleibt offen, wie eine Produktion ohne gentechnisch veränderte Pflanzen in der Praxis zuverlässig abgesichert werden kann. Der BÖLW fordert von Bund und Ländern, bestehende Informations-, Abstands- und Haftungsregelungen dafür heranzuziehen. Ob verpflichtende nationale Koexistenzmaßnahmen für NGT-1-Pflanzen mit der neuen EU-Verordnung vereinbar wären, ist jedoch rechtlich umstritten.

Auch Handel und Lebensmittelwirtschaft könnten Einfluss darauf nehmen, wie transparent die Lieferketten künftig bleiben. Offen ist, ob sie von ihren Lieferanten eine weitergehende Kennzeichnung und Dokumentation verlangen werden. Nach Einschätzung des BÖLW könnte dadurch trotz fehlender gesetzlicher Vorgaben mehr Transparenz entlang der Lieferketten entstehen.

Die Bio-Branche bereitet sich bereits auf die Umsetzung der neuen Vorgaben vor. Die AöL erarbeitet derzeit gemeinsam mit ihren Mitgliedsunternehmen einen Leitfaden zur EU-NGT-Verordnung. Außerdem will der Verband sein Formular zum Ausschluss von GVO in Bio-Rohstoffen entsprechend ergänzen.

Auch eine gerichtliche Überprüfung der neuen Verordnung ist nicht ausgeschlossen. Nach Angaben des BÖLW werden derzeit auf verschiedenen Ebenen mögliche Klagen geprüft. Ein vom Verband beauftragtes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Verordnung gegen das europäische Vorsorgeprinzip und das Cartagena-Protokoll verstößt.

Cartagena-Protokoll: Das Cartagena-Protokoll legt völkerrechtlich verbindliche Regeln fest, die den grenzüberschreitenden Umgang, Transport und Handel mit lebenden gentechnisch veränderten Organismen (GVO) umfassen. Es ist seit 2003 rechtskräftig und gilt in 173 Staaten weltweit, darunter auch in Deutschland und in der EU.

Offen bleibt zudem der weitere Umgang mit Biopatenten. Die NGT-Verordnung sieht vor, Angaben zu Patenten auf NGT-1-Pflanzen in einer öffentlichen Datenbank zugänglich zu machen. Außerdem sind eine Expertengruppe, eine regelmäßige Untersuchung der Patentfolgen und ein Verhaltenskodex vorgesehen. Dieser soll mehr Patenttransparenz schaffen, faire Lizenzbedingungen fördern und zur außergerichtlichen Beilegung bestimmter Patentstreitigkeiten beitragen.

Ob diese Instrumente ausreichen, um einen fairen Zugang zu genetischem Material und eine vielfältige Züchtungslandschaft zu sichern, wird sich erst in der Praxis zeigen. Stellt die EU-Kommission erhebliche Zugangshürden oder andere negative Auswirkungen fest, soll sie gegebenenfalls verbindliche Folgemaßnahmen vorschlagen. Verbänden aus der ökologischen und konventionellen Landwirtschaft geht das nicht weit genug: Sie fordern verbindliche Beschränkungen im Patentrecht.


Weitere Infos im Web:

Letzte Aktualisierung 11.08.2026

Jörg Planer

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