Ist die Ware durch die Behörde freigegeben und in die EU eingeführt, führt die Erstempfängerin oder der Erstempfänger die Wareneingangskontrolle durch und signiert die Kontrollbescheinigung. Damit ist der Vorgang abgeschlossen. Bei einem rein digitalen Dokument benötigt die Erstempfängerin oder der Erstempfänger kein qualifiziertes elektronisches Siegel.
Änderungen durch die neue EU-Öko-Verordnung
Mit Einführung der neuen EU-Öko-Verordnung haben sich einige Dinge in TRACES, beziehungsweise der Ausstellung der Kontrollbescheinigung, geändert. Zukünftig müssen wesentlich mehr Begleitdokumente zu der Kontrollbescheinigung in TRACES hochgeladen werden. Dies betrifft Geschäfts- und Beförderungspapiere beispielsweise das Bill of Lading oder Airway Bill, die Rechnungen, eine Packliste oder auch den in Verordnung (EU) 2021/1698 Artikel 16, Absatz 5 vorgeschriebenen Reiseplan bei Importen loser Ware.
Importunternehmen sollten unbedingt darauf achten, dass spätestens bei Einfuhr in die EU alle Dokumente vollständig sind, da sich ansonsten die Freigabe durch die Kontrollbehörde verzögern wird. Es können jederzeit Dokumente zur Kontrollbescheinigung hinzugefügt werden, nachdem diese im Drittland ausgestellt wurde.
Das Format der Kontrollbescheinigung ändert sich kaum, es wurden jedoch einige Felder hinzugefügt, insbesondere aufgrund der möglichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle. Ganz neu ist ein Feld für solche Unternehmen, die das Erzeugnis kaufen oder verkaufen, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben. Damit sollen auch solche Exportunternehmen abgebildet werden, die die Ware zwar verkaufen, aber nie damit in Kontakt treten.
Nachdem die Kontrollbescheinigung im Drittland ausgestellt wurde, kann das Importunternehmen einige Felder trotzdem bearbeiten, falls sich auf dem Transportweg Änderungen ergeben. Dabei handelt es sich um den Eingangsort in die EU (Feld 10), die oder den für die Sendung verantwortliche Unternehmerin oder verantwortlichen Unternehmer (Feld 19), die Importmeldung mit der Ankunftszeit (Feld 20) sowie den Ersten Empfänger (Feld 24).
Eine weitere Änderung ist, dass die Importmeldung zukünftig nicht mehr an die Kontrollstelle gehen muss, sondern in der Kontrollbescheinigung selbst eingetragen wird (Feld 20). Es handelt sich hierbei um ein Pflichtfeld, ohne das die Kontrollbescheinigung nicht ausgestellt werden kann. Da dieses Feld aber auch im Nachhinein durch das Importunternehmen bearbeitet werden kann, ist es kein Problem, wenn anfangs nur ein voraussichtliches Ankunftsdatum dort steht. Es kann dann im Laufe des Transportweges aktualisiert werden.