Von der "Gleichwertigkeit" zur "Übereinstimmung"

Übergangsfrist im Verfahren von der "Gleichwertigkeit" zur "Übereinstimmung"endet zum 1.1.2025

Die aktuelle EU-Öko-Verordnung hat für die Zertifizierung von Bio-Produkten in Nicht-EU-Ländern, sogenannten Drittländern, den Übergang im Import-Verfahren von der "Gleichwertigkeit" zur "Übereinstimmung" beschlossen. Unternehmen im Drittland und Kontrollstellen werden den Übergang wie vorgesehen spätestens ab Januar 2025 vollziehen, haben aber bis Mitte Oktober 2025 Zeit, die dazu notwendigen Kontrollen und Zertifizierungen durchzuführen.

Welches Import-Verfahren für Drittländer ist betroffen?

Um ökologische Lebens- oder Futtermittel in die EU einführen zu können, müssen diese auch im Drittland kontrolliert und zertifiziert werden. Dafür gibt es je nach Herkunftsland 3 unterschiedliche Verfahren:

  1. Das Drittland hat ein eigenes Bio-Gesetz, dass die EU als gleichwertig zur EU-Öko-Verordnung anerkannt hat.
  2. Die Erzeugnisse werden von einer Kontrollstelle im Drittland kontrolliert und zertifiziert, die einen eigenen Standard hat, der von der EU als gleichwertig zur EU-ÖKO-Verordnung anerkannt wurde.
  3. Die EU hat mit dem betreffenden Drittland ein allgemeines Handelsabkommen geschlossen, in dem auch Regeln für die ökologische Produktion verankert sind.

Diese Regelungen zum Importverfahren bestanden schon in der zum 31.12.2021 abgelösten EU-Öko-Verordnung (VO (EG) 834/2007). In der seit 1.1.2022 gültigen EU-Öko-Verordnung 2018/848 sind befristete Übergangsregelungen enthalten, um die Kontrollverfahren in den Drittländern an die neue Verordnung anzupassen. Für das Verfahren 2 "Gleichwertiger Kontrollstellen-Standard" endet diese Übergangsregelung am 31.12.2024. Ab dem 1.1.2025 müssen die neuen Verfahren der "Übereinstimmung" angewendet werden.

Was ändert sich damit für den Import von Bio-Produkten spätestens ab 1.1.2025?

Für die betreffenden Unternehmen im Drittland und die Kontrollstellen beinhaltet der Übergang zum neuen Verfahren der "Übereinstimmung" umfangreiche Änderungen. Außerdem mussten die Kontrollstellen ihre Zulassung zur Durchführung der Kontrollen und der Zertifizierung in Drittländern bei der EU-Kommission neu beantragen, um weiterhin in den betreffenden Drittländern tätig sein zu können.

Die Zulassungen der Drittlands-Kontrollstellen treten in Kraft, wenn sie im Anhang II der Durchführungsverordnung 2021/1378 (der sogenannten Import-Verordnung) aufgelistet sind.

Die EU-Kommission hat nun die ersten Zulassungsprüfungen der Kontrollstellen abgeschlossen und eine Änderung der Liste der zugelassenen Kontrollstellen (Anhangs II der Durchführungsverordnung) auf den Weg gebracht. Diese Liste ist noch nicht vollständig, wird aber nach Angaben der EU-Kommission sukzessive im Laufe des Jahres ergänzt werden (zur aktuellen Liste: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1748).

Mit Veröffentlichung der ersten Liste können die hier genannten Kontrollstellen ab sofort nach den neuen Übereinstimmungsregeln zertifizieren. Auf der Basis der vorliegenden Zulassungsanträge wird davon ausgegangen, dass zum Auslaufen der Übergangsregelung am 31.12.2024 eine ausreichende Zahl von Kontrollstellen nach den neuen Regeln arbeiten kann und die Importe ökologischer Erzeugnisse nicht beeinträchtigt wird.

Zugleich hat die EU-Kommission eine weitere Übergangsfrist in die Öko-Verordnung integriert. Denn die Kontrollstellen dürfen die neuen Verfahren erst anwenden, nachdem sie die entsprechende Zulassung erhalten haben und die Unternehmen entsprechend der neuen Verfahren kontrolliert und zertifiziert haben. Bei dem gegebenen jährlichen Kontrollzyklus und dem Wirksamwerden der neuen Zulassung im Laufe des Jahres können die Kontrollstellen also nicht zum Stichtag 31.12.2024 alle Unternehmen gleichzeitig nach den neuen Regeln zertifizieren. Mit der nun vorgesehenen neuen Übergangsregelung soll dafür nun bis zum 15.10.2025 Zeit sein.

Der Übergang von der "Gleichwertigkeit" zur "Übereinstimmung" wird also wie vorgesehen ab Januar 2025 vollzogen, die Unternehmen und Kontrollstellen im Drittland haben aber bis Mitte Oktober 2025 Zeit, die dazu notwendigen Kontrollen und Zertifizierungen durchzuführen.


Interaktive Checkliste zur Prüfung Ihres Importvorhabens

Welche Produkte aus welchen Nicht-EU-Ländern (sog. Drittländer) können als Bio-Produkte nach Deutschland importiert werden? Worauf kommt es an? Welche Vorgaben sollte ein in Deutschland ansässiges Importunternehmen beachten?

Behalten Sie die Übersicht: Ein Klick auf das Bild führt Sie zu unserer interaktiven Checkliste, mit der Sie Ihr spezielles Import-Projekt in 6 Schritten prüfen können.

Autor: Walter Faßbender, Ecocert


Letzte Aktualisierung 09.07.2024

Nach oben
Nach oben