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Übergangsfrist im Verfahren von der "Gleichwertigkeit" zur "Übereinstimmung"endet zum 1.1.2025

Die aktuelle EU-Öko-Verordnung hat für die Zertifizierung von Bio-Produkten in Nicht-EU-Ländern, sogenannten Drittländern, den Übergang im Import-Verfahren von der "Gleichwertigkeit" zur "Übereinstimmung" beschlossen. Unternehmen im Drittland und Kontrollstellen haben den Übergang wie vorgesehen spätestens ab Januar 2025 vollzogen, und haben bis Mitte Oktober 2025 Zeit, die dazu notwendigen Kontrollen und Zertifizierungen durchzuführen.
Welches Import-Verfahren für Drittländer ist betroffen?
Um ökologische Lebens- oder Futtermittel in die EU einführen zu können, müssen diese auch im Drittland kontrolliert und zertifiziert werden. Dafür gibt es je nach Herkunftsland 3 unterschiedliche Verfahren:
- Das Drittland hat ein eigenes Bio-Gesetz, dass die EU als gleichwertig zur EU-Öko-Verordnung anerkannt hat.
- Die Erzeugnisse werden von einer Kontrollstelle im Drittland kontrolliert und zertifiziert.
- Die EU hat mit dem betreffenden Drittland ein allgemeines Handelsabkommen geschlossen, in dem auch Regeln für die ökologische Produktion verankert sind.
Diese Regelungen zum Importverfahren bestanden schon in der zum 31.12.2021 abgelösten EU-Öko-Verordnung (VO (EG) 834/2007). In der seit 1.1.2022 gültigen EU-Öko-Verordnung 2018/848 sind befristete Übergangsregelungen enthalten, um die Kontrollverfahren in den Drittländern an die neue Verordnung anzupassen. Für das Verfahren 2 "Kontrolle durch eine von der EU anerkannte Kontrollstelle im Drittland" hat es seit 1. Januar 2025 eine Änderung gegeben. Bislang hatten die Kontrollstellen nach einem eigenen Standard zertifiziert, der von der EU als gleichwertig zur EU-Öko-Verordnung anerkannt wurde. Seit dem 1. Januar 2025 müssen die neuen Verfahren der "Übereinstimmung" angewendet werden.
Das hat sich für den Import von Bio-Produkten ab 1.1.2025 geändert

Für die betreffenden Unternehmen im Drittland und die Kontrollstellen beinhaltet der Übergang zum neuen Verfahren der "Übereinstimmung" umfangreiche Änderungen. Außerdem mussten die Kontrollstellen ihre Zulassung zur Durchführung der Kontrollen und der Zertifizierung in Drittländern bei der EU-Kommission neu beantragen, um weiterhin in den betreffenden Drittländern tätig sein zu können.
Die Zulassungen der Drittlands-Kontrollstellen treten in Kraft, wenn sie im Anhang II der Durchführungsverordnung 2021/1378 (der sogenannten Import-Verordnung) aufgelistet sind.
Diese Liste ist noch nicht vollständig, wird sukzessive ergänzt. (Es ist zu beachten, dass anstehende Änderungen eventuell noch nicht veröffentlicht wurden; die Kommission veröffentlicht auf der EUR-Lex Webseite zu Beginn der letzten konsolidierten Version Hinweise auf die bereits beschlossenen Änderungen.)
Mit Veröffentlichung der Liste können die hier genannten Kontrollstellen ab sofort nach den neuen Übereinstimmungsregeln zertifizieren.
Interaktive Checkliste zur Prüfung Ihres Importvorhabens
Welche Produkte aus welchen Nicht-EU-Ländern (sog. Drittländer) können als Bio-Produkte nach Deutschland importiert werden? Worauf kommt es an? Welche Vorgaben sollte ein in Deutschland ansässiges Importunternehmen beachten?
Behalten Sie die Übersicht: Ein Klick auf das Bild führt Sie zu unserer interaktiven Checkliste, mit der Sie Ihr spezielles Import-Projekt in 6 Schritten prüfen können.
Autor: Walter Faßbender, Ecocert
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Letzte Aktualisierung 26.05.2025

