In Artikel 9 Absatz 1 f) LMIV in Verbindung mit Art. 24 Absatz 1 LMIV auch ein sogenanntes Verbrauchsdatum vorgesehen ist. Dieses Verbrauchsdatum wird bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Lebensmitteln angewendet, die nach kurzer Zeit eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können. Das sind zum Beispiel Hackfleisch, Geflügelfleisch, Vorzugsmilch oder Räucherfisch. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Ablauf des Verbrauchsdatums das Lebensmittel als nicht sicher gilt, wodurch ein Verkauf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gesperrt wird.
Leider wird das Mindesthaltbarkeitsdatum häufig mit dem Verbrauchsdatum eines Produkts gleichgesetzt beziehungsweise verwechselt.
Rechtliche Haftung
Grundsätzlich gilt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf eines Lebensmittels erwarten dürfen, dass dieses noch einige Zeit haltbar ist. Das Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums wird regelmäßig als Sachmangel im Sinne des Paragraph 434 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgefasst. Begründet wird dies damit, dass im Verkehr die Frische eines Produktes erwartet wird. Zwar ist schon allein aufgrund des Wortlautes der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht zwangsläufig mit dem Verderb des Produktes gleichzusetzen, jedoch kann eine Haltbarkeit auch nicht mehr garantiert werden. Dies wird zur Begründung eines Sachmangels als ausreichend angesehen.
Eine vom Herstellungsunternehmen oder Handelsunternehmen ausgesprochene Verlängerung ist rechtlich als verlängerte Gewährleistung einzustufen.
Der Verkauf von verpackten Lebensmitteln ist grundsätzlich auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus möglich. Um einer Haftung aus Gewährleistungsrecht zu entgehen, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine klare Kennzeichnung aufgeklärt und darüber informiert werden, dass das gesetzliche Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten wurde. Zudem endet mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums die Gewährleistung des Herstellungsunternehmens und die Gewährleistungspflicht geht auf das Handelshaus über, das die Ware vertreibt. Damit ergeben sich für das Handelshaus ähnliche Pflichten, die Qualität zu überwachen, wie für das Herstellungsunternehmen. Diese sind jedoch mangels Erfahrung mit dem jeweiligen Produkt nur schwer umsetzbar.
Nicht ganz so streng, aber ähnlich ergeben sich die Pflichten auch bei unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmitteln für gemeinnützige Organisationen wie Foodsharing e.V. oder die Tafel e.V. Mit den EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden soll versucht werden die Arbeit der Organisationen zu erleichtern, indem EU-Rechtsvorschriften speziell für den Bereich der Lebensmittelspenden präzisiert und einfacher erklärt werden.