Eines der Ziele des ökologischen Landbaus ist es, das Freisetzen gefährdender Substanzen so weit wie möglich zu vermeiden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird daher auf wenige zugelassene Substanzen mit geringem Gefährdungspotenzial beschränkt. Darüber hinaus wird der Einsatz dieser Mittel auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt.
Vorbeugung im Fokus
Im Vordergrund des ökologischen Pflanzenschutzes stehen vorbeugende Kulturmaßnahmen, um die Vermehrung und Ausbreitung von Schadorganismen zu reduzieren. Die Pflanzengesundheit und die Widerstandskraft der Kulturpflanzen gegen Schadorganismen soll gefördert werden. Hierzu gehören eine vielseitige und weit gestellte Fruchtfolge, der Anbau von Mischkulturen (Untersaaten) und die Auswahl von resistenten Arten und Sorten. Eine wichtige Rolle kommt der Auswahl geeigneter Arten und Sorten zu, die in Bezug auf die klimatischen und bodenabhängigen Anforderungen an die jeweiligen Standorte angepasst sind.
Vorrang für physikalische und biologische Verfahren
Es werden bevorzugt physikalische Verfahren angewendet. Eingesetzt werden mechanische (hacken und striegeln), thermische (abflammen, dämpfen) und akustische oder optische Verfahren, beispielsweise zur Vergrämung von Saaträubern.
Zu den biologischen und biotechnischen Verfahren gehört die Förderung von Nützlingen (zum Beispiel mittels Insektenhotels, Blühstreifen und Hecken). Mit Pheromonen wird die Vermehrungsrate von Schädlingen reduziert.
Für den Fall, dass mit den Maßnahmen gemäß Nummer 1.10.1 kein angemessener Schutz der Pflanzen vor Schädlingen möglich ist, oder bei nachweislicher Bedrohung der Kultur dürfen lediglich Erzeugnisse und Stoffe, die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, und nur in dem erforderlichen Maße eingesetzt werden. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Notwendigkeit der Verwendung solcher Erzeugnisse führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe, der ausgebrachten Menge, der betreffenden Kulturen und Parzellen sowie der zu bekämpfenden Schädlinge oder Krankheiten.
Quelle: Verordnung (EU) 2018/848, Anhang II, Teil I, Punkt 1.10.2. (PDF-Datei)
Das ändert sich mit der neuen EU-Öko-Verordnung bei zulässigen Pflanzenschutz-mitteln im Öko-Landbau
Bis 31.12.2021 waren die im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel im Anhang II der Durchführungs-Verordnung (EG) 889/2008 gelistet.
Seit dem 1.1.2022 sind die im Öko-Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel im Anhang I der Durchführungs-Verordnung 2021/1165 genannt. Seit dem Wechsel folgt die Auflistung nun der Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bzw. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe:
- Grundstoffe
- Wirkstoffe mit geringem Risiko
- Mikroorganismen
- In keiner der oben genannten Kategorien enthaltene Wirkstoffe
Die erste Spalte der Tabellen stellt den Bezug zur VO 540/2011 her.
Die zweite Spalte benennt die CAS-Nr. des Wirkstoffes. Die CAS-Nr. ist eine internationale Nomenklatur zur eindeutigen Identifizierung einer chemischen Substanz.
Spalte 3 enthält den Trivial-Namen des jeweiligen Wirkstoffes.
Eine besondere Bedeutung kommt der vierten Spalte der Tabellen zu. Die dort definierten Anwendungsbedingungen und Einschränkungen müssen im ökologischen Landbau zwingend eingehalten werden und schränken somit die Verwendung der Wirkstoffe weiter ein.
In Deutschland sind darüber hinaus die Zulassungen nach Pflanzenschutzgesetz zu beachten, die weitere Anwendungsbedingungen enthalten können.