Im ökologischen Landbau müssen Pflanzen grundsätzlich in Kontakt mit gewachsenem Boden kultiviert werden müssen. Das gilt sowohl im Freilandanbau als auch in Gewächshauskulturen oder unter Folientunneln. Die Produktion auf Basis von Nährsubstartlösungen (Hydrokultur) ist im Öko-Landbau verboten. Als Ausnahmen von der bodengebundenen Erzeugung sind demnach nur noch die Chicorée-Treiberei, die Sprossenzucht, der Anbau von Pflanzen für die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern in Töpfen, die dem Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in den Töpfen verkauft werden und der Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für die weitere Umpflanzung erlaubt.
Der Erhalt der Bodenfruchtbarkeit und einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt auf den Flächen ist ein Grundsatz der ökologischen Produktion. Der Aufbau mehrjährigen Fruchtfolgen mit Zwischenfrüchten und Untersaaten sowie der verstärkte Einsatz von Leguminosen sind dabei geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele.
Umstellung und rückwirkende Anerkennung
Der Zeitpunkt, ab dem eine Fläche in die Umstellung geht, ist bei Neuaufnahme des Unternehmens ins Kontrollverfahren grundsätzlich derjenige Zeitpunkt, an dem mit einer zugelassenen Kontrollstelle ein rechtgültiger Vertrag geschlossen wird und auf dieser Grundlage eine Meldung bei der zuständigen Behörde erfolgt. Damit hat sich das Unternehmen mit all seinen Tätigkeiten offiziell dem Kontrollverfahren unterstellt. Für später hinzukommende Flächen gilt zunächst der Zeitpunkt der Meldung des Flächenzugangs. Darüber hinaus kann auf Grundlage von Art 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 eine weitergehende, rückwirkende Anerkennung von Flächen beantragt werden, wenn die dafür notwendigen Dokumente und Nachweise vorgelegt werden können. Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung liegt in diesem Verfahren bei der zuständigen Behörde.
Die Umstellungszeit der Flächen beträgt dabei grundsätzlich zwei Jahre das heißt bei Grünlandflächen ist der erste Schnitt nach Ablauf der zwei Jahre die erste Ernte, die mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden kann. Bei Acker- und Gärtnerkulturen gilt eine Aussaat nach Ablauf der zwei Jahre als der früheste Zeitpunkt, ab dem diese Ernteerzeugnisse den Öko-Hinweis tragen dürfen.
Für mehrjährige Kulturen oder Dauerkulturen wie Obst- und Weinbau gilt der Zeitraum von drei Jahren, bevor die geernteten Erzeugnisse als ökologisch gelten und entsprechend ausgelobt werden können.
Bei diesen Sonderkulturen ist beim Vorliegen eines entsprechenden Umstellungsplans auch eine Umstellungszeit von bis zu fünf Jahren möglich. Dazu ist allerdings die Einhaltung weiterer Nebenbestimmungen zu garantieren und alle Festlegungen sowie die sich daraus ergebenden Folgemaßnahmen sind mit der Kontrollstelle abzustimmen.
Vorschriften Pflanzenproduktion
Die Grundlage des ökologischen Landbaus und damit auch für die Vorgaben der Pflanzenproduktion nach der EG-Öko-Verordnung bilden Vorbeugemaßnahmen wie eine vielseitige Fruchtfolgegestaltung, die Steigerung der Bodenfruchtbarkeit und die richtige standortgemäße Sortenauswahl. Unterstützend sind hier auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1165 Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe auf Positivlisten dargestellt, auf die in der ökologischen Pflanzenerzeugung zurückgegriffen werden darf. Bei der Auswahl ist immer darauf zu achten, welche weiteren Einschränkungen (teilweise Beschränkung der Anwendungsmengen und der Kulturen) hier festgelegt wurden.