Die Vorgaben für die Tierhaltung hinsichtlich Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen bleiben unverändert (Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464).
Pflanzenfressern, zu denen Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden und Geweihträger zählen, muss Zugang zu Weideland gewährt werden, wann immer die Umstände dies gestatten (Anhang II Teil II Nummer 1.7.3, 1.9.1.1 und 1.9.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848). Als Umstände sind hier entsprechende Witterungsbedingungen anzusehen, die vor allem Einfluss auf den Bodenzustand haben können. Die örtliche Lage eines Stalls (zum Beispiel mitten in einer Siedlung), die den Zugang zu Weideflächen erschwert, ist als kein ausreichender Umstand für die Nicht-Gewährung von Weidezugang anzusehen. Männlichen Rinder von über einem Jahr muss grundsätzlich der Zugang zu Weideland oder Freigelände gewährt werden. Damit ist die bisher geltende Regelung aufgehoben, wonach männliche Rinder in der Endmast für bis zu drei Monate im Stall gehalten werden dürfen.
Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein. Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten.
Tierschutz und Bodenschutz sowie weitere Umwelteinflüsse, die sich gegebenenfalls aus der Beweidung ergeben, werden in Anhang II Teil II der EU-Öko-Verordnung beschrieben:
- Unterstände, Schutz vor Extremwetter (1.6.2)
- feuchter, sumpfiger Boden (1.6.10)
- Tierethologie (1.7.2) und
- Überweidung und Bodenschutz (1.7.4)
Im Bio-Stall muss mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen.
Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.
Anbindehaltung ist grundsätzlich untersagt, außer bei Einzeltieren aus tierärztlichen Gründen oder wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde für einen Bestand von maximal 50 ausgewachsenen Tiere vorliegt (Anhang II Teil II Nummer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848). Damit wird die bisherige Regelung mindestens fortgeführt. Sie erlaubte eine Anbindehaltung in Verbindung mit Weidepflicht während der Vegetationsperiode und der Gewährung von Zugang zu Freigelände mindestens zweimal pro Woche, wenn Weidegang nicht möglich ist.