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Grundlagen zur Bio-Tierhaltung

Die ökologische Produktion beruht auf dem Respekt vor den natürlichen Systemen und Kreisläufen und fördert den Zustand von Boden, Wasser und Luft, der Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie das Gleichgewicht zwischen ihnen. Die ökologische Tierhaltung soll nach der EU-Öko-Verordnung unter anderem zu einem hohen Tierschutzstandard beitragen und die artspezifischen Bedürfnisse der Nutztiere berücksichtigen. Worauf bei Tierzukäufen, Fütterung, Haltung sowie Eingriffen am Tier zu achten ist, erfahren Sie hier.
Diese Rechtstexte gelten bei der Tierhaltung im Öko-Landbau seit dem 1. Januar 2022:
- Verordnung (EU) 2018/848
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 (Tierhaltung und Tierzukäufen)
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 (Futtermittel und Zusatzstoffe)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 (Ausnahmeregelung für Katastrophenfälle unter anderem)
Allgemeine Regelungen für die ökologische Tierhaltung
Erlaubt. Nichtökologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.
Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden. Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet.
Durchschnittlich dürfen bis zu 25 Prozent der Futterration aus zugekauften Umstellungsfuttermitteln (aus dem 2. Umstellungsjahr) bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so können diese zu 100 Prozent auf dem eigenen Betrieb verarbeitet und verfüttert werden. Bis zu 20 Prozent des gesamten Futterbedarfes kann durch Weidegang oder Abernten von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen und Leguminosen aus dem ersten Umstellungsjahr gedeckt werden, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind (Dieses Futter ist kein eigentliches "Umstellungsfutter"). Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen.
Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung.
Bei nicht gleichzeitiger Umstellung gelten folgende Umstellungszeiten:
- Fleischrinder: Zwölf Monate (und mindestens drei Viertel der Lebenszeit)
- Milcherzeugende Tiere: Sechs Monate
- Schweine: Sechs Monate
- Fleischschafe und -ziegen: Sechs Monate
- Mastgeflügel: Zehn Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Peking-Enten: Sieben Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Legegeflügel: Sechs Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Imkereierzeugnisse: Zwölf Monate
- Kaninchen: Drei Monate
- Geweihträger: Zwölf Monate
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. In einigen Fällen kann der Zukauf konventioneller Tiere jedoch zugelassen werden, wenn laut Datenbank organicXlivestock.de keine ökologischen Tiere in ausreichender Quantität und Qualität verfügbar sind:
Bei Aufbau oder Erneuerung eines Geflügelbestandes können Küken bis zu einem Alter von drei Tagen konventionell zugekauft werden.
Beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestandes dürfen konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken zugekauft werden. Sie müssen unmittelbar nach dem Absetzen ökologisch gehalten und gefüttert werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten folgende Bedingungen:
- Rinder, Pferde und Geweihträger: jünger als 6 Monate
- Schafe und Ziegen: jünger als 60 Tage
- Schweine: weniger als 35 Kilogramm
- Kaninchen: jünger als 3 Monate
Für eine Bestandserneuerung dürfen nicht-ökologische ausgewachsene männliche und nullipare (weibliche Tiere, die noch nicht gekalbt/gelammt/geworfen haben) Tiere zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Die Zahl weiblicher Zuchttiere pro Jahr ist begrenzt auf
- 10 Prozent bei Rindern und ausgewachsenen Equiden
- 20 Prozent bei Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen, Geweihträgern
- Bei Beständen mit weniger als zehn Rindern, Equiden, Geweihträgern oder Kaninchen oder weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen dürfen Öko-Betriebe maximal ein Zuchttier je Jahr konventionell zukaufen.
Wenn die zuständige Behörde zustimmt, können die Prozentsätze in Sonderfällen auf 40 Prozent erhöht werden.
Für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen (Rote Liste) gelten Ausnahmen.
Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen.
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. Hormone oder ähnliche Stoffe zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) sind nicht zulässig. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen), so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein ökologisches Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit. Falls keine Wartezeit vorgegeben ist, gelten 48 Stunden.
Nicht geregelt
Die Transportzeiten sind so kurz wie möglich zu halten.
Fütterung
Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass die notwendigen Futtermittel überwiegend vom eigenen Betrieb stammen müssen oder, falls dies nicht möglich ist, aus einer regionalen Kooperation. Der geforderte Anteil der Futtermittel aus der Region liegt bei Pflanzenfressern bei 70 Prozent (Verordnung (EU) 2018/848, Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.1 und Anhang II Teil II Nummer 1.4.3).
Beim Futter für Schweine und Geflügel müssen nur mindestens 30 Prozent aus dem eigenen Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Ist eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich, sind bei Ferkeln bis 35 Kilogramm konventionelle Eiweißfuttermittel erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Befristet bis zum 31. Dezember 2026 ist das bei Geflügel bis 18 Wochen erlaubt.
Der Anteil der erlaubten Umstellungsfuttermittel, also Futtermittel, die aus dem zweiten Umstellungsjahr stammen, wurde von 30 Prozent auf 25 Prozent reduziert. Stammt diese Umstellungsware jedoch aus dem eigenen Betrieb, so bleibt der erlaubte Anteil bei 100 Prozent, wie bereits in der alten Verordnung festgelegt. Weiterhin gilt, dass ein Anteil von maximal 20 Prozent des Futters vom Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder Eiweißpflanzen des eigenen Betriebs eingesetzt werden darf, die noch aus dem ersten Jahr der Umstellung stammen. Bei der Berechnung der erlaubten Futterrationen wird der eingesetzte jährliche Prozentanteil in Trockenmasse der jeweiligen Futtermittel zu Grunde gelegt.
Die vorzugsweise Fütterung von Jungtieren mit Muttermilch wurde aus der alten Verordnung übernommen (Anhang II Teil II Punkt 1.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848). Muss dennoch ein Milchaustauscher eingesetzt werden darf dieser keine chemisch-synthetischen Bestandteile oder Bestandteile pflanzlichen Ursprungs enthalten. Dies gilt auch für Milchaustauscher mit pflanzlichen Anteilen aus ökologischer Erzeugung.
Zur Verwendung als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe (nichtökologische / nichtbiologische Einzelfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe) gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, sind in Teil A und B im Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgelistet. Sie wurden im Wesentlichen unverändert aus der bisherigen EU-Bio-Verordnung übernommen.
Haltung
Die Vorgaben für die Tierhaltung hinsichtlich Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen bleiben unverändert (Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464).
Pflanzenfressern, zu denen Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden und Geweihträger zählen, muss Zugang zu Weideland gewährt werden, wann immer die Umstände dies gestatten (Anhang II Teil II Nummer 1.7.3, 1.9.1.1 und 1.9.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848). Als Umstände sind hier entsprechende Witterungsbedingungen anzusehen, die vor allem Einfluss auf den Bodenzustand haben können. Die örtliche Lage eines Stalls (zum Beispiel mitten in einer Siedlung), die den Zugang zu Weideflächen erschwert, ist als kein ausreichender Umstand für die Nicht-Gewährung von Weidezugang anzusehen. Männlichen Rinder von über einem Jahr muss grundsätzlich der Zugang zu Weideland oder Freigelände gewährt werden. Damit ist die bisher geltende Regelung aufgehoben, wonach männliche Rinder in der Endmast für bis zu drei Monate im Stall gehalten werden dürfen.
Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein. Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten.
Tierschutz und Bodenschutz sowie weitere Umwelteinflüsse, die sich gegebenenfalls aus der Beweidung ergeben, werden in Anhang II Teil II der EU-Öko-Verordnung beschrieben:
- Unterstände, Schutz vor Extremwetter (1.6.2)
- feuchter, sumpfiger Boden (1.6.10)
- Tierethologie (1.7.2) und
- Überweidung und Bodenschutz (1.7.4)
Im Bio-Stall muss mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen.
Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.
Anbindehaltung ist grundsätzlich untersagt, außer bei Einzeltieren aus tierärztlichen Gründen oder wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde für einen Bestand von maximal 50 ausgewachsenen Tiere vorliegt (Anhang II Teil II Nummer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848). Damit wird die bisherige Regelung mindestens fortgeführt. Sie erlaubte eine Anbindehaltung in Verbindung mit Weidepflicht während der Vegetationsperiode und der Gewährung von Zugang zu Freigelände mindestens zweimal pro Woche, wenn Weidegang nicht möglich ist.
Eingriffe an Tieren
Mögliche und notwendige Eingriffe an Tieren sind in der Verordnung (EU) 2018/848 Anhang II Teil II unter den Nummer 1.7.7, 1.7.8 1.7.9 und 1.7.10 geregelt. Demnach ist das Kupieren von Schwänzen, die Enthornung und die Entfernung der Hornknospen nur in Einzelfällen möglich, das routinemäßige Stutzen von Schnäbeln ist verboten. Dazu müssen sowohl die Aspekte des Tierschutzes als auch der Arbeitssicherheit geprüft werden. Die Genehmigung erfolgt auf dieser Grundlage durch die zuständigen Behörden der Länder.
Eingriffe an Tieren wie das Kupieren von Schwänzen ist im Öko-Landbau nur in Einzelfällen mit einer Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden möglich. Als Nebenbedingung für diese Eingriffe muss die Verabreichung von Betäubungs- und/oder Schmerzmitteln gewährleistet sein. Sie dürfen nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden.
Ausnahmegenehmigungen
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 sieht vor, dass es gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 bei besonderen Vorkommnissen Ausnahmen von den Produktionsvorschriften geben kann. Hier sind zum Beispiel besondere widrige Witterungsereignisse wie Starkregen oder längere Dürreperioden zu nennen, aber auch Katastrophenfälle jeglicher Art, die erheblichen Einfluss auf die gesamte ökologische Erzeugung haben können. In diesen Fällen werden die zuständigen Behörden ermächtigt, für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmegenehmigungen zur erlassen. Diese können den Zukauf von nicht-ökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und von nicht ökologischen Tieren, die Pflicht zur Weidehaltung, die Einhaltung der Besatzdichten und die prozentualen Anteile an Futtermitteln nicht ökologischer Herkunft betreffen.
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Letzte Aktualisierung 22.11.2024








