Umstellung der Futterflächen
Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Das Datum der Anmeldung bei der Kontrollstelle ist entscheidend dafür, ab wann der Aufwuchs einer Fläche als anerkanntes Futter in der Öko-Fütterung verwendet werden darf. Frühestens zwölf Monate nach Umstellungsbeginn kann das auf dem eigenen Betrieb gewonnene Futter (durch Weidegang oder Abernten von Dauergrünland oder mehrjährigen Futterkulturen) als "Umstellungsfutter" zu 100 Prozent im eigenen Betrieb eingesetzt werden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden.
Umstellung der Tiere und tierischen Erzeugnisse
Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden:
- Gleichzeitige Umstellung
Die gesamte Produktionseinheit, das heißt alle vorhandenen Tiere, Weiden und Futterflächen werden gleichzeitig über einen Zeitraum von 24 Monaten umgestellt. Dieses Verfahren wird empfohlen für die Mutterkuhhaltung oder für Milchviehbetriebe, bei denen größere Stallumbaumaßnahmen erforderlich sind. Nach Ablauf der 24 Monate sind Flächen und Tiere ökologisch anerkannt. - Nicht-gleichzeitige Umstellung
Tierhaltung und Weiden und Futterflächen werden bei diesem Verfahren getrennt voneinander umgestellt. Begonnen wird hierbei mit der Umstellung der Futterflächen. Sobald nach 12 Monaten erstmals betriebseigenes Umstellungsfutter zur Verfügung steht, kann mit der Umstellung der Tiere begonnen werden. Je nach Tierart und Nutzungsrichtung gelten folgende Umstellungsfristen:
Tierart und Nutzungsrichtung | Umstellungszeit |
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Rinder zur Fleischerzeugung | 12 Monate und mind. ¾ der Lebenszeit |
Milchproduzierende Tiere | 6 Monate |
Schafe, Ziegen zur Fleischerzeugung | 6 Monate |
Schweine zur Fleischerzeugung | 6 Monate |
Geflügel (Masthähnchen, Puten, Gänse, Enten) | 10 Wochen bei Zukauf bis 3. Lebenstag |
Peking-Enten | 7 Wochen bei Zukauf bis 3. Lebenstag |
Legegeflügel | 6 Wochen bei Zukauf bis 3. Lebenstag |
Imkereierzeugnisse | 12 Monate |
Kaninchen | 3 Monate |
Geweihträger | 12 Monate |
Quelle: Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische / biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, aktuelle konsolidierte Fassung: 1.1.2022
Die baulichen Anpassungen zur Erfüllung der ökologischen Haltungsanforderungen müssen spätestens mit Beginn der Tierumstellungsfristen erledigt sein.
Das Verfahren der nicht gleichzeitigen Umstellung wird meist angewendet, wenn eine möglichst schnelle Umstellung angestrebt wird, zum Beispiel
- in der Schweine- oder Geflügelhaltung (die Umstellungsfristen dieser Tierarten sind kurz),
- in der Milchviehhaltung, wenn nur geringe Stallumbauten nötig sind, oder
- wenn Futterflächen im Rahmen anderer Programme bereits als umgestellt gelten bzw. also solche anerkannt werden können.
Für die Mutterkuhhaltung wird dieses Verfahren nicht empfohlen, da es aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Umstellungszeiten (siehe Tabelle oben) bei Rindern mitunter sehr lange dauern kann, bis diese Tiere als ökologische Schlachttiere vermarktet werden dürfen. Ein Beispiel: Ein Rind, das zum Zeitpunkt der Umstellung zwei Jahre alt ist, müsste gemäß der Regel "3/4 der Lebenszeit" bis zu einem Alter von acht Jahren im Betrieb gehalten werden, bevor es ökologisch anerkannt ist.
Im Folgenden finden Sie einige Umstellungszeitpläne (gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung) von verschiedenen tierhaltenden Beispielbetrieben: