Grundsätzlich gilt ein Erzeugnis als Bio / Ökologisch gekennzeichnet, wenn der Käuferin oder dem Käufer durch Geschäftspapiere, Werbung, Kennzeichnung der Eindruck vermittelt wird, dass dieses gemäß den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung 2018/848 erzeugt wurde und den Anforderungen dieser Verordnung entspricht (Artikel 30, Absatz 1).
Im Umkehrschluss, dürfen für Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, keine Bezeichnungen, Firmennamen, Handelsmarken oder Werbepraktiken verwendet werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen und den Eindruck erwecken, dass es sich um ein biologisches/ökologisches Erzeugnis handelt (Artikel 30, Absatz 2).
Auch Umstellungserzeugnisse dürfen nicht als biologisch/ökologisch bezeichnet werden (Artikel 30, Absatz 3).
Bei Erzeugnissen, die nach EU-Vorschriften den Hinweis tragen müssen, dass das Erzeugnis Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthält, aus GVO besteht oder aus GVO hergestellt wurde, darf ebenfalls kein Hinweis auf biologisch/ökologisch erfolgen (siehe Artikel 30, Absatz 4).
Für verarbeitete Lebensmittel definieren die Vorgaben für die Bio-Kennzeichnung (Artikel 30, Absatz 5) die Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, die uneingeschränkte Bio-Hinweise also die Begriffe Bio/Öko in der Verkehrsbezeichnung tragen dürfen. Sie ermöglichen aber auch die eingeschränkte Bio-Kennzeichnung von Produkten, bei denen nur einzelne Komponenten in biologischer Qualität eingesetzt werden.