Bio-Milchziegenhof Liebert: Arbeiten und lernen auf dem Bio - Milchziegenhof Liebert
86637 Wertingen-Geratshofen
Greenwashing unterbinden und die Masse an verwirrenden Umwelt- und Nachhaltigkeitslabeln dezimieren – dieses Ziel möchte die Europäische Union mit zwei Richtlinien erreichen. Mit der Empowering Consumers Richtlinie sollen insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher vor Greenwashing-Aussagen geschützt werden sowie der Wettbewerb fairer gestaltet werden.
Mit den zwei "grünen" Richtlinienentwürfen zur Regelung von Umweltaussagen möchte die Europäische Union EU-weit Rechtsklarheit und -sicherheit in Bezug auf die Kommunikation von Umweltleistungen schaffen. Zukünftig soll es einheitliche Standards geben, um über Umweltvorteile auf Produkten zu werben und diese Aussagen zu belegen. Grundlage dafür sind zwei Rechtsakte.
Mit dieser Richtlinie soll das Werben mit irreführenden umweltbezogenen Angaben verhindert und so umweltfreundliche Kaufentscheidungen unterstützt werden. Am 26. März 2024 ist diese neue EU-Richtlinie unter dem Namen „Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ – kurz Empowering Consumers Richtlinie - in Kraft getreten. Für die Umsetzung in nationales Recht haben die Mitgliedsstaaten anschließend 24 Monate Zeit.
Dieser Rechtsakt wird die Empowering Consumers Richtlinie ergänzen. Sie soll dem Zweck dienen, nur noch solche umweltbezogenen Werbeaussagen und Nachhaltigkeitssiegel zuzulassen, deren Umweltwirkung verlässlich, vergleichbar und verifizierbar ist. Die Green Claims Richtlinie ist noch im Entwurfsstadium. Der letzte Entwurf wurde im März 2023 veröffentlicht, mit einer Verabschiedung wird voraussichtlich im Herbst 2024 gerechnet.
Durch die Empowering Consumers Richtlinie wird die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die sogenannte UGP Richtlinie weiterentwickelt. Zwei Punkte stehen dabei im Zentrum.
Ziel: Umweltaussagen in ihrer Vielfalt ausreichend zu kategorisieren. Diese werden um detaillierte Definitionen ergänzt, um klar und deutlich zu regeln, wie die Umweltaussagen lauten dürfen.
Der Begriff "Umweltaussage" wird durch den Begriff "allgemeine Umweltaussage" konkretisiert (siehe Art. 1 Nr. 1der Richtlinie).
Weitere Begriffe, die nach der Richtlinie neu definiert werden, sind:
Allgemeine Umweltaussagen sind zukünftig dann verboten, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung erbracht wird und das Produkt der werbenden Aussage nicht entspricht.
Beispiele für allgemeine Umweltaussagen sind:
Konkret: Anhang I wird um irreführende Handelspraktiken rund um Umweltaussagen erweitert. Es werden vier zentrale neue Verbote aufgenommen:
Im Zuge des Forschungsprojektes "Überprüfung der Ressourceneffizienz von Öko-Lebensmitteln anhand des Product Environmental Footprint (PEF) und Einordnung in eine Nachhaltigkeitsstrategie" (Öko-PEF) wurde mit Beteiligung der Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller e.V. (AöL), des Forschungsinstituts biologischer Landbau (FiBL), des Öko-Instituts e.V. und der Rechtsanwaltskanzlei WBS.legal ein Rechtsgutachten erstellt.
Dieses Gutachten untersucht die Auswirkungen dieser zwei Richtlinienentwürfe auf die Kommunikation über ökologische Lebensmittel. Die Ergebnisse zeigen, dass es erhebliche Unklarheiten und Widersprüche zwischen den beiden Richtlinienvorschlägen in Bezug auf umweltbezogene Aussagen gibt. Zudem wurden kritische Überschneidungen mit den EU-Rechtsvorschriften für ökologische Lebensmittel identifiziert, die einer genaueren Klärung durch den europäischen Gesetzgeber bedürfen.
Weiterhin hat das Projekt-Team – zum Umgang mit dem neuen Rechtsakt und dem Rechtsaktentwurf – Handlungsoptionen für die Öko-Lebensmittelpraxis erarbeitet.
Die Empowering Consumers Richtlinie ist relevant für Bio-Produkte, da das EU-Bio-Logo automatisch eine Umweltaussage impliziert. Die Richtlinie zielt jedoch primär auf freiwillig getroffene Aussagen ab.
Vorverpackte Öko-Lebensmittel, die gemäß EU-Rechtsvorschriften für ökologische Lebensmittel hergestellt wurden, sind verpflichtet, das EU-Öko-Logo zu tragen und dürfen daher mit Begriffen wie "öko", "ökologisch" oder "biologisch" gekennzeichnet werden. Denn diese Begriffe sind für Lebensmittel rechtlich geregelt.
Weiterhin kann so argumentiert werden, dass für Produkte, welche nach den EU-Rechtsvorschriften für ökologische Lebensmittel hergestellt wurden, eine anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt. Jedoch muss eine angebrachte Umweltaussage klar darauf hinweisen, dass sie sich ausschließlich auf den Teil des Produkts bezieht, der tatsächlich die beworbene Umweltleistung gemäß den rechtlichen Vorgaben erbringt (zum Beispiel das Lebensmittel selbst und nicht die Verpackung).
Genauere Details dazu werden in einem weiteren Beitrag zur Green Claims Richtlinie vorgestellt.
Letzte Aktualisierung 28.05.2024