Schadbildbeschreibung
Mit Beginn des Maisaufgangs finden sich entlang der Saatreihen Löcher, aus denen die keimenden Pflanzen herausgepickt wurden. Im 2- bis 3-Blatt-Stadium liegen die Pflänzchen meist abgezwickt neben dem Loch, während das Korn und der weiße Stängelgrund aufgefressen sind. Ab Ende des 3-Blatt-Stadiums ist das Saatkorn leer, und der Fasan nimmt den Mais nicht mehr an. Niedrig sitzende Kolben werden im Herbst vom Boden her angesprungen, zum Teil abgeknickt und angefressen.
Regulierungsstrategien
Laut einer Umfrage bei Pflanzenschutzdienststellen sind Schäden durch Fasane rückläufig. Lediglich dort, wo er zu zahlreich vorkommt, können Schäden an frischer Maisaussaat oder am Getreide entstehen. Diese Schäden sind nach dem Jagdgesetz ersatzpflichtig, so dass dem Landwirt keine großen Verluste entstehen. Den Schadenersatz hat der Jagdpächter bzw. die Jagdgenossenschaft zu leisten.
Neben Marder, Fuchs, Katze, Greifvögeln und Eulen führt auch die Maschinentechnik in der Landwirtschaft zur Dezimierung der Fasane. Man schätzt, dass von jeder Brut nur ein Drittel der Jungfasane überlebt. Nutzen und Schaden des Fasans werden kontrovers diskutiert.
Dem Verzehr und der Schädigung von Kulturpflanzen stehen auch Vorteile gegenüber, wie zum Beispiel die Dezimierung von Kulturpflanzenschädlingen wie Kartoffel- und Rüsselkäfer.
Vorgehen bei Wildschäden
Der Wildschaden muss bei landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Schadens bei der Gemeinde, in der das geschädigte Grundstück liegt, angemeldet werden (schriftlich oder zur Niederschrift). Bei rechtzeitiger Schadensmeldung beraumt die Gemeinde einen Ortstermin an, bei dem der Schaden ermittelt wird und die Gemeinde auf eine gütliche Einigung hinwirken soll.
Ein Wildschadensschätzer wird bei diesem Termin nur hinzugezogen, wenn ein Beteiligter dies verlangt oder die Aussicht auf eine gütliche Einigung fehlt. Kommt es zu einer gütlichen Einigung, fertigt die Gemeinde darüber eine Niederschrift an, die den Beteiligten zugestellt wird.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, zieht die Gemeinde einen Wildschadensschätzer hinzu, der den Schaden schätzt und eine schriftliche Stellungnahme über die Schadenshöhe abgibt. Auf Grundlage dieser Stellungnahme erlässt die Gemeinde einen Vorbescheid, der rechtskräftig wird, sofern er nicht innerhalb von zwei Wochen von einem der Beteiligten gegenüber der Gemeinde abgelehnt wird. Gegen diese Ablehnung des Vorbescheids kann dann Klage erhoben werden. Die Wildschadensschätzer werden vom Landratsamt ernannt.