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Richtlinien des Bio-Anbauverbandes Naturland
Naturland ist der zweitgrößte Bio-Anbauverband in Deutschland. Der Verband ist international aktiv. Mit der Zertifizierung "Naturland Fair" vereint Naturland seit 2010 als einziger Öko-Verband ökologische Wirtschaftsweise und fairen Handel in einem Zeichen.
Naturland-Richtlinien für den ökologischen Pflanzenbau
Verboten
Wie EU: Erlaubt, muss aber nach fünf Jahren abgeschlossen sein
Hauptfrucht-Leguminosen müssen im Ackerbau auf einem Fünftel der Ackerfläche enthalten sein.
In Biogasanlagen darf maximal 30 Prozent konventionelles pflanzliches Substrat eingesetzt werden. Gärreste aus Biogasanlagen von Naturland-Betrieben sind als Düngemittel zugelassen.
Maximal 112 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr zulässig, möglichst organische Dünger vom eigenen Betrieb.
Maximal 40 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr in Form von betriebsfremden organischen Düngern zulässig.
Verboten
Wie EU: Erlaubt
Abweichend von EU: Kompost muss den strengeren Vorgaben von Naturland entsprechen
Verboten
Verboten
Wie EU: Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.
Wie EU: Erlaubt
Verboten
Wie EU: Verboten
Wie EU: Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes eindeutig im Vordergrund.
Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und Wachstumsregulatoren ist untersagt. Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mitteln durchgeführt werden, die in der EU-Öko-Verordnung aufgeführt sind.
Abweichen von EU: Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mitteln durchgeführt werden, die in einer Naturland Positivliste aufgeführt sind.
Wie EU: Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (zum Beispiel Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (zum Beispiel Abflammen).
Es dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die auf einer Positivliste aufgeführt sind.
Wie EU: Keine Vorgaben
Ein detaillierter "Leitfaden Biodiversität", gemeinsam mit dem Naturschutzverband LBV entwickelt, gibt den Betrieben konkrete Empfehlungen und dient als Grundlage für die Biodiversitätsberatung. Verpflichtend vorgeschrieben sind Biodoversitätsleistungen allerdings nicht.
Wie EU: Generell erlaubt
Wie EU: Erlaubt
Naturland-Richtlinien für die ökologische Tierhaltung
Verboten
Wie EU: Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden. Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet.
Wie EU: Durchschnittlich dürfen bis zu 25 Prozent der Futterration aus zugekauften Umstellungsfuttermitteln (aus dem 2. Umstellungsjahr) bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so können diese zu 100 Prozent auf dem eigenen Betrieb verarbeitet und verfüttert werden. Bis zu 20 Prozent des gesamten Futterbedarfes kann durch Weidegang oder Abernten von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen und Leguminosen aus dem ersten Umstellungsjahr gedeckt werden, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind (Dieses Futter ist kein eigentliches "Umstellungsfutter"). Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen.
Wie EU: Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung.
Bei nicht gleichzeitiger Umstellung gelten folgende Umstellungszeiten:
- Fleischrinder: Zwölf Monate (und mindestens drei Viertel der Lebenszeit)
- Milcherzeugende Tiere: Sechs Monate
- Schweine: Sechs Monate
- Fleischschafe und -ziegen: Sechs Monate
- Mastgeflügel: Zehn Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Peking-Enten: Sieben Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Legegeflügel: Sechs Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Imkereierzeugnisse: Zwölf Monate
- Kaninchen: Drei Monate
- Geweihträger: Zwölf Monate
Abweichend von EU: Eine Vermarktung von Eiern unter Verwendung des Naturland Zeichens ist nur möglich, wenn die Hennen von der ersten Lebenswoche an richtliniengemäß gehalten und gefüttert wurden.
Wie EU: Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. In einigen Fällen kann der Zukauf konventioneller Tiere jedoch zugelassen werden, wenn laut Datenbank organicXlivestock.de keine ökologischen Tiere in ausreichender Quantität und Qualität verfügbar sind:
Bei Aufbau oder Erneuerung eines Geflügelbestandes können Küken bis zu einem Alter von drei Tagen konventionell zugekauft werden.
Beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestandes dürfen konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken zugekauft werden. Sie müssen unmittelbar nach dem Absetzen ökologisch gehalten und gefüttert werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten folgende Bedingungen:
- Rinder, Pferde und Geweihträger: jünger als 6 Monate
- Schafe und Ziegen: jünger als 60 Tage
- Schweine: weniger als 35 Kilogramm
- Kaninchen: jünger als 3 Monate
Für eine Bestandserneuerung dürfen nicht-ökologische ausgewachsene männliche und nullipare (weibliche Tiere, die noch nicht gekalbt/gelammt/geworfen haben) Tiere zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Die Zahl weiblicher Zuchttiere pro Jahr ist begrenzt auf
- 10 Prozent bei Rindern und ausgewachsenen Equiden
- 20 Prozent bei Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen, Geweihträgern
- Bei Beständen mit weniger als zehn Rindern, Equiden, Geweihträgern oder Kaninchen oder weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen dürfen Öko-Betriebe maximal ein Zuchttier je Jahr konventionell zukaufen.
Wenn die zuständige Behörde zustimmt, können die Prozentsätze in Sonderfällen auf 40 Prozent erhöht werden.
Für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen (Rote Liste) gelten Ausnahmen.
Abweichend von EU: Tiere müssen von Naturland Betrieben zugekauft werden, oder von Öko-Betrieben, die den Vorgaben der Naturland Qualitätssicherung entsprechen.
Wie EU: Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen.
Wie EU: Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. Hormone oder ähnliche Stoffe zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) sind nicht zulässig. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen), so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein ökologisches Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit. Falls keine Wartezeit vorgegeben ist, gelten 48 Stunden.
Es wird jährlich eine externe Tierwohlkontrolle durchgeführt, nach eigens entwickelten, tierartspezifischen Kriterien.
Die Transportzeit soll maximal vier Stunden und die Transportentfernung maximal 200 Kilometer nicht überschreiten. Die Gesamtzeit darf acht Stunden nicht überschreiten.
Naturland-Richtlinien für die ökologische Rinderhaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
- Milch- und Mutterkühe
- Stall: 6 m2
- Auslauf: 4,5 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zuchtbullen
- Stall: 10 m2
- Auslauf: 30 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder ≤ 100 kg Lebendgewicht
- Stall: 1,5 m2
- Auslauf: 1,1 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder ≤ 200 kg Lebendgewicht
- Stall: 2,5 m2
- Auslauf: 1,9 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder ≤ 350 kg Lebendgewicht
- Stall: 4 m2
- Auslauf: 3 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder > 350 kg Lebendgewicht
- Stall: 5 m2 (mindestens 1 m2 Stall und 0,75 m2 Auslauf je 100 kg Lebendgewicht)
- Auslauf: 3,7 m2 (Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben)
Wie EU: Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.
Abweichend von EU: In Laufställen muss für jedes Tier ein Liege- und ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Eine geringfügige Verringerung der Anzahl der Fressplätze ist bei ständiger Verfügbarkeit von Futter (Vorratsfütterung) möglich.
Wie EU: Für Kleinbetriebe mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Die Tiere müssen dann während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben. Während der Stallperiode müssen die Tiere an mindestens zwei Tagen pro Woche für eine Stunde Zugang zu Freigelände haben.
Abweichend von EU: Bei Naturland sind Kleinbetriebe auf maximal 35 Großvieheinheiten begrenzt
Weidegang ist verpflichtend (gilt seit 1.1.2018), sollte Weidegang aus wichtigen, nicht beeinflussbaren Gründen (zum Beispiel Treiben über vielbefahrene Straßen/Bahnlinien, keine beweidbaren Flächen in Stallnähe etc.) nicht umsetzbar sein, ist ganzjähriger Auslauf und für adulte Tiere ausreichende Grünfütterung verpflichtend.
Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Abweichend von EU: Futtermittel müssen Naturland-Vorgaben entsprechen.
Wie EU: Mindestens 60 Prozent Raufutter (Ausnahme Milchvieh während der ersten drei Monate Laktation; hier sind 50 Prozent Raufutter vorgeschrieben)
Verboten
Wie EU: Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens drei Monate.
Wie EU: Das routinemäßige Enthornen ist verboten; aus Sicherheitsgründen oder wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient, kann es jedoch genehmigt werden.
Abweichend von EU: Eine Enthornung mit Ätzstiften ist verboten. Die Beratung für Naturland empfiehlt den Betrieben die Verwendung von genetisch hornlosen Zuchttieren.
Naturland-Richtlinien für die ökologische Schweinehaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen). Es sind maximal zehn Mastschweine je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche zulässig.
Eber
Stall: 6 m2; wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt: 10 m2
Auslauf: 8 m2
Sau (tragend)
Stall: 2,5 m2
Auslauf: 1,9 m2
Sau (säugend)
Stall: 7,5 m2
Auslauf: 2,5 m2
Ferkel (≤ 35 kg)
Stall: 0,6 m2
Auslauf: 0,4 m2
Mastschwein (≤ 50 kg)
Stall: 0,8 m2
Auslauf: 0,6 m2
Mastschwein (≤ 85 kg)
Stall: 1,1 m2
Auslauf: 0,8 m2
Mastschwein (≤ 110 kg)
Stall: 1,3 m2
Auslauf: 1 m2
Mastschwein (> 110 kg)
Stall: 1,5 m2
Auslauf: 1,2 m2
Wie EU: Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche und des Außenbereichs müssen planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.
Wie EU: Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein.
Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen
Abweichend von EU: mindestens 50 Prozent davon aus dem eigenen Betrieb oder aus regionalen Kooperationen. Zugekaufte Futtermittel müssen Naturland zertifiziert sein bzw. den QS-Vorgaben von Naturland entsprechen (Anzeige- und Nachweispflicht seitens der Erzeuger).
Wie EU: Ist eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind bei Ferkeln bis 35 Kilogramm konventionelle Eiweißfuttermittel erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt.
Abweichend von EU: Der Einsatz von konventionellem Eiweißfuttermittel ist auf Kartoffeleiweiß, Mais- und Weizenkleber bzw. -keime sowie Eier und Eiprodukte beschränkt.
Wie EU: Routinemäßiges Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die chirurgische Ferkelkastration ist zulässig nur unter Betäubung und Verabreichung von Schmerzmitteln.
Naturland erlaubt seit 2016 die Impfung gegen Ebergeruch (Immunokastration).
Naturland-Richtlinien für die ökologische Geflügelhaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen):
- 140 Legehennen
- 280 Masthühner
- 480 Junghennen
- 210 Mastenten
- 140 Mastputen
- 280 Mastgänse
- 500 Tauben
- 800 Wachteln
- Legehennen (auch Zweinutzungslinien)
- Stallfläche (Tiere/m2): 6 Tiere
- cm Sitzstange pro Tier: 18 cm
- Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier
- Auslauf (m2 pro Tier): 4 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Elterntiere
- Stallfläche (Tiere/m2): 6 Tiere
- cm Sitzstange pro Tier: 18 cm
- Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier
- Auslauf (m2 pro Tier): 4 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Junghennen und Bruderhähne
- Stallfläche (Tiere/m2): 21 kg LG pro m2
- cm Sitzstange pro Tier: 10 cm (oder 100 cm2 erhöhte Sitzebene)
- Auslauf (m2 pro Tier): 1 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Mastgeflügel
- Stallfläche (Tiere/m2): 21 kg LG pro m2
- cm Sitzstange pro Tier: 5 cm (oder 25 cm2 erhöhte Sitzebene), Truthühner 10 cm oder 100 cm2
- Auslauf (m2 pro Tier):
- Masthähnchen in festen Ställen und Perlhühner: 4 m2
- Masthähnchen in mobilen Ställen: 2,5 m2
- Enten: 4,5 m2
- Truthühner: 10 m2
- Gänse: 15 m2
Abweichend von EU:
- Kleingeflügel
- Stallfläche (Tiere/m2): 15 im Warmbereich, höchstzulässiges Lebendgewicht 3 kg je m2
- Nest: Mindestens 1 m2 pro 175 Hennen
- Auslauf (m2 pro Tier): (überdachter Außenklimabereich = mindestens 50 Prozent der begehbaren Fläche im Warmbereich)
Wie EU: Jeder Geflügelstall beherbergt maximal
- 3.000 Legehennen und Elterntiere
- 10.000 Junghennen
- 4.800 Masthühner oder Bruderhähne
- 5.200 Perlhühner
- 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten
- 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner
- 4.000 Poularden
Abweichend EU:
- maximal 2.000 Wachteln, Tauben
Wie EU: Nicht begrenzt; Es können sich mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach befinden. Bei Mastgeflügel (außer Masthühnern) sind vollständige Trennwände vom Boden bis zur Decke vorgeschrieben. Stallabteile von Legehennen, Junghennen, Bruderhähnen und Masthühnern können durch halbgeschlossene Wände, Netze oder Maschendraht abgetrennt werden.
Abweichend von EU: Für Legehennen gilt: In einem Stallgebäude dürfen sich maximal vier blickdicht voneinander getrennte Ställe befinden. Das heißt, pro Gebäude dürfen maximal 12.000 Legehennen gehalten werden.
Für alle Betriebe mit mehr als 200 Legehennen beziehungsweise 200 Plätzen Mastgeflügel/Junghennen verbindlich (Ausnahme Kalt- und Mobilställe sowie Enten und Gänse). Der Kaltscharrraum muss ganzjährig und bei jedem Wetter zugängig sein.
Wie EU: Es dürfen maximal zwei erhöhte Ebenen übereinander angeordnet werden (Übergangsfrist bis 2030).
Abweichend von EU: Dabei darf bezogen auf den Stallinnenbereich (Warmbereich) der maximale Tierbesatz von 12 Tieren je m2 Netto-Stallgrundfläche nicht überschritten werden.
Der Stall ist mit Tageslicht ausreichend zu beleuchten, das heißt die Fensterflächen müssen mindestens fünf Prozent der Stallgrundfläche betragen.
Geflügel muss ständig Zugang zu Freigelände haben, vorausgesetzt die klimatischen Bedingungen und der Zustand der Tiere lässt dies zu. Der Grünauslauf wird bei Legehennen nur bis maximal 150 Meter Umkreis zum Stall angerechnet (ohne Ausnahme).
Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen.
Abweichend von EU: Mindestens 50 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Wie EU: Wenn eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel befristet bis 31.12.2026 bei Geflügel bis 18 Wochen erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt.
Abweichend von EU: Der Einsatz von konventionellem Eiweißfuttermittel ist auf Kartoffeleiweiß, Mais- und Weizenkleber bzw. -keime sowie Eier und Eiprodukte beschränkt.
Bei Legehennen ist ein Teil des Getreides als ganze Körner möglichst in der Einstreu anzubieten. Grit oder ähnliches ist vorzulegen.
Wie EU: Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden. Hier gelten folgende Vorgaben:
- 81 Tage bei Hühnern
- 150 Tage bei Kapaunen
- 49 Tage bei Pekingenten
- 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten
- 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten
- 92 Tage bei Mulard-Enten
- 94 Tage bei Perlhühnern
- 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen
- 100 Tage bei Truthennen.
Abweichend von EU:
28 Tage bei Wachteln und Tauben
Wie EU: Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies).
Für die Haltung und Aufzucht von Spezialgeflügel gibt es differenzierte Regeln (Wachteln und Tauben).
Wie EU: Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten.
Wie EU: Nicht geregelt.
Die Geschlechtserkennung im Ei ist als Selektionsmethode nicht zugelassen. Bruderhähne müssen mit aufgezogen werden. Für die Aufzucht der korrespondierenden Bruderhähne gelten mindestens die Vorgaben gemäß EU-Öko-Verordnung.
Naturland-Richtlinien für die ökologische Schaf- und Ziegenhaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
- Schafe / Ziegen
- Stall: 1,5 m2 pro Tier
- Auslauf: 2,5 m2 pro Tier
- Lamm / Zickel
- Stall: 0,35 m2 pro Tier
- Auslauf: 0,5 m2 pro Tier
Wie EU: Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen.
Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen.
Weidegang ist verpflichtend (gilt seit 1.1.2018), sollte Weidegang aus wichtigen, nicht beeinflussbaren Gründen (zum Beispiel Treiben über vielbefahrene Straßen/Bahnlinien, keine beweidbaren Flächen in Stallnähe et cetera) nicht umsetzbar sein, ist ganzjähriger Auslauf und für adulte Tiere ausreichende Grünfütterung verpflichtend.
Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen.
Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen (ab 2024: 70 Prozent).
Wie EU: Mindestens 60 Prozent Raufutter sind vorgeschrieben.
Keine ausschließliche Silagefütterung zulässig.
Wie EU: Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens 45 Tage.
Wie EU: Das Enthornen ist laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit Betäubung zulässig.
Naturland-Richtlinien für die ökologische Kaninchenhaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
- Säugende Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen (Lebendgewicht bis einschließlich 6 kg)
- Stallfläche (nutzbare Nettofläche pro Tier ohne Plattformen): 0,6 m2
- Auslauffläche (nutzbare Nettofläche pro Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Säugende Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen (Lebendgewicht über 6 kg)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,72 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen (Lebendgewicht bis einschließlich 6 kg)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,5 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen (Lebendgewicht über 6 kg)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,62 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Mastkaninchen vom Absetzen bis zur Schlachtung, Nachzuchtkaninchen (vom Ende der Mast bis 6 Monate)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen)
- fester Stall: 0,2 m2
- mobiler Stall: 0,15 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen)
- fester Stall: 0,5 m2
- mobiler Stall: 0,4 m2
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen)
- Erwachsene Rammler
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,6 m2 bzw. 1 m2 (wenn Rammler weibliche Tiere zur Paarung empfängt)
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
Wie EU: Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein, die aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen muss. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung im ökologischen Anbau zugelassen sind, verbessert und angereichert werden. Zudem brauchen die Kaninchen Material zum Benagen. Die Ställe müssen so hoch sein, dass die Kaninchen mit aufgerichteten Ohren stehen können, und so gestaltet sein, dass eine Haltung in Gruppen möglich ist.
Die Kaninchen sind in Gruppen zu halten. Rammler, trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen dürfen aus Tierschutzgründen zeitweise getrennt von der Gruppe gehalten werden, wenn sie weiter Blickkontakt zu den anderen Tieren haben.
Wie EU: Während der Weidezeit müssen Kaninchen Zugang zu Weideland, außerhalb der Weidezeit Zugang zu einem Auslauf mit Pflanzenbewuchs haben. Das gilt für die Haltung in festen und mobilen Ställen. Mobile Ställe müssen so oft wie möglich versetzt werden, um das Weideland bestmöglich zu nutzen. Zudem müssen ihnen überdachte Unterstände, einschließlich dunkler Verstecke, eine erhöhte Plattform, auf der sie entweder drinnen oder draußen sitzen können und genügend Nestmaterial für alle säugenden Muttertiere zur Verfügung gestellt werden. Weibliche Tiere müssen mindestens eine Woche vor Geburtstermin, sowie die gesamte Säugeperiode, Zugang zu Nestern haben.
Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Grundfutter sind vorgeschrieben.
Naturland-Richtlinien für die ökologische Haltung von Gehegewild und Geweihträgern
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
| Geweihträgerarten | Mindestaußenfläche je Weide bzw. Gehege | Besatzdichte (d.h. Höchstzahl erwachsener Tiere*/ha) |
|---|---|---|
| Sikahirsch | 1 Hektar | 15 |
| Damhirsch | 1 Hektar | 15 |
| Rothirsch | 2 Hektar | 7 |
| Davidshirsch | 2 Hektar | 7 |
| Mehr als eine Geweihträgerart | 3 Hektar | 7 (wenn Rothirsch oder Davidshirsche Teil der Herde sind) 15, wenn die Herde weder Rothirsche noch Davidshirsche umfasst |
| *Zwei bis zu 18 Monate alte Geweihträger gelten als ein Geweihträger | ||
Wie EU: Verschiedene Arten von Wild müssen erforderlichenfalls getrennt werden können. Die einzelnen Gehege müssen zudem aufteilbar sein, damit Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Geweihträgern müssen Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung gestellt werden, die den Tieren keinen Schaden zufügen und ausreichend Sicht- und Wetterschutz bieten. Dies kann zum Beispiel durch Baum- und Strauchgruppen, Waldflächen oder Waldränder oder durch Unterstände geschehen. Weibliche Tiere müssen die Möglichkeit haben ihre Kälber zu verstecken.
In Rotwildgehegen muss den Tieren das Suhlen im Schlamm ermöglicht werden, damit sie ihr Fell pflegen und ihre Körperwärme regulieren können.
Die Futterplätze müssen an Stellen eingerichtet werden, die vor Witterungseinflüssen geschützt und sowohl für die Tiere als auch für ihre Heger und Hegerinnen zugänglich sind. An den Futterplätzen muss der Boden befestigt sein, und die Futteranlagen müssen überdacht sein. Kann das Futter nicht ständig zugänglich gemacht werden, müssen die Futterplätze so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig äsen können.
Wie EU: Ställe für Geweihträger müssen glatte, aber rutschfeste Böden und ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen in nicht perforierter Bauweise haben. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein, die aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial besteht. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die als Düngemittel oder Bodenverbesserer für den Bio-Anbau zugelassen sind, verbessert und angereichert werden.
Wie EU: Gehegewild muss in Gehegen mit Zugang zu Weide gehalten werden, wann immer die Umstände dies gestatten. Gehege, in denen während der Vegetationsperiode kein Futter auf einer Weide zur Verfügung steht, sind nicht zulässig. Wenn die Tiere während der Weidezeit draußen sind und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, kann in den Wintermonaten auf Freigelände verzichtet werden.
Futter soll Gehegewild möglichst von der Weide aufnehmen. Mindestens 60 Prozent der Trockenmasse in der Tagesration müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei weiblichen Tieren kann dieser Prozentsatz in der frühen Laktationsphase für drei Monate auf 50 Prozent verringert werden.
Die Zufütterung ist nur im Fall eines Futtermangels auf der Weide wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse zulässig.
Im Gehege gehaltenen Tieren muss sauberes und frisches Wasser zur Verfügung stehen. Ist keine für die Tiere leicht zugängliche natürliche Wasserquelle verfügbar, müssen Tränken bereitgestellt werden.
Geweihträger sollen mindestens 90 Tage ab Geburt vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert werden.
Über Naturland
Naturland ist nach Bioland der zweitgrößte Anbauverband in Deutschland. Der Verband ist international aktiv. Naturland versteht sich als Pionier in Bereichen, die in der EU-Öko-Verordnung sowie auch in den Richtlinien anderer Anbauverbände (zunächst) nicht geregelt waren, wie die ökologische Aquakultur, die nachhaltige Fischerei oder die ökologische Waldnutzung. Mit der Zertifizierung "Naturland Fair" vereint Naturland seit 2010 als einziger Öko-Verband ökologische Wirtschaftsweise und fairen Handel in einem Zeichen. Naturland unterstützt die Betriebe in Deutschland und Österreich mit einem umfassenden Beratungsangebot vom Anbau bis zur Vermarktung.
Gründung
1982
Anzahl Mitglieder
4.477 landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe bewirtschaften 286.405 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche in Deutschland (Stand 1.1.2022, Quelle: BÖLW). Hinzu kommen 53.000 Hektar nach Naturland-Richtlinien bewirtschafteter Wald. Weltweit sind Naturland 140.000 Bäuerinnen und Bauern, Imkerinnen und Imker und Fischwirtinnen und Fischwirte in fast 60 Ländern angeschlossen.
Beiträge und Kosten
Jeder Naturland-Betrieb muss einen jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten. Die Höhe des Beitrags errechnet sich nach einem komplexen System. Umstellungsinteressierte erhalten bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch Auskunft über den Mitgliedsbeitrag.
Vermarktung
Zertifizierte Betriebe können Produkte unter dem Naturland-Warenzeichen vermarkten und bewerben. Die Nutzung des Naturland-Zeichens ist im Rahmen einer gesondert zu treffenden Lizenzvereinbarung mit der Naturland Zeichen GmbH geregelt. Für die Zeichennutzung fallen zusätzliche Lizenzkosten an. Die Marktgesellschaft der Naturland Bauern AG unterstützt die Landwirtinnen und Landwirte bei der Vermarktung ihrer Öko-Produkte. Naturland bietet seinen Mitgliedern zudem eine Vielfalt an Verpackungsmaterialien, Werbeartikeln und Verkaufshilfen.
Kontrollen
Mindestens einmal pro Jahr nach EU-Öko-Verordnung und nach Verbandsrichtlinien durch eine unabhängige Kontrollstelle. Zusätzliche Stichprobenkontrollen sind möglich. Auf allen tierhaltenden Betrieben findet einmal jährlich eine verbindliche Tierwohlkontrolle statt.
Kontakt
Hauptgeschäftsstelle Naturland – Verband für ökologischen Landbau e.V.
Kleinhaderner Weg 1
82166 Gräfelfing
Telefon: +49 (0)89 89 80 82-0
E-Mail: naturlandnaturlandde
Internet: www.naturland.de
Letzte Aktualisierung 09.11.2022
