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Richtlinien des Bio-Anbauverbandes Verbund Ökohöfe
Verbund Ökohöfe e. V. ist schwerpunktmäßig in den neuen Bundesländern aktiv. Die durchschnittliche Flächengröße der Mitgliedsbetriebe liegt mit 135 Hektar über dem bundesweiten Durschnitt von Bio-Betrieben, weil die Betriebsflächen im Osten Deutschlands schon immer größer waren.
Regelungen des Verbund Ökohöfe für den Pflanzenbau
Verboten
Verboten
Bodenaufbauende Kulturen müssen auf mindestens 20 Prozent der Fläche enthalten sein.
Nicht geregelt
Maximal 112 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr zulässig, möglichst organische Dünger vom eigenen Betrieb.
Maximal 40 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr in Form von betriebsfremden organischen Düngern zulässig.
Verboten
Verboten
Verboten
Verboten
Wie EU:
Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.
Erlaubt bei Mais, Raps, Zuckerrüben, Sonnenblumen und Roggen bis 31.12.2025
Verboten
Wie EU:
Verboten
Wie EU:
Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes eindeutig im Vordergrund.
Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und Wachstumsregulatoren ist untersagt. Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mitteln durchgeführt werden, die in der EU-Öko-Verordnung aufgeführt sind.
Wie EU:
Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (zum Beispiel Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (zum Beispiel Abflammen).
Formaldehyd ist verboten
Wie EU:
Keine Vorgaben
Es existiert ein allgemeinverständliches Handbuch sowie ein Erfassungs- und Bewertungssystem, welches zur Bewertung der Biodiversität auf den Betrieben genutzt wird. Verpflichtend vorgeschrieben sind Biodoversitätsleistungen allerdings nicht.
Wie EU:
Generell erlaubt
Wie EU:
Erlaubt
Allgemeine Regelungen des Verbund Ökohöfe für die Tierhaltung
Verboten
Wie EU:
Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden. Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet.
Wie EU:
Durchschnittlich dürfen bis zu 25 Prozent der Futterration aus zugekauften Umstellungsfuttermitteln (aus dem 2. Umstellungsjahr) bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so können diese zu 100 Prozent auf dem eigenen Betrieb verarbeitet und verfüttert werden. Bis zu 20 Prozent des gesamten Futterbedarfes kann durch Weidegang oder Abernten von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen und Leguminosen aus dem ersten Umstellungsjahr gedeckt werden, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind (Dieses Futter ist kein eigentliches "Umstellungsfutter"). Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen.
Wie EU:
Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung. Details dazu finden Sie unter "Regeln für die Umstellung der Tierhaltung".
Bei nicht gleichzeitiger Umstellung gelten folgende Umstellungszeiten:
- Fleischrinder: Zwölf Monate (und mindestens drei Viertel der Lebenszeit)
- Milcherzeugende Tiere: Sechs Monate
- Schweine: Sechs Monate
- Fleischschafe und -ziegen: Sechs Monate
- Mastgeflügel: Zehn Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Peking-Enten: Sieben Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Legegeflügel: Sechs Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Imkereierzeugnisse: Zwölf Monate
- Kaninchen: Drei Monate
- Geweihträger: Zwölf Monate
Wie EU:
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. In einigen Fällen kann der Zukauf konventioneller Tiere jedoch zugelassen werden, wenn laut Datenbank organicXlivestock.de keine ökologischen Tiere in ausreichender Quantität und Qualität verfügbar sind:
Bei Aufbau oder Erneuerung eines Geflügelbestandes können Küken bis zu einem Alter von drei Tagen konventionell zugekauft werden.
Beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestandes dürfen konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken zugekauft werden. Sie müssen unmittelbar nach dem Absetzen ökologisch gehalten und gefüttert werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten folgende Bedingungen:
- Rinder, Pferde und Geweihträger: jünger als 6 Monate
- Schafe und Ziegen: jünger als 60 Tage
- Schweine: weniger als 35 Kilogramm
- Kaninchen: jünger als 3 Monate
Für eine Bestandserneuerung dürfen nicht-ökologische ausgewachsene männliche und nullipare (weibliche Tiere, die noch nicht gekalbt/gelammt/geworfen haben) Tiere zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Die Zahl weiblicher Zuchttiere pro Jahr ist begrenzt auf
- 10 Prozent bei Rindern und ausgewachsenen Equiden
- 20 Prozent bei Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen, Geweihträgern
- Bei Beständen mit weniger als zehn Rindern, Equiden, Geweihträgern oder Kaninchen oder weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen dürfen Öko-Betriebe maximal ein Zuchttier je Jahr konventionell zukaufen.
Wenn die zuständige Behörde zustimmt, können die Prozentsätze in Sonderfällen auf 40 Prozent erhöht werden.
Für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen (Rote Liste) gelten Ausnahmen.
Wie EU:
Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen.
Wie EU:
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. Hormone oder ähnliche Stoffe zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) sind nicht zulässig. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen), so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein ökologisches Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit. Falls keine Wartezeit vorgegeben ist, gelten 48 Stunden.
In den tierhaltenden Betrieben werden Tierwohlkontrollen durchgeführt.
Wie EU:
Die Transportzeiten sind so kurz wie möglich zu halten.
Regelungen des Verbund Ökohöfe für die Rinderhaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
- Milch- und Mutterkühe
- Stall: 6 m2
- Auslauf: 4,5 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zuchtbullen
- Stall: 10 m2
- Auslauf: 30 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder ≤ 100 kg Lebendgewicht
- Stall: 1,5 m2
- Auslauf: 1,1 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder ≤ 200 kg Lebendgewicht
- Stall: 2,5 m2
- Auslauf: 1,9 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder ≤ 350 kg Lebendgewicht
- Stall: 4 m2
- Auslauf: 3 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben )
- Zucht- und Mastrinder > 350 kg Lebendgewicht
- Stall: 5,0 m2 (mindestens 1 m2 Stall und 0,75 m2 Auslauf je 100 kg Lebendgewicht)
- Auslauf: 3,7 m2 (Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben)
Wie EU:
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.
Die Anbindehaltung ist verboten, auch in Kleinbetrieben.
Rindern einschließlich Nachzucht muss, insoweit die Tiere weidefähig sind, während der Vegetationsperiode Weidegang gewährt werden. Außerhalb der Weidezeit ist den Tieren Auslauf anzubieten.
Wie EU:
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Abweichend von EU:
Futtermittel müssen Verbund Ökohöfe-Vorgaben entsprechen.
Wie EU:
Mindestens 60 Prozent Raufutter (Ausnahme Milchvieh während der ersten drei Monate Laktation; hier sind 50 Prozent Raufutter vorgeschrieben)
Verboten
Wie EU:
Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens drei Monate.
Enthornung ist verboten. Für neu umstellende Milchviehbetriebe kann eine Übergangszeit von max. vier Jahren gewährt werden.
Regelungen des Verbund Ökohöfe für die Schweinehaltung
Die Gesamtbesatzdichte von Schweinen ist auf einen Grenzwert von 112 kg N/ha/Jahr beschränkt (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen). Maximal 10 Mastschweine zulässig.
Eber
Stall: 6 m2; wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt: 10 m2
Auslauf: 8 m2
Sau (tragend)
Stall: 2,5 m2
Auslauf: 1,9 m2
Sau (säugend)
Stall: 7,5 m2
Auslauf: 2,5 m2
Ferkel (≤ 35 kg)
Stall: 0,6 m2
Auslauf: 0,4 m2
Mastschwein (≤ 50 kg)
Stall: 0,8 m2
Auslauf: 0,6 m2
Mastschwein (≤ 85 kg)
Stall: 1,1 m2
Auslauf: 0,8 m2
Mastschwein (≤ 110 kg)
Stall: 1,3 m2
Auslauf: 1 m2
Mastschwein (> 110 kg)
Stall: 1,5 m2
Auslauf: 1,2 m2
Wie EU:
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche und des Außenbereichs müssen planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.
Wie EU:
Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein.
Wie EU:
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen
Abweichend von EU:
mindestens 50 Prozent davon aus dem eigenen Betrieb oder aus regionalen Kooperationen.
Wie EU:
Ist eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind bei Ferkeln bis 35 Kilogramm konventionelle Eiweißfuttermittel erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt.
Wie EU:
Routinemäßiges Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die chirurgische Ferkelkastration ist zulässig nur unter Betäubung und Verabreichung von Schmerzmitteln.
Abweichend von EU:
Immunokastration ist nicht erlaubt
Regelungen des Verbund Ökohöfe für die Geflügelhaltung
Die Gesamtbesatzdichte von Geflügel ist auf einen Grenzwert von 112 kg N/ha/Jahr beschränkt (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen):
- 140 Legehennen
- 280 Masthühner
- 280 Junghennen
- 210 Mastenten
- 140 Mastputen
- 280 Mastgänse
- Legehennen (auch Zweinutzungslinien)
- Stallfläche (Tiere/m2): 6 Tiere
- cm Sitzstange pro Tier: 18 cm
- Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier
- Auslauf (m2 pro Tier): 4 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Elterntiere
- Stallfläche (Tiere/m2): 6 Tiere
- cm Sitzstange pro Tier: 18 cm
- Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier
- Auslauf (m2 pro Tier): 4 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Junghennen und Bruderhähne
- Stallfläche (Tiere/m2): 21 kg LG pro m2
- cm Sitzstange pro Tier: 10 cm (oder 100 cm2 erhöhte Sitzebene)
- Auslauf (m2 pro Tier): 1 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Mastgeflügel
- Stallfläche in festen Ställen (Tiere/m2): 10, hochstzulässiges Lebendgewicht 21 kg pro m2
- Stallfläche in mobilen Ställen (Tiere/m2): 16 (in bewachten Ställen mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2)
- cm Sitzstange pro Tier: 5 cm (oder 25 cm2 erhöhte Sitzebene), Truthühner 10 cm oder 100 cm2
- Auslauf in festen Ställen (m2 pro Tier):
- Masthähnchen und Perlhühner: 4 m2
- Enten: 4,5 m2
- Truthühner: 10 m2
- Gänse: 15 m2
- Auslauf in mobilen Ställen (m2 pro Tier):: 2,5 m2
Wie EU:
Jeder Geflügelstall beherbergt maximal
- 3.000 Legehennen und Elterntiere
- 10.000 Junghennen
- 4.800 Masthühner oder Bruderhähne
- 5.200 Perlhühner
- 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten
- 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner
- 4.000 Poularden
Wie EU:
Nicht begrenzt; Es können sich mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach befinden. Bei Mastgeflügel (außer Masthühnern) sind vollständige Trennwände vom Boden bis zur Decke vorgeschrieben. Stallabteile von Legehennen, Junghennen, Bruderhähnen und Masthühnern können durch halbgeschlossene Wände, Netze oder Maschendraht abgetrennt werden.
Für Geflügel ist ein überdachter Außenklimabereich (Kaltscharrraum) einzurichten.
Wie EU:
Es dürfen maximal zwei erhöhte Ebenen übereinander angeordnet werden (Übergangsfrist bis 2030). Dabei darf bezogen auf den Stallinnenbereich (Warmbereich) der maximale Tierbesatz von 18 Tieren je m² Netto-Stallgrundfläche (Vorgabe durch die Tierschutz-NutztierhaltungsVerordnung) nicht überschritten werden.
Der gesamte Stall einschließlich Warmbereich muss mit natürlichem Licht ausgeleuchtet sein (als Orientierung gilt eine Fensterfläche von wenigstens fünf Prozent der Stallgrundfläche).
Geflügel muss ständig Zugang zu Grünlauslauf haben, vorausgesetzt die klimatischen Bedingungen und der Zustand der Tiere lässt dies zu. Neubauten und für neue Verbandsbetriebe, gilt eine Auslaufentfernung von maximal 150 Meter (ohne Ausnahmen).
Wie EU:
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen.
Abweichend von EU:
Mindestens 50 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Wie EU:
Wenn eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel befristet bis 31.12.2026 bei Geflügel bis 18 Wochen erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt.
Abweichend von EU:
Folgende Eiweißfuttermittel konventioneller Herkunft sind im Rahmen der Befristung zulässig: Mais und Kartoffeleiweiß. Für Junghennen und Mastgeflügel sind zusätzlich Fischprodukte aus nachhaltigem Fischfang zulässig.
Bei Legehennen ist ein Teil des Getreides als ganze Körner möglichst in der Einstreu anzubieten. Grit oder ähnliches ist vorzulegen.
Wie EU:
Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden. Hier gelten folgende Vorgaben:
- 81 Tage bei Hühnern
- 150 Tage bei Kapaunen
- 49 Tage bei Pekingenten
- 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten
- 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten
- 92 Tage bei Mulard-Enten
- 94 Tage bei Perlhühnern
- 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen
- 100 Tage bei Truthennen.
Wie EU:
Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies).
Wie EU:
Nicht geregelt
Wie EU:
Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten.
Es sollten, wenn möglich, auch Hähne mit eingestallt werden.
Geschlechtserkennung im Ei als Selektionsmethode ist nicht gewünscht. Bruderhähne müssen ab 1.1.2023 mit aufgezogen werden.
Regelungen des Verbund Ökohöfe für die Schaf- und Ziegenhaltung
Die Gesamtbesatzdichte von Schafen und Ziegen ist auf einen Grenzwert von 112 kg N/ha/Jahr beschränkt (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
- Schafe / Ziegen
- Stall: 1,5 m2 pro Tier
- Auslauf: 2,5 m2 pro Tier
- Lamm / Zickel
- Stall: 0,35 m2 pro Tier
- Auslauf: 0,5 m2 pro Tier
Wie EU:
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen.
Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen.
Schafen und Ziegen einschließlich Nachzucht muss, insoweit die Tiere weidefähig sind, während der Vegetationsperiode Weidegang gewährt werden. Außerhalb der Weidezeit ist den Tieren Auslauf anzubieten.
Wie EU:
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen.
Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen (ab 2024: 70 Prozent).
Wie EU:
Mindestens 60 Prozent Raufutter sind vorgeschrieben.
Keine ausschließliche Silagefütterung
Wie EU:
Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens 45 Tage.
Wie EU:
Das Enthornen ist laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit Betäubung zulässig.
Regelungen des Verbund Ökohöfe für die Kaninchenhaltung
Die Gesamtbesatzdichte von Kaninchen ist auf einen Grenzwert von 112 kg N/ha/Jahr beschränkt (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
Nicht geregelt
Nicht geregelt
Nicht geregelt
Nicht geregelt
Regelungen des Verbund Ökohöfe für die Haltung von Gehegewild und Geweihträgern
Nicht geregelt
Nicht geregelt
Nicht geregelt
Nicht geregelt
Nicht geregelt
Über Verbund Ökohöfe
Verbund Ökohöfe e. V. ist ein Anbauverband mit Sitz in der Magdeburger Börde. Die durchschnittliche Flächengröße der Mitgliedsbetriebe liegt mit 135 Hektar über dem bundesweiten Durschnitt von Bio-Betrieben. Das liegt daran, dass der Verband schwerpunktmäßig in den neuen Bundesländern aktiv ist, wo die landwirtschaftlichen Betriebe immer schon große Flächen hatten. Es gibt aber auch Mitgliedsbetriebe mit kleiner Flächengröße. Was die Zahl der Mitgliedsbetriebe angeht, zählt Verbund Ökohöfe zu den kleineren Verbänden in Deutschland.
Gründung
2007
Anzahl Mitglieder
127 Betriebe bewirtschaften 16.164 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (Stand 1.1.2022, Quelle: BÖLW).
Beiträge und Kosten
Jeder Erzeuger-Betrieb zahlt einen Grundbeitrag von 50 Euro pro Betrieb und Jahr. Hinzu kommen jährlich 3,60 Euro / Hektar Grünland, 5,65 Euro / Hektar Acker und 20,50 Euro / Hektar für Sonderkulturen. Für tierhaltende Betrieb gelten andere Konditionen und Kosten, die bei Bedarf anzufragen sind.
Vermarktung
Mitglieder von Verbund Ökohöfe können ihre Erzeugnisse mit dem Verbund Ökohöfe-Zeichen kennzeichnen und bewerben. Zusätzliche Kosten für die Zeichennutzung entstehen nicht. Absatz und Handel liegen in den Händen der Landwirtinnen und Landwirte. Der Verband vermittelt bei Bedarf zwischen Kooperationspartnern.
Kontrollen
Mindestens einmal pro Jahr nach EU-Öko-Verordnung und nach Verbandsrichtlinien durch eine unabhängige Kontrollstelle. Zusätzlich sind unangemeldete Stichprobenkontrollen möglich.
Kontaktdaten
Verbund Ökohöfe e.V.
Ritterstraße 12
39164 Wanzleben
Telefon: +49 (0)39209 53799
E-Mail: infoverbund-oekohoefede
Internet: www.verbund-oekohoefe.de
Letzte Aktualisierung 09.11.2022
