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Richtlinien des Bio-Anbauverbands Bioland
Bioland ist der größte deutsche Bio-Verband – nach Anzahl der Betriebe und nach bewirtschafteter Fläche. Eine eigene Bioland Stiftung setzt sich besonders für die Belange des Bodenschutzes und der ökologischen Vielfalt ein. Seit 2016 sind Bioland und der Anbauverband Gäa Kooperationspartner mit gleichen Richtlinien, Zertifizierungsverfahren und einem einheitlichen Beitragssystem. In der Partnerschaft bleiben beide Verbände jedoch weiterhin eigenständige Vereine mit ihren jeweiligen Markenzeichen.
Bioland Richtlinien für den Pflanzenbau
Verboten
Erlaubt - muss aber nach drei Jahren abgeschlossen sein.
Leguminosen müssen als haupt- oder Zwischenfrucht oder in Mischkultur enthalten sein.
In Biogasanlagen darf maximal 25 Prozent konventionelles pflanzliches Substrat eingesetzt werden. Gärreste aus Biogasanlagen von Bioland-Betrieben sind als Düngemittel zugelassen.
Maximal 112 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr zulässig, möglichst organische Dünger vom eigenen Betrieb.
Maximal 40 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr in Form von betriebsfremden organischen Düngern zulässig.
Verboten
Wie EU: Erlaubt
Abweichend von EU: Kompost muss den strengeren Vorgaben von Bioland entsprechen
Verboten
Verboten
Wie EU: Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.
Wie EU: Erlaubt
Verboten
Wie EU: Verboten
Wie EU:
Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes eindeutig im Vordergrund.
Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und Wachstumsregulatoren ist untersagt.
Abweichend von EU: Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mitteln durchgeführt werden, die in der Bioland-Richtlinie aufgeführt sind.
Wie EU: Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (zum Beispiel Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (zum Beispiel Abflammen).
Bis zu drei Kilogramm pro Hektar und Jahr sind zulässig (in Hopfen bis 4 kg pro Hektar und Jahr), bei Kartoffeln nur mit Ausnahmegenehmigung.
Es dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die auf einer Positivliste aufgeführt sind.
Wie EU: Keine Vorgaben
Jeder Betrieb muss Biodiversitäts-Zusatzleistungen nach einem Punktesystem erbringen.
Wie EU: Generell erlaubt
Wie EU: Erlaubt
Bioland-Richtlinien für die Tierhaltung
Verboten
Wie EU: Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden. Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet.
Wie EU:
Durchschnittlich dürfen bis zu 25 Prozent der Futterration aus zugekauften Umstellungsfuttermitteln (aus dem 2. Umstellungsjahr) bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so können diese zu 100 Prozent auf dem eigenen Betrieb verarbeitet und verfüttert werden.
Bis zu 20 Prozent des gesamten Futterbedarfes kann durch Weidegang oder Abernten von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen und Leguminosen aus dem ersten Umstellungsjahr gedeckt werden, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind. (Dieses Futter ist kein eigentliches "Umstellungsfutter"). Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen.
Wie EU:
Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung. Details dazu finden Sie in den Umstellungszeitplänen.
Bei nicht gleichzeitiger Umstellung gelten folgende Umstellungszeiten:
- Fleischrinder: Zwölf Monate (und mindestens drei Viertel der Lebenszeit)
- Milcherzeugende Tiere: Sechs Monate
- Schweine: Sechs Monate
- Fleischschafe und -ziegen: Sechs Monate
- Mastgeflügel: Zehn Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Peking-Enten: Sieben Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Legegeflügel: Sechs Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag
- Imkereierzeugnisse: Zwölf Monate
- Geweihträger: Zwölf Monate
Abweichend von EU: Kaninchen müssen von Geburt an gemäß Bioland-Richtlinien gehalten werden
Wie EU:
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. In einigen Fällen kann der Zukauf konventioneller Tiere jedoch zugelassen werden, wenn laut Datenbank organicXlivestock.de keine ökologischen Tiere in ausreichender Quantität und Qualität verfügbar sind:
Bei Aufbau oder Erneuerung eines Geflügelbestandes können Küken bis zu einem Alter von drei Tagen konventionell zugekauft werden.
Beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestandes dürfen konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken zugekauft werden. Sie müssen unmittelbar nach dem Absetzen ökologisch gehalten und gefüttert werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten folgende Bedingungen:
- Rinder, Pferde und Geweihträger: < 6 Monate
- Schafe und Ziegen: < 60 Tage
- Schweine: < 35 Kilogramm
- Kaninchen: < 3 Monate
Für eine Bestandserneuerung dürfen nicht-ökologische ausgewachsene männliche und nullipare (weibliche Tiere, die noch nicht gekalbt/gelammt/geworfen haben) Tiere zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Die Zahl weiblicher Zuchttiere pro Jahr ist begrenzt auf
- 10 Prozent bei Rindern und ausgewachsenen Equiden
- Abweichend von EU: 10 Prozent bei Schweinen, Schafen, Ziegen
- Abweichend von EU: 10 Prozent bei Kaninchen, Geweihträgern
- Abweichend von EU: Ausnahmen für Kleinbestände
Wenn die zuständige Behörde zustimmt, können die Prozentsätze in Sonderfällen auf 40 Prozent erhöht werden.
Für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen (Rote Liste) gelten Ausnahmen.
Abweichend von EU: Eine Nutzung der Marke Bioland für Rinder, die auf konventionellen Betrieben geboren wurden und/ oder mit nicht richtliniengemäßen Futtermitteln aufgezogen wurden, ist nicht erlaubt.
Wie EU: Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen.
Wie EU:
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. Hormone oder ähnliche Stoffe zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) sind nicht zulässig. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen), so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen.
Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein ökologisches Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit. Falls keine Wartezeit vorgegeben ist, gelten 48 Stunden.
Abweichend von EU:Bei der Behandlung von Tieren muss die in den Bioland-Richtlinien aufgeführte Liste von Wirkstoffen und Arzneimittelgruppen, deren Anwendung verboten beziehungsweise eingeschränkt ist, beachtet werden.
Es wird jährlich eine Tierwohlkontrolle durchgeführt.
Die Transportzeit darf maximal vier Stunden und die Transportentfernung maximal 200 Kiolmeter betragen (Ausnahmen nur auf Antrag möglich).
Bioland-Richtlinien für die Rinderhaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
Wie EU:
- Milch- und Mutterkühe
- Stall: 6 m2
- Auslauf: 4,5 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben)
- Zuchtbullen
- Stall: 10 m2
- Auslauf: 30 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben)
- Zucht- und Mastrinder ≤ 100 kg Lebendgewicht
- Stall: 1,5 m2
- Auslauf: 1,1 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben)
- Zucht- und Mastrinder ≤ 200 kg Lebendgewicht
- Stall: 2,5 m2
- Auslauf: 1,9 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben)
- Zucht- und Mastrinder ≤ 350 kg Lebendgewicht
- Stall: 4 m2
- Auslauf: 3 m2
(Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben)
- Zucht- und Mastrinder > 350 kg Lebendgewicht
- Stall: 5,0 m2 (mindestens 1 m2 Stall und 0,75 m2 Auslauf je 100 kg Lebendgewicht)
- Auslauf: 3,7 m2 (Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben)
Wie EU: Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.
Abweichend von EU: In Laufställen muss für jedes Tier ein Liege- und ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Eine geringfügige Verringerung der Anzahl der Fressplätze ist bei ständiger Verfügbarkeit von Futter (Vorratsfütterung) mit Genehmigung durch Bioland möglich.
Wie EU: Für Kleinbetriebe mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Die Tiere müssen dann während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben. Während der Stallperiode müssen die Tiere an mindestens zwei Tagen pro Woche für eine Stunde Zugang zu Freigelände haben.
Abweichend von EU: Die Anbindehaltung von Kälbern und unter einem Jahr alten Jungrindern ist auch in Kleinbetrieben verboten.
Die Mindestweidefläche beträgt 600 Quadratmeter je Großvieheinheit während der gesamten Vegetationsdauer. Bei extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige Aussetzung des Weidegangs möglich.
Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Abweichend von EU: Futtermittel müssen Bioland-Vorgaben entsprechen.
Wie EU: Mindestens 60 Prozent Raufutter
Abweichend von EU: Keine Ausnahme für Milchvieh während der ersten drei Monate Laktation
Verboten
Wie EU: Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens drei Monate.
Nur mit Ausnahmegenehmigung durch Bioland. Im Falle einer Enthornung muss für eine angemessene Betäubung und Schmerzausschaltung gesorgt werden.
Bioland-Richtlinien für die Schweinehaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen). Es sind maximal zehn Mastschweine je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche zulässig.
Eber
Stall: 6 m2 / 10 m2 wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt:
Auslauf: 8 m2
Sau (tragend)
Stall: 2,5 m2
Auslauf: 1,9 m2
Sau (säugend)
Stall: 7,5 m2
Auslauf: 2,5 m2
Ferkel (≤ 35 kg)
Stall: 0,6 m2
Auslauf: 0,4 m2
Mastschwein (≤ 50 kg)
Stall: 0,8 m2
Auslauf: 0,6 m2
Mastschwein (≤ 85 kg)
Stall: 1,1 m2
Auslauf: 0,8 m2
Mastschwein (≤ 110 kg)
Stall: 1,3 m2
Auslauf: 1 m2
Mastschwein (> 110 kg)
Stall: 1,5 m2
Auslauf: 1,2 m2
Wie EU:
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche und des Außenbereichs müssen planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen.
Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen.
Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit).
Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden.
Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.
Wie EU: Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein.
Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen
Abweichend von EU: Mindestens 50 Prozent davon aus dem eigenen Betrieb oder aus regionalen Kooperationen.
Wie EU: Ist eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind bei Ferkeln bis 35 Kilogramm konventionelle Eiweißfuttermittel erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt.
Wie EU: Routinemäßiges Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten.
Die chirurgische Ferkelkastration ist zulässig nur unter Betäubung und Verabreichung von Schmerzmitteln.
Bioland-Richtlinien für die Geflügelhaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen):
- 140 Legehennen
- 280 Masthühner
- 280 Junghennen
- 210 Mastenten
- 140 Mastputen
- 280 Mastgänse
- 500 Tauben
- 800 Wachteln
- Legehennen (auch Zweinutzungslinien)
- Stallfläche: 6 Tiere m2
- cm Sitzstange pro Tier: 18 cm
- abweichend von EU: Nest: 5 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier
- Auslauf: 4 m2 pro Tier (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Elterntiere
- Stallfläche: 6 Tiere m2
- cm Sitzstange pro Tier: 18 cm
- Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2 Tier
- Auslauf: 4 m2 pro Tier (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Junghennen und Bruderhähne
- Stallfläche: 21 kg Lebendgewicht pro m2
- cm Sitzstange pro Tier: 10 cm (oder 100 cm2 erhöhte Sitzebene)
- Auslauf: 1 m2 pro Tier (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Mastgeflügel
- Stallfläche: 21 kg LG pro m2
- cm Sitzstange pro Tier: 5 cm (oder 25 cm2 erhöhte Sitzebene), Truthühner 10 cm oder 100 cm2
- Auslauf (pro Tier):
- Masthähnchen in festen Ställen und Perlhühner: 4 m2
- Masthähnchen in mobilen Ställen: 2,5 m2
- Enten: 4,5 m2
- Truthühner: 10 m2
- Gänse: 15 m2
- Kleingeflügel (in festen Ställen)
- Stallfläche:
Warmbereich: 15 Tiere/m2 oder max. 3 kg je m2
Außenklimabereich: 30 Tiere/m2 oder max. 6 kg je m2 - Nest:
Wachteln: 150 Tiere/m2 oder 600 cm2 Einzelnest für 8 Legetiere
Tauben: 0,5 m2 je Paar - Auslauf: im geschützten Grünauslauf empfohlen: 0,4 m2 pro Tier - sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird
- Stallfläche:
- Kleingeflügel (in festen Ställen mit integriertem Außenklimabereich)
- Stallfläche (Tiere/m2): Nachts: max. 4,4 kg je m2
- Auslauf: im geschützten Wechselauslauf obligatorisch 0,1 m2 pro Tier - sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird
Wie EU: Jeder Geflügelstall beherbergt maximal
- 3.000 Legehennen und Elterntiere
- 10.000 Junghennen
- 4.800 Masthühner oder Bruderhähne
- 5.200 Perlhühner, 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten
- 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner
- 4.000 Poularden.
Abweichend von EU: Zusätzlich: maximal 1.500 Wachteln, 2. 000 Tauben.
In einem Stallgebäude dürfen sich maximal zwei vollständig voneinander getrennte Ställe befinden. Das heißt, pro Gebäude dürfen maximal
- 6.000 Legehennen
- 9.600 Masthühner
- 10.400 Perlhühner
- 8.000 weibliche Enten oder
- 5.000 Gänse und Truthühner
gehalten werden.
Für Legehennen, Masthühner und Puten ist ein überdachter Außenklimabereich (Kaltscharrraum) einzurichten. In Kleinbeständen (maximal 140 Tiere) ist dieser nicht erforderlich, wenn die Besatzstärke im Warmstall vier Hennen/m2 nicht übersteigt.
Wie EU: Es dürfen maximal zwei erhöhte Ebenen übereinander angeordnet werden (Übergangsfrist bis 2030).
Abweichend von EU: Dabei darf bezogen auf den Stallinnenbereich (Warmbereich) der maximale Tierbesatz von 12 Tieren je m² Netto-Stallgrundfläche nicht überschritten werden.
Der Stall ist mit Tageslicht ausreichend zu beleuchten. Die Fensterflächen müssen mindestens fünf Prozent der Stallgrundfläche ausmachen.
Wie EU:
Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben.
Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben.
Der Grünauslauf wird nur bis maximal 150 Meter Umkreis zum Stall angerechnet (gerechnet ab nächstgelegener Flugklappe). Für den Fall, dass das Freigelände genügend Schutz vor schlechtem Wetter und Raubtieren bietet (mindestens vier gleichmäßig verteilte Schutzeinrichtungen je Hektar), darf die Auslaufdistanz auf bis zu 350 Meter erhöht werden. Für bauliche Anpassungen ist eine Übergangszeit bis zum 1.1.2030 vorgesehen.
Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen.
Abweichend von EU: Mindestens 50 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Wie EU: Wenn eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel befristet bis 31.12.2026 bei Geflügel bis 18 Wochen erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt.
Mindestens zehn Prozent der Futterration müssen bei Legehennen täglich als Körnergabe in die Einstreu verabreicht werden.
Wie EU:
Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden, hier gelten folgende Vorgaben:
- 81 Tage bei Hühnern
- 150 Tage bei Kapaunen
- 49 Tage bei Pekingenten
- 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten
- 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten
- 92 Tage bei Mulard-Enten
- 94 Tage bei Perlhühnern
- 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen
- 100 Tage bei Truthennen.
Abweichend von EU:28 Tage bei Wachteln und Tauben.
Wie EU: Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies).
Für die Haltung und Aufzucht von Spezialgeflügel gibt es differenzierte Regeln (Wachteln und Tauben).
Wie EU: Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten.
In jeder Herde soll ab Aufzuchtbeginn nach Möglichkeit mindestens ein Hahn je 100 Hennen gehalten werden.
Die Geschlechtserkennung im Ei ist als Selektionsmethode nicht zugelassen. Bruderhähne müssen mit aufgezogen werden. Für die Aufzucht der korrespondierenden Bruderhähne gelten mindestens die Vorgaben gemäß EU-Öko-Vorordnung.
Bioland-Richtlinien für die Schaf- und Ziegenhaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
- Schafe / Ziegen
- Stall: 1,5 m2 pro Tier
- Auslauf: 2,5 m2 pro Tier
- Lamm / Zickel
- Stall: 0,35 m2 pro Tier
- Auslauf: 0,5 m2 pro Tier
Wie EU:
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen.
Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen.
Wie EU:
Weide oder Auslauf muss den Tieren zugänglich sein.
Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden.
Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann.
Wie EU:
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen.
Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Wie EU: Mindestens 60 Prozent Raufutter sind vorgeschrieben.
Keine ausschließliche Silagefütterung zulässig
Wie EU: Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens 45 Tage.
Wie EU: Das Enthornen ist laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit Betäubung zulässig.
Regelungen für die ökologische Kaninchenhaltung
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
- Säugende Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen (Lebendgewicht bis einschließlich 6 kg)
- Stallfläche (nutzbare Nettofläche pro Tier ohne Plattformen): 0,6 m2
- Auslauffläche (nutzbare Nettofläche pro Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Säugende Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen (Lebendgewicht über 6 kg)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,72 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen (Lebendgewicht bis einschließlich 6 kg)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,5 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen (Lebendgewicht über 6 kg)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,62 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
- Mastkaninchen vom Absetzen bis zur Schlachtung, Nachzuchtkaninchen (vom Ende der Mast bis 6 Monate)
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen)
- fester Stall: 0,2 m2
- mobiler Stall: 0,15 m2
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen)
- fester Stall: 0,5 m2
- mobiler Stall: 0,4 m2
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen)
- Erwachsene Rammler
- Stallfläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 0,6 m2 bzw. 1 m2 (wenn Rammler weibliche Tiere zur Paarung empfängt)
- Auslauffläche (nutzb. Nettofläche/Tier ohne Plattformen): 2,5 m2
Wie EU: Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein, die aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen muss. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung im ökologischen Anbau zugelassen sind, verbessert und angereichert werden. Zudem brauchen die Kaninchen Material zum Benagen. Die Ställe müssen so hoch sein, dass die Kaninchen mit aufgerichteten Ohren stehen können, und so gestaltet sein, dass eine Haltung in Gruppen möglich ist.
Die Kaninchen sind in Gruppen zu halten. Rammler, trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen dürfen aus Tierschutzgründen zeitweise getrennt von der Gruppe gehalten werden, wenn sie weiter Blickkontakt zu den anderen Tieren haben.
Wie EU: Während der Weidezeit müssen Kaninchen Zugang zu Weideland, außerhalb der Weidezeit Zugang zu einem Auslauf mit Pflanzenbewuchs haben. Das gilt für die Haltung in festen und mobilen Ställen. Mobile Ställe müssen so oft wie möglich versetzt werden, um das Weideland bestmöglich zu nutzen. Zudem müssen ihnen überdachte Unterstände, einschließlich dunkler Verstecke, eine erhöhte Plattform, auf der sie entweder drinnen oder draußen sitzen können und genügend Nestmaterial für alle säugenden Muttertiere zur Verfügung gestellt werden. Weibliche Tiere müssen mindestens eine Woche vor Geburtstermin, sowie die gesamte Säugeperiode, Zugang zu Nestern haben.
Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen.
Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Mindestens 60 Prozent Grundfutter sind vorgeschrieben.
Bioland-Richtlinien für die Haltung von Gehegewild und Geweihträgern
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen).
| Geweihträgerarten | Mindestaußenfläche je Weide bzw. Gehege | Besatzdichte (d.h. Höchstzahl erwachsener Tiere*/ha) |
|---|---|---|
| Sikahirsch | 1 Hektar | 15 |
| Damhirsch | 1 Hektar | 15 |
| Rothirsch | 2 Hektar | 7 |
| Davidshirsch | 2 Hektar | 7 |
| Mehr als eine Geweihträgerart | 3 Hektar | 7 (wenn Rothirsch oder Davidshirsche Teil der Herde sind) 15, wenn die Herde weder Rothirsche noch Davidshirsche umfasst |
| *Zwei bis zu 18 Monate alte Geweihträger gelten als ein Geweihträger | ||
Wie EU: Verschiedene Arten von Wild müssen erforderlichenfalls getrennt werden können. Die einzelnen Gehege müssen zudem aufteilbar sein, damit Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Geweihträgern müssen Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung gestellt werden, die den Tieren keinen Schaden zufügen und ausreichend Sicht- und Wetterschutz bieten. Dies kann zum Beispiel durch Baum- und Strauchgruppen, Waldflächen oder Waldränder oder durch Unterstände geschehen. Weibliche Tiere müssen die Möglichkeit haben ihre Kälber zu verstecken.
In Rotwildgehegen muss den Tieren das Suhlen im Schlamm ermöglicht werden, damit sie ihr Fell pflegen und ihre Körperwärme regulieren können.
Die Futterplätze müssen an Stellen eingerichtet werden, die vor Witterungseinflüssen geschützt und sowohl für die Tiere als auch für ihre Heger und Hegerinnen zugänglich sind. An den Futterplätzen muss der Boden befestigt sein, und die Futteranlagen müssen überdacht sein. Kann das Futter nicht ständig zugänglich gemacht werden, müssen die Futterplätze so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig äsen können.
Wie EU: Ställe für Geweihträger müssen glatte, aber rutschfeste Böden und ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen in nicht perforierter Bauweise haben. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein, die aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial besteht. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die als Düngemittel oder Bodenverbesserer für den Bio-Anbau zugelassen sind, verbessert und angereichert werden.
Wie EU: Gehegewild muss in Gehegen mit Zugang zu Weide gehalten werden, wann immer die Umstände dies gestatten. Gehege, in denen während der Vegetationsperiode kein Futter auf einer Weide zur Verfügung steht, sind nicht zulässig. Wenn die Tiere während der Weidezeit draußen sind und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, kann in den Wintermonaten auf Freigelände verzichtet werden.
Futter soll Gehegewild möglichst von der Weide aufnehmen. Mindestens 60 Prozent der Trockenmasse in der Tagesration müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei weiblichen Tieren kann dieser Prozentsatz in der frühen Laktationsphase für drei Monate auf 50 Prozent verringert werden.
Die Zufütterung ist nur im Fall eines Futtermangels auf der Weide wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse zulässig.
Im Gehege gehaltenen Tieren muss sauberes und frisches Wasser zur Verfügung stehen. Ist keine für die Tiere leicht zugängliche natürliche Wasserquelle verfügbar, müssen Tränken bereitgestellt werden.
Geweihträger sollen mindestens 90 Tage ab Geburt vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert werden.
Über Bioland

Bioland ist der größte deutsche Bio-Verband – nach Anzahl der Betriebe und nach bearbeiteter Fläche. Neben dem Bundesverband existieren neun Landesverbände, acht in Deutschland, einer in Südtirol. Über 1.000 Bioland-Verarbeiterinnen und -Verarbeiter sowie Handelspartnerinnen und Handelspartner verarbeiten und vermarkten die von Bioland-Höfen erzeugten Produkte. Zudem bietet ein Beraterteam aus über 100 Fachberaterinnen und Fachberatern bundesweit ein umfassendes Beratungsangebot.
Aktiv ist Bioland zudem über zahlreiche Projekte in der praxisnahen Forschung. Eine eigene Bioland Stiftung setzt sich besonders für die Belange des Bodenschutzes und der ökologischen Vielfalt ein. Seit 2016 sind Bioland und der kleinere Anbauverband Gäa Kooperationspartner mit gleichen Richtlinien, Zertifizierungsverfahren und einem einheitlichen Beitragssystem. In der Partnerschaft bleiben beide Verbände jedoch weiterhin eigenständige Vereine mit ihren jeweiligen Markenzeichen."
Gründung
1971
Anzahl Mitglieder
7.784 Betriebe bewirtschaften 488.912 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (Stand 1.1.2022, Quelle BÖLW). Dazu kommen über 1.000 Partner aus Herstellung und Handel wie Bäckereien, Molkereien, Metzgereien und Gastronomie.
Beiträge und Kosten
Zertifizierte Mitgliedsbetriebe können Produkte unter dem Bioland-Markenzeichen vermarkten und bewerben. Der Verkauf von Erzeugnissen unter der Marke Bioland setzt einen Erzeugervertrag mit Betriebsnummer voraus, der zur Einhaltung der Bioland-Richtlinien verpflichtet. Für die Markenzeichen-Nutzung fallen keine zusätzlichen Kosten an. Bioland bietet seinen Mitgliedern eine Vielfalt an Verpackungsmaterialien, Werbeartikeln und Verkaufshilfen.
Kontrollen
Mindestens einmal pro Jahr nach EU-Öko-Verordnung und nach Verbandsrichtlinien durch eine unabhängige Kontrollstelle. Zusätzliche Stichprobenkontrollen sind möglich. Auf allen tierhaltenden Betrieben findet einmal jährlich eine verbindliche Tierwohlkontrolle statt.
Kontaktdaten
Bioland-Verband für organisch-biologischen Landbau e.V.
Kaiserstraße 18
55116 Mainz
Telefon: +49 (0)6131 239790
E-Mail: infobiolandde
Internet: www.bioland.de
Letzte Aktualisierung 10.10.2022