Jeder EU-Mitgliedsstaat musste eine Behörde einrichten oder benennen, welche die Durchsetzung der UTP-Richtlinie überwacht. Unternehmen, die von einer der oben genannten unlauteren Handelspraktiken betroffen sind, können bei dieser Behörde Beschwerde einreichen. Bei Handelsbeziehungen innerhalb der EU kann die Beschwerde an die Behörde im Land des liefernden oder im Land des kaufenden Unternehmens gerichtet werden. An welche Behörde sich ein Unternehmen wendet, kann es selbst entscheiden. Ideal ist immer die Behörde, welche für das unlauter handelnde Unternehmen zuständig ist. Um Sprachbarrieren zu umgehen, ist aber auch eine Beschwerde an die nationale Behörde möglich.
Als Beispiel: Wenn ein deutsches Unternehmen von einem französischen Unternehmen unfair behandelt wird, kann es die Beschwerde bei der französischen Behörde direkt einreichen oder, falls die Französischkenntnisse nicht so gut sind, auch bei der deutschen Behörde. Diese leitet die Beschwerde dann weiter. Weiterhin sieht die UTP-Richtlinie die Möglichkeit vor, dass auch Erzeuger- oder andere Lieferantenorganisationen, sowie nationale oder europäische Dachverbände, Beschwerde einreichen dürfen.
Deutschland geht über EU-Mindestvorgabe hinaus
In Deutschland ist die UTP-Richtlinie durch das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) umgesetzt worden, das seit Juni 2021 gilt. Die Umsetzung der Richtlinie geht in Deutschland bei einigen Punkten über den EU-weiten Mindeststandard hinaus. So verbietet das AgrarOLkG drei weitere Praktiken, die laut UTP-Richtlinie als Teil der grauen Liste bei vorangehender klarer und eindeutiger Vereinbarung zulässig wären:
- Rückgabe unverkaufter Ware ohne Zahlung des Kaufpreises
- Abwälzung von Listungskosten für markteingeführte Produkte
- Abwälzung von Lagerkosten auf das Lieferunternehmen
Bis zum 1. Mai 2025 sind zudem auch Lieferantinnen und Lieferanten bis zu einem Jahresumsatz von höchstens vier Milliarden Euro in den Schutz einbezogen. So werden auch größere, beispielsweise erzeugergetragene Unternehmen aus dem Milch- und Fleischbereich sowie aus dem Obst-, Gemüse- und Gartenbaubereich geschützt.
Als zuständige Behörde in Deutschland veröffentlicht die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) jährlich einen Bericht über ihre Aktivitäten. Außerdem hat sie umfangreiche FAQs für Unternehmen zusammengestellt und ein anonymes Hinweisgebersystem eingerichtet, um betroffenen Unternehmen Schutz zu bieten, aber dennoch Fälle melden zu können.
In den Jahren 2024 und 2025 findet eine umfangreiche Evaluation der nationalen Gesetze und europäischen Richtlinie statt.