Seit 2022 regelt der Gesetzgeber die Vorgaben für den Einsatz von Aromen in Bio-Lebensmitteln in der EU-Öko-Verordnung 2018/848. Seitdem können Bio-Aromaextrakte und natürliche Bio-Aromastoffe, die aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff hergestellt wurden, eingesetzt werden. Bei natürlichen Bio-Aromastoffen müssen die aromatisierenden und die nicht aromatisierenden Bestandteile aus ökologischer Produktion stammen.
Das bedeutet, dass Bio-Aromen in allen ihren Bestandteilen den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung 2018/848 entsprechen müssen.
Die Verordnung hat damit eine einheitliche Definition für Bio-Aromen eingeführt. Bislang gab es innerhalb der EU unterschiedliche Auslegungen der rechtlichen Vorgaben. Durch die einheitlichen Vorgaben soll der Markt für ebendiese Aromen besser erschlossen werden.
Herstellung von Bio-Aromen
Seit dem 1. Januar 2022 gelten nur Bio-Aromaextrakte und natürliche Bio-Aromastoffe als Bio-Aromen, die in ihrem Aromabestandteil zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus dem in Bezug genommen Ausgangsstoff gewonnen werden.
Zugelassene Zusatzstoffe für Bio-Aromen
Alle für technologische Zwecke zugelassenen Zusatzstoffe gemäß der EU-Öko-Verordnung können bei der Herstellung ökologischer Aromen verwendet werden.
Außerdem sind als Lösungsmittel für Bio-Aromen Bio-Lebensmittel (zum Beispiel Bio-Ethanol, Bio-Öle) und Wasser zugelassen sowie alle für die Bio-Verarbeitung erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe.
Ökologische Zutaten und zugelassene ökologische Zusatzstoffe können uneingeschränkt als Trägerstoffe in Bio-Aromen eingesetzt werden.
Beispielsweise kann eine Zutat wie Bio-Maltodextrin, ein Zusatzstoff wie Bio-Lecithin oder Wasser oder Salz verwendet werden.
Biotechnologisch erzeugte Zusatzstoffe können ebenfalls eingesetzt werden, sie müssen jedoch ohne gentechnisch veränderte Organismen (GVO) hergestellt sein. Dafür muss gegebenenfalls eine sogenannte "GVO-frei-Erklärung" der Lieferantin oder des Lieferanten vorliegen.
Biotechnologisch erzeugte Zusatzstoffe zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Zutaten, deshalb können sie nur in begrenzter Menge eingesetzt werden. Bio-Produkte, also auch Bio-Aromen, müssen überwiegend aus landwirtschaftlichen Zutaten bestehen.
Ebenso dürfen mineralische Zusatzstoffe eingesetzt werden, wenn sie keine technisch hergestellten Nanomaterialien enthalten. Technisch hergestellte Nanomaterialien müssen auf dem Etikett oder den Warenbegleitpapieren (Produktspezifikationen des Lieferanten) angegeben sein.
Nicht erlaubt: die gleiche ökologische und konventionelle Zutat im Bio-Aroma
In der Herstellung von Bio-Aromen muss beachtet werden, dass eine ökologische Zutat nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen Zutat im Bio-Produkt vorkommen darf. Eine Zutat ist jeder Stoff oder jedes Erzeugnis, das bei der Herstellung in ein Lebensmittel eingebracht wird und im Enderzeugnis vorhanden bleibt.
Der aromatisierende Bestandteil eines ökologischen Bio-Aromas kann unterschiedliche natürliche Bio-Aromastoffe und/oder Bio-Aromaextrakte enthalten, die aus derselben Art von Ausgangsstoff gewonnen werden.
Zusammensetzung eines aromatisierenden Bestandteils
Zutaten | Menge/ 100 g Aroma | Menge prozentual im aromagebenden Bestandteil |
---|
Aromabestandteil gemäß Artikel 16 (2) der VO 1334/2008 |
Aromaextrakt: Öl aus der Zitronenschale* | 40,0 g | 40 % | 97,6 % des aromagebenden Bestandteils stammen aus der genannten Quelle (Zitrone) |
Aromaextrakt: Zitronendestillat* | 33,0 g | 33 % |
Aromaextrakt: Terpenfreies Zitronenöl* | 24,4 g | 24,4 % |
Natürlicher Aromastoff: Limonen aus der Zitrone | 0,2 g | 0,2 % |
Aromaextrakt: Orangenöl * | 0,1 g | 0,1 % | 2,4 % des aromagebenden Bestandteils kommen von anderen Quellen |
Natürlicher Aromastoff: Linalool, Geranylacetat, Geraniol | 2,3 g | 2,3 % |
Andere Zutaten gemäß Art. 3 (4) der VO 1334/2008 |
Lösungsstoffe und/oder Trägerstoffe: Keine | 0 g | | 0 % |
*ökologische Zutat |
In diesem Beispiel eines Zitronenaromas werden Aromaextrakte aus der ökologischen Zitrone und natürliche Aromastoffe aus der konventionellen Zitrone gewonnen. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Zutaten. Der Anteil der konventionellen natürlichen Aromastoffe liegt bei 2,5 Gewichtsprozent und damit unter den erlaubten maximal fünf Gewichtsprozent.